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Servis= und Einquartierungswesen Klassifizierung: 398.9 SprichwörterDDC-Icon Klassifizierung: 306.2 Politische InstitutionenDDC-Icon Klassifizierung: 355 MilitärwissenschaftDDC-Icon . Das Recht der Regierungen, die Unterthanen zu nöthigen, daß sie Soldaten in ihre Häuser aufnehmen und ihnen Wohnung gestatten müssen, hat mit den stehenden Heeren seinen Ursprung genommen. Wenn feindliche Armeen in ein Land kommen, darf dieses Recht nicht erst in Erwägung gezogen werden; denn Jedermann muß sich dann die Einquartierung gefallen lassen, weil hier die Gesetze schweigen, nach dem Sprichworte: inter arma, silent leges; also auch der Miether und alle sonst Eximirte oder Einquartierungsfreie zur Aufnahme der Soldaten verpflichtet sind. Nur in Friedenszeiten, in den Zeiten der Ruhe, hat das Einquartierungsrecht, wie es mit den Unterthanen eingegangen worden, seine Kraft. Die Einquartierung haftet eigentlich auf den Grundstücken, und nicht auf der Person, daher ist sie auch als eine Realbeschwerde anzusehen, und muß von dem Verpachter oder Vermiether eines Hauses in jedem Fall, nur wie oben angeführt worden, dann nicht getragen werden, wenn feindliche Einquartierung bei Kriegszeiten vorfällt, weil dieses als ein außerordentlicher Fall angesehen werden muß; auch kann der Pachter und Miether zur Erlegung der Einquartierungskosten angehalten werden, die er jedoch von dem Verpachter oder Vermiether wieder zurück fordert. Uebrigens muß die Einquartierung nach den Kräften eines Jeden eingerichtet werden, damit nicht der Eine zu viel, der Andere zu wenig zu tragen haben. Hierbei bleibt das <153, 372> Einkommen, die Einnahme des Bequartierten oder Besteuernden, nach seiner Beschäftigung, seinem Gewerbe, wohl die sicherste Norm, um in einer richtigen Vertheilung dieser Last nicht zu fehlen. In mehreren Staaten ist eingeführt, daß die Accise=Inspectoren, nebst den Stadträthen die jährlichen Einquartierungstabellen zu entwerfen und an die Accise=Kommissarien einzusenden haben, welche hieraus eine Haupttabelle von jeder Districte anfertigen müssen, in andern bestehen zu diesem Zwecke besondere Kommissionen oder Deputationen, wie z. B. im Preußischen, unter dem Namen: Servis=und Einquartierungs=Kommission oder Deputation, die einen Zweig des Magistrats ausmachen, und diese Stadtangelegenheit besorgen. In manchen Ländern wird die Einquartierung als eine persönliche Last der Unterthanen betrachtet, und in so fern kann sie auch denen, die zur Miethe wohnen, aufgebürdet werden.

Was die Quartiere der Soldaten anbetrifft, so werden solche nach Beschaffenheit der Umstände 1) in Standquartiere, wo der Soldat ordentlich einquartiert ist und Garnison hält; 2) Winterquartiere, wo er aus dem Felde hinverlegt wird; 3) Marschquartiere, wo er während des Marsches einkehrt; 4) Nachtquartiere, wo er die Nacht über bleibt; 5) Rastquartiere, wo er Rasttag hält und ausruht; 6) Cantonirungsquartiere, wo er außer dem Campiren auf einige Zeit beisammen steht, wenn der Feind noch nicht aus dem Felde ist, oder man ihm sonst nicht trauen darf; 7) Postierungsquartiere, wenn zu besorgen ist, daß der Feind auch zur Winterszeit einen Einfall wagen dürfte; und 8) Musterungsquartiere, wozu die Einquartierungen bei den Revüen, zu denen die Truppen aus entfernteren Gegenden zur Uebung zusammen gezogen werden, gehören, eingetheilt. Was die Einquartierungen zu Kriegeszeiten anbetrifft, so ist davon schon unter Pfeil-IconKriegs=Schäden und Lasten, <153, 373> Th. 51, Pfeil-IconS. 782 u. f. und Pfeil-IconS. 805 u. f., und unter Pfeil-IconKriegs= Wirthschafts= und Haushaltungskunst, Th. 53, Pfeil-IconS. 18 u. f. und Pfeil-Icon83 u. f. das Nöthige gesagt worden. Hier nur noch dasjenige, was sich auf die bestimmte Bequartierung, also Standquartier; überhaupt Bequartierung des Unterthanen in Friedenszeiten bezieht. Wie schon oben erwähnt, werden in Friedenszeiten in den Städten, wo keine Kasernen oder solche nicht hinreichend vorhanden sind, um die Garnison einer Stadt ganz aufzunehmen, die Soldaten bei den Bürgern einquartiert, und solche sind verpflichtet, ihnen eine Stube oder Kammer einzuräumen, je nachdem der Soldat, bei demjenigen, wo er einquartiert worden, im Winter ein geheitztes Gemach zum Aufenthalt und zum Putzen seiner Sachen mit benutzen kann, ist dieses aber nicht der Fall, so muß ihm von dem Eigenthümer des Hauses irgend ein bewohnbares Gemach in demselben, mit einem Ofen eingeräumt werden. Gewöhnlich treffen die Hauseigner, die kleinere Quartiere in ihren Häusern haben, die von weniger bemittelten Familien bewohnt werden, die Abkunft mit denselben, daß sie weniger Miethszins zahlen, und dafür die Einquartierung mit einnehmen müssen, wenn sich nämlich der Raum dazu nicht zu beengt findet, um solche aufzunehmen; denn wo dieses der Fall ist, da wird nicht nur der Soldat selbst darauf antragen, ein anderes Local zu erhalten, sondern auch der Hauseigener wird es demselben nicht zumuthen wollen, daß er in einer schon nothdürftig zusammengedrängten und eingeengten Familie, wenn Letztere sich gleich dazu entschlösse, die Einquartierung aufzunehmen, um eine Erleichterung des Miethszins zu erhalten, seinen Aufenthalt nehme. -- Das Recht der Einquartierung erstreckt sich ferner auf zweierlei Gattungen; nämlich: der Bequartierte oder Belegte giebt entweder nur Dach und Fach, oder ein warmes Zimmter und Bette, und muß dem Soldaten erlauben, bei seinem, <153, 374> als des Belegten Feuer mit zu kochen, oder der Quartiermann muß dem Soldaten auch Hausmannskost geben, oder ihn mit sich essen lassen, in welchem Falle der Soldat zufrieden seyn muß, mit dem, was der Bequartierte selbst mit seiner Familie genießt. Auch Getränke hat der Soldat hin und wieder zu fordern, an einigen Orten auch nicht, und bald bekommt der Belegte für das Alles einen Ersatz, bald auch nicht. Wie es vor Alters damit war, s. oben, unter Pfeil-IconService 3). Wo Kasernen zur Aufnahme der Garnison erbauet worden, da sind gewöhnlich alle Einwohner des Ortes von der Natural=Einquartierung, den Einquartierungslasten befreit. Diese Befreiung pflegt aber auf irgend eine Art von dem Landesherrn erkauft worden zu seyn; denn daß diese Einrichtung auf einem gegenseitigen Vertrage zwischen dem Landesherren und den Unterthanen beruhet, versteht sich von selbst. -- Einquartierungsfrei sind nach den besonderen Rechten und Verfassungen der Staaten: 1) Alle Geistliche und Kirchengüter; in Sachsen werden dazu auch die Häuser der Professoren gerechnet. 2) Die Rittergüter auf dem Lande, und die schriftsäßigen Häuser in den Städten, so wie diejenigen, worin der Bürgermeister, Syndicus, Stadtrichter oder Stadtschreiber wohnt, oder in welcher sich eine Einnahme oder Kasse befindet. In den großen Städten alle Königliche und städtische Gemeinheits=Gebäude, worin Behörden, Kassen, Kunstschätze etc. etc. sich befinden; alle übrigen haben, sowohl in den Städten, als auf dem Lande die Einquartierung entweder in natura zu tragen, oder mit Geld zu vergüten. Dann sind auch in großen Städten noch gewisse Häuser, wie ehemals im Preußischen, für Freihäuser erklärt. Ferner sind 3) frei in manchen Ländern die Edelleute, Professoren, Advokaten, Postmeister, Bauern etc. 4) Sämmtliche Manufaktur=, Fabrik= und solche Häuser, worin sich Comptoris von Kaufleuten befinden, sind, wenn es deren Besitzer verlangen, ebenfalls von der Natural=Einquar<153, 375>tirung befreit. 5) Dann diejenigen Landbesitzer, welche einen totalen Wetterschlag an Sommer= und Winterfrüchten erlitten, sind in Sachsen mit der Einquartierung auf zwei, Brandbeschädigte auf drei Jahre zu verschonen. Ferner sind 6) Posthäuser, ingleichen Accise= und andere Einnehmer, und die Gasthöfe mit Natural=Einquartierung zu verschonen, wobei in Rücksicht der Ersteren, ob solche in eigenen oder gemietheten Häusern wohnen, und die Kasse bei sich haben, kein Unterschied zu machen; allein einen Beitrag an Geld sind sie zu leisten verbunden. Dorf=Einnehmer sind aber davon auf keine Weise befreit. Ein Jeder, der sich auf die Befreiung der Einquartierung beruft, nicht aber zu den eximirten Personen gehört, muß solches nachweisen, in wie fern er davon befreit zu seyn glaubt, und kann er dieses nicht, so verfällt er in die dieserhalb festgesetzte Strafe, weil sich Niemand, der dem Staate diesen Dienst zu leisten verbunden ist, sich desselben entziehen kann.

Wenn bei großen Musterungen und zu den Frühjahrs= und Herbstübungen der Truppen, außer der Garnison noch andere fern liegende Regimenter aus ihren Garnisonen zu dem Haupt=Uebungsplatze commandirt werden, so müssen die Hauseigner der Mannschaft gleichfalls Quartier geben, auch in einigen Staaten, wie z. B. im Preußischen, am ersten Tage ihrer Ankunft und Einquartirung das Essen, welches dem Bequartierten aber vergütet wird. Das Verfahren bei der Einquartierung fremder, nicht zur Garnison gehörender Regimenter ist folgendes: Sobald ein Regiment oder ein Theil desselben in einer Stadt oder einem Orte einquartiert werden soll, so trifft der Regiments=Quartiermeister, wo nämlich ein solcher noch bei den Regimentern gebraucht wird, sonst der Officier, dem dieses Geschäft obliegt, mit den Fouriers der Kompagnie einen Tag oder wenigstens etliche Stunden vor dem Einmarsche des Korps daselbst ein, meldet sich auf dem dazu bestimmenden Büreau oder bei <153, 376> der dazu ernannten Kommission, Obrigkeit etc., und legt die von den Kommissarien unterzeichnete Quartiers=Assignation, nebst der Specification der Staabs= und übrigen Officiere und des ganzen Regiments derselben vor. Hierauf nimmt der Quartiermeister oder der dazu Beorderte die vornehmsten und bequemsten nicht von dieser Belastung eximirten Häuser vornämlich für die Stabs=Officiere auf Vorschlag der Obrigkeit in Augenschein, und man verfertiget mit Zuziehung der Obrigkeit Billetts für die Obersten, Majors, Hauptleute, Subaltern= und Unterofficiere, und für die Gemeine. Diese werden den Fouriers ausgetheilt, welche sie den Officieren und Gemeinen bei ihrer Ankunft zustellen, damit ein Jeder sich sein Quartier aufsuche, und es beziehe. Müssen die Gemeine an dem Orte ihre ordentliche Wache verrichten, so werden drei Mann auf ein zweischläfriges Bett gerechnet, weil der dritte jederzeit auf der Wache ist. Wie schon oben angeführt worden, ist in Preußen die Einrichtung getroffen worden, daß jeder Einquartierte, am ersten Tage der Einquartierung von seinem Wirthe die Beköstigung erhält, in andern Ländern finden sich andere Einrichtungen. Gewöhnlich wird verordnet, was und wie viel außer Dach und Fach und Lagerstatt verabfolgt werden muß, und es versteht sich, daß sich Jedermann mit dem begnügen muß, was vorgeschrieben worden. Daß es auch hier manchmal nicht ganz so zugeht, als es hätte zugehen sollen, ist leicht zu erachten; denn auch hier ist Unterschleife möglich, wie bei allen Dingen in der Welt. Es geschieht nämlich zuweilen, das die Quartiermeister gegen ein Stück Geld assignirte Quartiere entweder gänzlich verschonen, oder mit wenigerer Mannschaft belegen, und die übrigen an Orte verlegen, die sie nicht hätten berühren sollen, oder wenn die Viertel der Stadt angewiesen worden, in andere Häuser öfter doppelt, die diese Zahl nicht erhalten. Gewöhnlich lassen sich die Quartiermeister mehr Einquartierungs=<153, 377>Billetts oder Zettels ausfertigen, als das Truppen=Korps, welches einrückt, an Zahl stark ist. Hier können sie nun um so sicherer ihr Wesen treiben, indem sie von einem stark Bequartierten Geld nehmen, oder vielmehr dieser sich die ihm zugeschriebene Einquartierung durch Geld abwendet, die dann ein Anderer statt seiner bekommt. Der Nachtheil für die Bequartierten besteht darin, daß sie statt einen, zwei, drei etc. Mann, oft die doppelte Zahl erhalten, also eine ungleiche oder unregelmäßige Bequartierung Statt findet, die sich zwar nicht über das Ganze verbreitet, doch aber drückend genug für denjenigen wird, den sie trifft. Es müssen daher sowohl die Officiere darauf Acht haben, daß solches nicht geschieht, als auch jede Stadt, Dorf etc. befugt ist, allen Verfügungen sich, so weit es nämlich die Klugheit zuläßt, zu widersetzen, die nicht mit den von den Kommissarien gemachten und verglichenen Repartitionen übereinstimmen.

Auch dem Bauernstande liegt die Pflicht ob, die Landestruppen bei Durchmärschen aufzunehmen; davon war aber der Gutsherr auf seinem adlichen Hofe und Rittersitze befreit; indessen nehmen sie doch die Officiere, besonders den Kommandeur der Truppen bei sich auf; Schuldigkeit war es aber nicht, sondern bloß guter Wille. Diese Einquartierungen bei Durchmärschen, wenn sie nur eine oder eine paar Nächte dauern, führen zwar bei den Bauern allerlei Unbequemlichkeiten mit sich; allein der Verlust, den er dadurch erleidet, ist nicht so bedeutend, daß er einen großen Schaden an seiner Wirthschaft verspüren sollte. Nach den allgemeinen Verordnungen muß der gemeine Soldat Alles, was er von dem Bauer an Lebensmitteln empfängt und genießt, baar bezahlen, und wenn er auch seinem Einquartierten eine freie Mahlzeit vorsetzt, so kann ihn dieses niemals ruiniren oder zu Grunde richten. Für alle gelieferte Fourage und auch das Lagerstroh, worauf die einquartierte Manuschaft <153, 378> geschlafen hat, bekommt er in den Königlich Preußischen Ländern aus den Staatskassen baar bezahlt.

Die Billettirung und Subrepartition in den Standquartieren bleibt bei jeder Obrigkeit des Ortes, dahingegen fertigen die Kreiskommissarien die Billetts für die Kavallerie zu den einzelnen Standquartieren aus, und dürfen sich die Officiere darein nicht mischen; wie denn auch die Billetts nur auf die wirklich gegenwärtige Mannschaft und Pferde auszugeben sind. -- Bei der gegen Einquartierung ergriffenen Appellationen kann das geheime Kriegsraths=Collegium, ohne Concurrenz der Landesregierung für sich rejiciren, in denjenigen Fällen aber, wo wegen Prägravation und anderer Irrungen der Privatpersonen unter einander wegen der Einquartierung die Appellation eingewendet worden, muß an die Landes=Regierung Bericht erstattet werden.

Was nun das Einquartierungswesen in Rücksicht auf das Militair selbst betrifft; so muß vorzüglich dabei auf die Erhaltung der Gesundheit der Soldaten gesehen werden. Da die Truppen in der Regel in die Städte in Friedenszeiten verlegt werden, so sind daselbst in gut eingerichteten Staaten, wo das Militär als ein nothwendiges Mittel zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe betrachtet wird, Kasernen für dasselbe gebauet, um darin wohnen zu können. Wie dergleichen Kasernen gebauet und eingerichtet seyn müssen, wird weiter unten angeführt werden, nur so viel ist hier noch zu erwähnen, daß bei Anlegung der Kasernen auf eine gesunde Lage, auf eine angemessene Bauart, daß sie gehörig Licht und große geräumige Corridor, auf welchen ein gehöriger Luftzug unterhalten werden kann, große Eß= und Versammlungssäle, einen großen Hof etc. erhalten, und auf eine gute innere Oekonomie gesehen werde, und das Ganze den Vortheil gewähre, daß man es mit einem Blicke übersehen, und der täglichen Revision so leicht nichts entzogen werden kann. Die Kasernirung der <153, 379> Truppen hat im Ganzen wesentliche Vorzüge vor der Einquartierung bei den Bürgern, wohin vorzüglich gehört, daß man alle Leute mehr zusammen, und unter größerer Aufsicht hat, was bei der Einquartierung im Einzelnen bei den Bürgern gar nicht möglich ist, und wo auch der Soldat sehr leicht zu einer ausschweifenden Lebensart verführt wird; denn da er selten bei dem Hauseigner selbst Zutritt hat, es müßten denn Leute vom Lande, Ackerbürger, oder gewöhnliche Handwerker seyn, die ihn mit in ihren Familienkreis ziehen, sonst bleibt er, wo nicht sich allein überlassen, doch in der Gesellschaft oft schlechter Individuen, die ihn zu so manchen Ausschweifungen verleiten, besonders wenn er noch etwas von Hause zuzusetzen hat, welches dann ein um so größeres Reizmittel abgiebt, ihn zum Trunk und Spiel zu verleiten, wenn er selbst nicht feste Grundsätze hat. In der Kaserne fällt dieses nun Alles weg, und wenn ein junger Mann Anlagen zur Ausschweifung haben sollte, so fehlt es ihm hier an Gelegenheit, diesem Hange nachzugehen; und es ist auch selbst für das bürgerliche Leben besser, wo der Soldat kasernirt wird; denn auch er verursacht oft Störungen, und wird dem Bequartierten um so lästiger, da er ihn als eine Staatslast ansieht, die er zu tragen gezwungen ist; denn er giebt oft lieber das Geld, um ihn auszuquartieren, als bei sich zu behalten, wenn er gleich dazu Gelegenheit oder Gelaß haben sollte. Ferner kann auch die Beköstigung der Soldaten besser und regelmäßiger eingerichtet werden, als es bei dem Bürger möglich ist, wenn er nämlich daselbst auf die Selbstbeköstigung angewiesen ist; entweder will er sparen, und ißt sich nicht satt, hungert lieber, oder wenn er dieses nicht thut, so macht er kalte Küche und trinkt dazu ein Glas Branntwein, wodurch er sich dann leicht dieses Getränk angewöhnt. Auch weiß mancher mit der Küche nicht Bescheid, um sich etwas Warmes zu kochen, und den Wirth darum zu bitten ist er, wenn er bei Leuten von <153, 380> Stande einquartiert wird, entweder zu blöde, oder sie thun es wohl ein= oder zweimal, und lassen ihm an dem Feuer sein Essen mit besorgen, allein geschieht es öfterer, so wird es lästig und giebt auch wohl bei dem Dienstmädchen zu andern Störungen Anlaß. In den Kasernen erhält dagegen der Soldat Mittags um 12 Uhr pünktlich sein Essen, oder wenn er zur Musterung, oder sonst einer militärischen Uebung, später zurückkehrt, so findet er sein Essen. Die Küche besorgt gewöhnlich ein Unterofficier nebst einigen Gemeinen; und wenn Kartoffeln zu schälen oder sonst ein Gemüse zu putzen ist, so werden noch mehrere Gemeine hinzugezogen, die dieses Geschäft mit verrichten helfen müssen. Auf jeden Mann werden 8 Lth. Fleisch gerechnet, das Zugemüse besteht in Kartoffeln, Kohlrüben, Mohrüben, Erbsen, Linsen, Bohnen, Graupen etc. Das Brod, Kommißbrod, wie bekannt, erhält er; allein Bier, Branntwein etc. muß er sich selbst besorgen, wenn er es genießen will. Für das Mittagsessen wird ihm von seiner Löhnung ein Gewisses abgezogen.

Bei der Einquartierung der Kavallerie oder Reiterei muß bei den Kasernen auch auf die nöthige Stallung und die zur Aufbewahrung des Futters nöthigen Magazine gesehen werden. Die Stallung oder die Ställe müssen sehr trocken liegen, damit nicht, bei der oft starken Ausdünstung der Pferde, die Wände ausschlagen, und das Wasser herab auf das Futter, sowohl hinter der Raufe, als in der Krippe laufe, wodurch das Pferd vom Fressen abgehalten, überhaupt darin ekel wird, und erkrankt. Sie erfordern ferner Geräumigkeit für das Pferd selbst, Licht und Raum für das Futter und Reitzeug. Von Anlegung der Pferdeställe, s. Th. 111, Pfeil-IconS. 178. Die Futtermagazine liegen oft in großen Städten ganz getrennt von den Kasernen und Ställen, und der Bedarf an Futter wird wöchentlich oder monatlich aus diesen Magazinen geholt, und auf die Heu= und Futterböden über der Kaserne und den Ställen gebracht, von wo aus <153, 381> denn die tägliche Fütterung besorgt wird. Die Futtermagazine müssen gleichfalls eine gute Lage, Sicherung gegen Feuchtigkeit und Feuersgefahr und freie Luft haben, die man durch angebrachte Jalousien vor den Fenstern durchströmen lassen muß. Diese hölzerne Jalousien sind sehr nöthig, weil sie nicht nur das Licht und die Sonnenstrahlen abhalten, welche das Futter ausbleichen und zu trocken machen würden, sondern auch den heranschlagenden Regen, Staub etc. abhalten, und so liegt das Futter kühl und hat gehörig Luft. Ueber diese Magazine s. den Art. Pfeil-IconMagazin, Th. 82, Pfeil-IconS. 194. Was das Uebrige der Kasernirung dieser Truppenart anbetrifft, siehe weiter unten.

In einigen Staaten sind die Einquartierungsörter für jeden Truppentheil auf viele Jahre, oder auf immer bestimmt, in andern hingegen hat kein Regiment oder Bataillon eine bestimmte Garnison, welches Letztere darum eingeführt ist, damit sich die Truppen nicht an ein bestimmtes Standquartier gewöhnen sollen, sondern immer, wie im Kriege, in einer gewissen Thätigkeit verbleiben. Diese Einrichtung kann aber nur da Statt finden, wo der Soldat auf längere Zeit, als drei Jahre, wie bei uns in Preußen, dienen muß, wo man ihn dann nicht zu heimisch in einer Stadt machen will, wo aber eine dreijährige Dienstzeit eingeführt ist, da wird ja oft genug gewechselt, und so fällt diese Vorsicht weg. In den Festungen liegen die Kasernen gewöhnlich mit in den Theilen der Festungswerke; und um die Truppen bei einer Belagerung zu schützen, sind diese Kasernen Bombenfest gebauet. Hier ist es nöthig, die Einquartierungsörter zu verändern, weil sich sonst die Garnison leicht zu sehr an die Stadt gewöhnen und so im Kriege, bei einer Belagerung der Festung, eine zu frühe Schonung eintreten lassen könnte, als es die Pflicht erheischt. Da oft Fälle bekannt geworden, daß nicht dem Kommandanten des Platzes aus Mangel an Patriotismus, an Dienstpflicht die <153, 382> Uebergabe eines festen Platzes zugeschrieben werden konnte, sondern bloß in Rücksicht seiner Anhänglichkeit an die Bewohner, durch eine langjährige Vereinigung mit ihnen, seiner Familienverhältnisse etc., übergab er den Platz eher, als es die Nothwendigkeit erheischte, und daher ist hier das Wechseln der Garnisonen mit andern Oertern sehr zweckmäßig, weil ein neuer Kommandant, eine neue Garnison noch nicht so innig mit den Einwohnern des Ortes verbrüdert sind, um auf deren Flehen und Bitten Rücksicht zu nehmen. Sie leben nur ihrer Dienstpflicht, und der Kommandant handelt hier, wie es ihm seine Instruction und die Umstände gebieten. -- Was die Einquartierung in den Kasernen der Festungen anbetrifft, so tritt hier dasselbe Verfahren ein, wie oben angeführt worden.

Im Ganzen, wie schon oben bemerkt worden, hat der Soldat bei der Kasernirung gewonnen, wenn er gleich in einzelnen Fällen sich bei der Einquartierung bei den Bürgern besser stand; denn hier aß er oft mit an dem Tische der Bequartierten, wenn es ein gesitteter Mensch war, und zahlte dafür nur das Wenige, was monatlich für ihn von der Kommission bestimmt worden, wo er dagegen in den Kasernen oft mit schlechterer Speise vorlieb nehmen muß, wofür er eben das von seiner Löhnung giebt. Allein dieses sind nur einzelne Fälle, wo ein begüterter Gewerbtreibender ihn mit an seinen Tisch zieht, oder ihm dasselbe Essen giebt, welches er selbst mit seiner Familie genießt. Am häufigsten trifft ihn doch das Loos, daß er in Quartiere kommt, wo er Leuten überwiesen wird, die von der Einquartierung ihren Nutzen ziehen, und sie bloß darum halten, also von mehreren Hauseignern, die Einquartierung für Bezahlung übernehmen. Hier ist er nun genöthiget, auf eine Beköstigung einzugehen, die gewiß nur schlecht genannt werden kann, da die Familie die ihrige mit einrechnet, und wohl noch dabei zu gewinnen sucht; denn wenn ihm in der <153, 383> Kaserne 4 Loth klares Fleisch ohne Knochen jeden Mittag zu Theil werden, so kaun er hier gewiß nur auf 2 Loth rechnen, und nun schließe man auf die Vorkost! Also auch in dieser Rücksicht, Alles zusammen erwogen, verdient die Kasernirung der Truppen immer den Vorzug, und der Bürger, wenn gleich jetzt selbst Soldat, verliert das Gehässige, welches ihm immer die Einquartierung, als eine Staatslast, einflößte.

Das Einquartierungswesen auf Märschen im Frieden, wovon oben Erwähnung geschehen, beruhet auf sicheren und geordneten Grundsätzen, die aber im Kriege nicht befolgt werden können. In diesem Falle sind aber die in jedem Orte für die Einquartierung besonders angeordneten Behörden hinreichend, verbunden mit den bei den Truppen selbst zu treffenden Maaßregeln, durch zweckmässige Dislocirung, vorausgeschickte Fourire etc. die größte Unordnung und zu großen Mangel an Lebens=Bedürfnissen zu verhindern. Außer auf Märschen, kommen auch im Kriege noch Einquartierungen in Kantonirungen und Postirungen vor, wo die Truppen gewöhnlich auf längere Zeit an einem Orte bleiben, und wo dann regelmäßig eingerichtete Lieferungsanstalten von Lebensbedürfnissen aus andern nicht bequartierten Oertern her, dem zu befürchtenden Mangel vorbeugen. -- Eine Art, die aber selten vorkommt, ist die sogenannte militärische Einquartierung, wo vor oder nach einem Gefechte, Truppen auf bewohnte Oerter ganz in der Nähe des Schlachtfeldes angewiesen werden, ohne daß man vorher die nöthigen Anstalten zu ihrer Unterbringung zu treffen im Stande war, und wo man sich gewöhnlich zu 80 bis 100 Mann, und selbst Kompagnieweise, einzelne Häuser zum Quartier auswählt. Solche Einquartierungen geschehen dann nur, wenn es die kostbare Zeit nicht anders erlaubt, und haben gewöhnlich den Ruin des Ortes zur Folge.

Die schon oben erwähnten Kasernen oder Casernen, <153, 384> Cazernen, Fr. Casernes, die Krünitz sowohl unter C., als unter K. hierher verwiesen hat, obgleich sie unter ihrem Namen hätten abgehandelt werden müssen, da das Gebäude, von dem, was eigentlich sein Zweck ist, oder was darin verrichtet werden soll, wohl zu trennen ist, so wie Schauspielhaus von Schauspiel, also auch Kaserne von Einquartierung, sind Gebäude, die schon im Mittelalter gebräuchlich waren, wenn sie auch nicht gleich die jetzige Bauart hatten. Es waren doch Wohngebäude ausschließlich für diejenigen Soldaten bestimmt, die man zu Friedenszeiten nicht abdankte, s. Pfeil-IconStabulum; die eigentlichen Kasernen aber sind erst zu den Zeiten Ludwigs des Vierzehnten, Königs von Frankreich, eingeführt oder erbauet worden, da man vorher, selbst in den Festungen, die Soldaten zu den Bürgern einzuquartieren pflegte. Das Wort selbst soll nach Einiger Meinung Italienischen Ursprungs seyn, und von Casa d' arme, oder Casa allarme herkommen, und dieses scheint auch wohl am richtigsten; auch Adelung ist der Meinung, daß es von Casa, ein Haus, herkomme, aber wohl noch besser Waffenhaus, Casa d' arme, weil der Soldat, der es bewohnt, bewaffnet ist, oder sich bewaffnet; auch wird Kaserne noch sehr oft von dem gemeinen Manne Kasarme ausgesprochen. Den Franzosen gehört es daher nicht an. Späterhin, als der Wehrstand von dem Nährstand, oder der Krieger von dem Bürger gänzlich getrennt worden, und diejenigen, welche Andere bewachen sollten, selbst sehr strenge bewacht werden mußten, sind sie nöthig geworden. In alten Zeiten hatte man zu diesem Zwecke nur geringe Hütten, und Häuser, und die Franzosen belegten diejenigen, die für die Infanterie erbauet wurden, mit dem Namen Hutes, dagegen diejenigen, welche für die Kavallerie bestimmt waren, Baraques. Man könnte glauben, daß die Baraken vor den Kasernen einen Vorzug hätten, weil sie nicht so kostspielig sind, als diese; allein genau <153, 385> erwogen haben die Kasernen den Vorzug; denn 1) gehört zu den Kasernen nicht so viel Platz, als zu den Baraken, da Erstere etliche Stockwerke haben, und also zwei=, drei=, vier=auch fünfmal so viele Menschen auf einer Grundfläche haben können, als in den Baraken, besonders wenn es Infanterie=Kasernen sind. Können 2) die Einrichtungen, besonders in Rücksicht der Feuerung in den Kasernen besser und bequemer, als in den Baraken angebracht werden. Sind 3) ganze Kompagnien, ja ganze Regimenter gleichsam in einem Verschluß und können leichter visitirt und in Ordnung und Bereitschaft gehalten werden, als wenn sie zerstreuet liegen. Wird 4) dem Desertiren, wo nämlich die Truppen nicht aus Landeskindern allein bestehen, leichter vorgebeugt. Wird 5) des einen Stockwerkes wegen auf Baraken sowohl ein ganzes und vollständiges Dach nöthig, als es auf Kasernen auch nur erfordert wird, und doch enthalten diese drei bis vier Stockwerke.

Die Kavallerie oder Reiterei erfordert wegen ihrer Pferde, Sättel und Fourage eine ganz andere Einrichtung zu ihren Wohnungen, als die Infanterie, und daher werden auch die Kasernen, ihrer Einrichtung nach, eingetheilt, in Kavallerie=und Infanterie=Kasernen; man hat auch Artillerie=Kasernen, deren Bauart und Einrichtung, nachdem sie Fuß=Artillerie oder Artillerie zu Pferde ist, denen der erst genannten gleich ist. -- Die Infanterie=Kasernen werden auf folgende Weise gebauet. Zuerst kommt die Lage in Betrachtung. Diese muß frei seyn, am besten in der Nähe der Stadtmauer und eines Thores, an einem fießenden Wasser, weil hier die meiste Bequemlichkeit für die Mannschaft angetroffen wird. Nicht nur Licht und Wärme gewährt die freie Lage, durch die Wirkung der Sonne, deren Strahlen hier von keinem hohen Gebäude umher, von keinen nahestehenden Bäumen am Einfallen gehindert werden, und die besonders im Winter <153, 386> sehr wohlthätig wirken; sondern auch im Sommer, an heißen Tagen, kann die Luft beim Oeffnen der Fenster gehörig durchströmen. In der Nähe eines Thores ist darum zweckmäßig, weil die Mannschaft nicht nöthig hat, weit zu marschiren, um auf ihre Uebungsplätze zu kommen, die gewöhnlich vor den Thoren liegen. Das Wasser dient im Sommer zum Baden, und dann zur Reinigung der Wäsche und zur Fortführung der Unreinigkeiten. Was die Gestalt der Kasernen betrifft, so werden sie entweder so angelegt, daß sie ein Viereck bilden, und ringsherum in der Mitte einen Hof einschließen, oder das Hauptgebäude hat auf beiden Seiten einen Flügel, so daß drei Seiten Gebäude bilden, die vierte aber mit einer Mauer das Ganze schließt; oder auch mit einem Winkel, das heißt, mit einem Hauptgebäude und einem Flügel. Auf einen geräumigen Hof muß vorzüglich bei Anlegung von Kasernen gesehen werden, weil solcher auch im Nothfall zum Exercieren der jungen Mannschaft, der erst Ausgehobenen dienen kann; daher sind Kasernen, nach der zweiten Anlage, wohl die besten. Auf den Hof kommen, nach der Größe der Kaserne, ein, zwei oder mehrere Brunnen, oder auch ein Röhrenbrunnen, mit einem geräumigen Brunnenkasten. Ein Waschhaus ist auch der Kaserne höchst nöthig, daher wird solches am Bequemsten im Hofe, und wenn ein Fluß an der Kaserne vorbeifließen sollte, an solchem angelegt oder gebauet. Die Kaserne selbst muß drei, selten vier, Geschoß hoch seyn; denn sowohl niedrige, als zu hohe Kasernen haben beide große Unbequemlichkeiten; Erstere erfordern viele unbrauchbare Dachfläche, bei einem geringen Raume, den man erhält, und Letztere geben keine starken Gebäude, erfordern dicke Mauern, geben dadurch finstere Zimmer, sind der Witterung zu sehr ausgesetzt, und bei entstehendem Feuer können sich die oben wohnenden Leute schwer retten. Jeder Flügel muß einen geräumigen Thorweg in der Mitte erhalten. Die Treppen, nicht <153, 387> unter 6 Fuß Breite, sollen der Feuersgefahr halber durch das ganze Gebäude von Stein gebauet seyn, und bei jedem Thorwege eine, auch müssen solche von Geschoß zu Geschoß übereinander gelegt werden. In das untere Geschoß, dessen Fußboden wenigstens an 2 Fuß vom Grunde erhaben liegen muß, damit die Zimmer in demselben von der Feuchtigkeit des Grundes nicht ungesund werden, kommt das Gewölbe für die Officierküche etc., und die Wohnungen der Unterofficiere, Sergeanten, Tambours, wie auch die Wachstuben. In das zweite Geschoß kommen, besonders an den Ecken, die Wohnungen der Officiere, Fahnenträger, die Kinderstube, die Krankenstuben, und die Wohnungen der Wundärzte oder Feldscheerer, wenn nämlich nicht jede Kaserne ein besonderes Lazareth hat, wie z. B. in Berlin, wohin dann die Kranken gebracht werden, und in welchen auch die Wundärzte wohnen, die Schule und die Regimentsbibliothek, wenn eine vorhanden ist. Ferner sind im zweiten Geschoß die Eßsäle, für die Officiere und Gemeinen, der Fechtsaal, und ein Saal mit Billard, in welchem die Officiere des Regiments zusammen kommen, um sich zu unterhalten, eine Pfeife zu rauchen, Billard zu spielen etc. Der Oekonom in der Kaserne, der auch die Officierküche besorgt, sorgt auch hier für Speisen und Getränke, es ist gleichsam das Kaffeehaus, die Restauration für die Officiere. In dem Eßsaal der Gemeinen üben sich, außer der Eßzeit, auch die Musiker des Regiments, unter Anführung des Regimentskapellmeisters. Der übrige Raum, so wie das ganze dritte Geschoß, dient zu Wohnungen für die Gemeinen. Uebrigens wohnen noch in der Kaserne der Oekonom, der die Officierküche und die Restauration besorgt, und der Kasernen=Inspektor. Unter das Dach kommen die Montirungskammern. Wie schon oben bemerkt, ist auf Licht oder Helle, so wie auf Luft vorzüglich zu sehen, daher müssen die Corridors oder Gänge, Fluhre zwischen einer Reihe von Zimmern, zu beiden Seiten, <153, 388> sehr geräumig seyn, und an beiden Enden Fenster haben, so daß diese sich einander gegenüber stehen und geöffnet werden können, damit die Luft durchströmen kann. Die geheimen Gemächer, Abtritte oder Appartements müssen nicht nur bequem angelegt werden, sondern auch so, daß sie nicht stinken. Diese Fehler hatten früher die meisten Kasernen, woraus viele Krankheiten der Soldaten entstanden; jetzt hat man sie in vielen Kasernen so angelegt, daß der Unrath durch Kanäle hinabgeleitet wird, und so der Gestank schwindet. Vor jeden Ofen kann ein Vorkamin angelegt werden, damit darin zugleich gekocht werden kann. Bei den neuern Kasernen fallen diese weg, weil das Militär jetzt aus der Regimentsküche gespeiset wird, wie auch schon oben, Pfeil-IconS. 380 und 382 angeführt worden. Zu den Schlafstellen kommt am besten neben jedes Zimmer eine Kammer, weil sonst die Zimmer zu groß werden, daß sie im Winter nur mit einem großen Holzaufwande geheitzt werden können.

Die Kavallerie=Kasernen sind, wenn die Pferdeställe nicht besonders liegen, nur zwei Geschoß hoch. Das unterste oder erste Geschoß ist für die Pferde bestimmt, es ist also zu Ställen eingerichtet, und darüber, im zweiten Geschosse, sind die Wohnungen für die Soldaten. Auch diese Art Kaserne erfordert einen geräumigen Hof, in welchem die Mistplätze, Abtritte oder geheimen Gemächer, Brunnen und Fouragegebäude errichtet werden können. Die beste Anlage einer dergleichen Kasernen ist die, in welcher der Hof auf drei Seiten von dem Kasernengebäude eingeschlossen ist, an der vierten stehen die Fouragegebäude, wenn nämlich keine besonderen Gebäude vorhanden sind, wie auch schon oben, Pfeil-IconS. 380, angeführt worden, und die Mistschoppen. In die Mitte des Hofes kommt der Brunnen und die Pferdeschwemme, und zu jedem Flügel des Gebäudes ein Appartement oder geheimes Gemach mit Gewölbe, welches von Zeit zu Zeit gegen den Hof zu ausgeführt werden <153, 389> kann. In jeder Mitte eines Flügels ist ein geräumiger Eingang in das Kasernen=Gebäude und in den Hof anzulegen, auch werden zugleich bei solchen die Freitreppen in das zweite Stockwerk angelegt. In dem zweiten Geschoß oder Stockwerk kommen die Wohnungen der Officiere in die Ecken desselben, und in jedem Flügel wird mitten hindurch ein Gang geführt. In jedes Zimmer kommen vier Mann, und in die daneben liegenden Kammern zwei Schlafstätten für solche. Einige Baumeister machen größere Zimmer oder Stuben mit Hinweglassung der Schlafkammern, und bringen die Bettstellen in denselben an; es ist aber für die Reinlichkeit, Gesundheit und Holzersparniß nicht so zuträglich, als die erste Art. In den Vorkaminen zu den Oefen kann man, wenn es nöthig ist, Herde zum Kochen anbringen. Die Sättel=, Gewehr=u. Montirungskammern kommen unter das Dach.

Nach neuester Art die Kasernen für die Kavallerie zu erbauen, werden die Ställe nicht mehr unter den Wohnungen der Leute angelegt, das heißt, sie nehmen nicht mehr das erste Geschoß, das par terre ein, sondern sie werden zur Seite der Kaserne, von dieser getrennt, erbauet, und die Kaserne selbst erhält die Höhe und Einrichtung der Infanterie=Kasernen. Die Kasernen=Gebäude bilden zwei Flügel, und die Stallgebäude die beiden andern Flügel, so daß das Ganze ein Viereck bildet und einen großen Hof einschließt, der zum Exerciren, zum Herumtummeln der Pferde etc. dient. Den Ställen zur Seite wird noch eine Reitbahn errichtet, und in den Ställen befindet sich auch an dem einen Ende die Schmiede, so daß Alles beisammen ist. Diese Einrichtung scheint den Forderungen einer guten Kavallerie=Kaserne ganz zu entsprechen, weil sie, da die Kaserne von den Ställen getrennt ist, und daher auch viel mehr Menschen fassen kann, einem ganzen Regimente Wohnung giebt, statt, daß nach der Einrichtung mit den Wohnungen über den Ställen, nur immer eine Esquadron in einer Kaserne <153, 390> Platz hatte, also vier Kasernen für das Regiment nöthig waren. Die Kasernen werden, wie die Infanterie=Kasernen; drei Stock oder Geschoß hoch erbauet, und so geräumig und groß, daß das ganze Regiment darin bequem Platz hat. Die innere Einrichtung in Hinsicht der Fecht= und Eßsäle, Restauration, Schule etc., ist der Einrichtung in den Infanterie=Kasernen ganz gleich. Auch hier benutzen die Trompeter den Eßsaal außer der Eßzeit zu ihren Uebungen, unter Aufsicht des Stabs=Trompeters. Küchen für die Officiere und Gemeinen befinden sich im untern Geschoß, so auch im zweiten ein Kaffeesaal, wo die Officiere sich mit dem Billard und andern Spielen vergnügen, und daneben in einem besonderen Zimmer speisen können etc. Die Ställe erhalten ein Stockwerk, und darüber die nöthigen Futterböden. Wie die Reitbahn erbauet werden muß, s. diesen Pfeil-IconArtikel, Th. 122, Pfeil-IconS. 285. Die ganzen Einrichtungen der Kasernen mit den nöthigen Bequemlichkeiten sind, wie es scheint, Nachbildungen der Pariser Kasernen, oder vielmehr der Kasernen in Frankreich, da sie wohl daselbst in allen Städten diese Einrichtung haben werden; so daß in ihnen Waffenübungen vorgenommen werden, und auch darauf Restaurationen folgen können. Die starke Bevölkerung dieser militairischen Klöster, wie man sie wohl nennen könnte, macht auch eine gehörige Aufsicht nothwendig, daher sind eigene Gesetzt, sogenannte Kasernen=Reglements entworfen worden, wonach sich die Einwohner der Kasernen streng zu richten haben, und damit diese auch gehörig befolgt werden, wohnen in der Kaserne ein Hauptmann oder Rittmeister, nachdem es eine Infanterie= oder Kavallerie=Kaserne ist, und mehrere Lieutenants; dann die Wachtmeister, Unterofficiere etc. Die Reglements enthalten die Obliegenheiten derjenigen Ober=Officiere, welche in der Kaserne wohnen, oder darin wechselsweise die Aufsicht haben, die Pflichten der auf die Stuben und Kammern vertheilten Unterofficiere, als Aufseher über <153, 391> die übrigen Bewohner der Zimmer; die Vorschriften in Ansehung des sorgfältigen Verhaltens mit Feuer und Licht; des Tabackrauchens etc.; in Rücksicht auf die Reinlichkeit der Zimmer und Betten, und andere Verhaltungsregeln, wegen des Essens, Trinkens, Spielens und Schlafengehens etc., nebst den Strafen auf die Uebertretungen derselben. Endlich enthalten auch diese Reglements die Gesetze für die Angehörigen der Soldaten, oder ihre Weiber und Kinder, in Betreff des Kochens, Waschens, Unterhaltung des Bettwerkes und andern dem Soldaten angeschafften Geräthes, mit scharfen Verboten, die Kasernen nicht in Schlupfwinkel in der Stadt gestohlener Sachen oder Contrebandwaaren zu verwandeln; daß über alle diese Verordnungen auf das strengste gehalten werden müsse, und daß dieser letztgedachte Anhang der Soldaten, früher, wo das Militair nur aus angeworbenen Söldlingen, nicht bloß aus Landeskindern bestand, die Aufsicht auf die Kasernen=Reglements am meisten erschwerte, bedarf wohl keiner Erinnerung.

Im Preussischen wird das Servis=und Einquartierungswesen unter Aufsicht des Krieges=Ministeriums von den in den Städten angestellten Einquartierungs= und Servis=Commissionen verwaltet. Es bestehen solche Commissionen aus Stabsofficieren, dem Steuerrathe, und aus Mitgliedern des Magistrats und Verordneten der Bürgerschaft. Denselben sind die Servis= und Billetier=Aemter untergeordnet. Den Servis=Kommissionen liegt ob, die Servis=Anlagen zu verfertigen und darnach den Servis zu erheben, sobald solche vom Kriegs=Ministerium bestätiget worden sind. Bei dem Serviswesen sind auch Servis=Kassen und Rendanturen errichtet. In kleinen Städten versehen die Magisträte selbst die Servis=Angelegenheiten. Auf dem Lande reguliren die Laudräthe oder unter ihrer Aufsicht die Gerichts=Obrigkeiten und Dorfgerichte das Einquartierungswesen bei Kommandos <153, 392> und Durchmärschen. Das Einquartierungswesen erstreckt sich nicht allein auf Quartiere der einzelnen Militärpersonen, und was dazu gehört, sondern auch auf die Militärwachthäuser, Lazarethe, Ordonnanz=Häuser, Montirungs=Kammern und Fourage=Magazine des Militärs. Die Einquartierungslast besteht theils in wirklicher Einnehmung der Militär=Personen in Quartiere, theils in Geldbeiträgen zur Bestreitung der Kosten des Einquartierungswesens. Jenes begreift also die Natural=Einquartierung, dieses das Servis=Wesen in sich. Jedes Haus ist in der Regel der Natural=Einquartierung unterworfen, jedoch finden nach den Gesetzen zweierlei Immunitäten Statt. 1) Dingliche: als die Sitze der Prälaten und Domherren, Klöster, adelige Wohnhäuser, Domainen=Aemter, Ackervorwerke, Professoren=, Prediger=, Berg= und Hütten=Bedienten= und Schulhäuser, Posthäuser, Accise=Bedienten=Wohnungen, auch Scharfrichter= und Abdecker=Häuser -- Persönliche: als die Häuser der Magistrats=Personen, der Räthe in Landes=Kollegien, der höheren Officiere, der Rendanten, der Neubauenden in Städten und neuer Bürger, so lange ihre Freijahre dauern, die Ordonnanz=Wirthe und Fabrikanten etc. Die persönliche Befreiung von Servis für bürgerliche Grundstücke, ist nach der Kabinets=Ordre unsers Königs beim Anfange seiner Regierung vom 10. December 1798, in Ansehung Berlins aufgehoben worden. Solche Ausnahmen erstrecken sich jedoch nur auf eigene, nicht auf Miethshäuser, und findet sie nur Statt, wenn die eximirten Eigenthümer ihre Häuser selbst bewohnen, kommt nur einem, nicht aber mehreren Häusern eines Eximirten zu, und fällt weg, wenn der Grund der Exemtion nicht mehr vorhanden ist.

Aus den zur Bestreitung der Kosten des Einquartierungswesens erforderlichen Geldern wird die Servis=Kasse formirt, welche dreierlei Einnahmen hat: 1) die Servis=<153, 393>Contribution oder Servis=Steuer der städtischen Bürgerschaft nach angenommener Repartition; -- 2) den Beitrag der städtischen Kämmereyen; -- 3) die Hülfs=Quartiergelder aus Königlichen Kassen, als der Accise=General=Kriegs=Kasse etc. Eine jede Stadt hat ihre besondere Servis=Kasse, und jede Provinz ihre Haupt=Servis=Sublevationskasse. Alle Städte einer Provinz, sie mögen Garnison haben, oder unbequartiert seyn, machen in gewisser Art eine Societät aus, die nach gewissen Prinzipien für das in der Provinz stehende Truppenkorps die Quartiergelder aufbringen muß, davon diejenigen Bürger aber, die wirklich Natural=Einquartierung einnehmen, aus diesen Fonds Vergütigung erhalten. Diesem nach werden ordentliche Servis=Steueranlagen=oder Katastra für die Bürger und Einwohner einer Stadt, und Servis=Verpflegungs=Etats für die Garnison einer Stadt, alle drei Jahre neu formirt, revidirt und zur Approbation eingesandt. Die Art der Aufbringung des Services ist in den Preussischen Ländern nach den Provinzen verschieden, bald geschieht es nach den in den Accise=Tarifen enchaltenen Sätzen, bald mittelst besonderer Anlagen auf Grundstücke und Nahrungen. Allgemeine Vorschriften des Verfahrens, um das Verhältniß, in welchem die städtischen Einwohner nach ihrem Vermögen und Gewerbe stehen, auszumitteln, geben mehrere Königl. Instructionen. -- Die Servis=Steuer ist also theils eine Realabgabe oder Grundservis, der von Häusern, Aeckern, Wiesen, Gärten, Weinbergen etc. entrichtet wird, theils eine Personal=Abgabe, die von den Consumtions=Gewerken, als Bäckern, Brauern, Fleischern, von Kaufleuten, nach ihrem Verkehre und Handel, und von Handwerkern nach der Zahl ihrer Gesellen, Stühle oder sonstigen mehreren oder wenigeren Arbeit; auch von den Dienst=Einkünften öffentlicher Staatsdiener abgegeben wird, woraus also der Nahrungs=und <153, 394> Gehalts=Servis entsteht. Jede Servisart erfordert aber ihre besondere Klassification. Die Servissteuer geht bloß die Städte an, daher folgt, daß die im Bezirke einer Stadt liegenden oder vom Stadtgebiete eingeschlossenen Ritter= und Contribuablen Güter, Domainen=Aemter und deren Bewohner servisfrei sind. Auch ganze Städte, als Potsdam, entrichteten ehemals keinen Servis, welches aber jetzt aufgehoben ist. So wie auch die Freiheiten in Servispflichtigen Städten aufgehoben sind. Ja jeder Miether, wenn er nicht durch Atteste seines Bezirksvorstehers und Stadtverordneten nachweisen kann, daß er sich in dürftigen Umständen befindet, muß jetzt durch die Miethssteuer dazu beitragen, indem solche von 1 1/2 zu 1 1/2 Monaten mit 6 2/3 Procent vom Miethszins seiner Wohnung pränumerando erhoben wird, zur Bestreitung, wie es ausdrücklich in dem Servisbillette steht, der von der Commune zu bezahlenden Kosten für Servis, Nachtwacht, Brunnen, Erleuchtung und Feuer=Geräthschaften. -- Vom Realservis sind eximirt: Burglehne und Freiheiten; Berliner Servis=Reglement von 1724 -- Kirchen, Klöster und Güter der Mildenstiftungen, die zu Berg= und Hüttenwerken gehörigen Gebäude, nach den Königlichen Berg=Ordnungen; öffentliche Gebäude und Dienstwohnungen; Scharfrichtereyen; Ordonnanz=Häuser; Abgebrannte und Neuanbauende, und die, so Natural=Einquartierung tragen. -- Vom Nahrungsservis sind frei: Ein= und Ausländer, die sich etabliren, auf 1 bis 3 Jahre; Abgebrannte und Neuanbauende auf drei bis sechs Jahre, <153, 395> Ordonanz=Wirthe, Kirchenvorsteher, Scharfrichter und Abdecker, auch beurlaubte Soldaten, die sich vom Tagelohn ernähren. Von der bürgerlichen Nahrung wird Servis erlegt, sie mag im Freihause, von Hauseigenthümern oder Miethern getrieben werden. -- Vom Gehalts=Servis sind befreiet, Militär=Personen, Geistliche und Schulbediente, nach den dieserhalb erlassenen Verordnungen. -- Nach den für jede Garnison einer Stadt oder für die einzelnen Regimenter angefertigten Servis=Etats, erhalten die bequartierten Bürgerhäuser ihre Vergütigung für gemeine Soldaten und Unterofficiere. Officiere aber miethen und bezahlen für den erhaltenen Servis ihre Quartiere selbst, so gut, als möglich. Die Einquartierungs=Reglements verlangen von ihnen auch die Schließung ordentlicher Mieths=Contracte, an welche sie jedoch bei entstehendem Kriege nur bis zum Ablauf des Quartals, in welchem der Ausmarsch erfolgt, gebunden sind. Vollständige Servis=Etats finden sich in den Beiträgen zur Finanz=Literatur, 1s. St., S. 239, für ein Feldregiment Infanterie von 3 Bataillons oder 12 Kompagnien. Desgleichen, S. 247, ein Servis=Etat für ein Kavallerie=Regiment, im 5ten St., S. 156, Plan der Potsdamschen Einquartierungskosten. Hier ein Muster eines dergleichen Servis=Etats aus einer Provinzialstadt zu Anfange dieses Jahrhunderts.

<153, 396>

Die Stadt ist bequartiert mit dem Stabe und

12 Kompagnien des Leibregiments.

Nr. Einnahme. Jährlich. Monatlich.
  Rthlr. Gr. Pf. Rthlr. Gr. Pf.
1 Nach der Anlage kommt ein pro 1800 -- -- -- -- 762 20  
2 An Hülfs=Quartier=Geldern
  a) Aus der Accise=Kasse der Stadt. 52 11 --
  b) Aus der Kämerey=Kasse derselben. 137 2 --
  c) Aus der Brauer=Innung daselbst 5 -- --
  d) Miethe vom Büchsenmacher=Hause 2 -- --
  e) Aus der Churmärkischen Haupt=Servis=Subl.Kasse 70 -- --
    266 13 --
3 Aus der General=Kriegs=Kasse werden bezahlt
  a) Für die Augmentation à 40 Mann 2592 -- --
    und 6 Zimmerleuten 30 -- --
    macht monatlich 218 12 --
  b) Für die jetzige Aenderung 1 8 --
          219 20 --
    Summa d. ganzen Einahme -- -- -- 1249 5 --
<153, 397>
Nr. Ausgabe. Monatlich.
  Rthlr. Gr. Pf. Rthlr. Gr. Pf.
1 An die Garnison            
  Dem Chef 7 -- --
  Wegen theurer Miethe jedem 1 Rthlr. Zulage
  Dem Kommandeur 6 -- --
  2 Stabsofficiere à 5 Rthlr. 10 -- --
  8 Hauptl., worunter 1 Stabs=Officier, der aber nur Kapt. Tractam. bekommt à 4 Rthlr. 32 -- --
  4 Stabs=Kapit. à 3 Rthlr. 12 -- --
  39 Subaltern. à 2 Rthlr. 78 -- --
  Dem Regiments=Quartier=Meister 2 -- --
  Dem Regiments=Chirurgus 2
  Dem Auditeur 2 -- --
  Dem Feldprediger 2 -- --
  Dem Regiments=Tambour -- 18 --
  6 Hautboisten à 18 Gr. 4 12 --
  Dem Büchsenmacher und Schäfter à 20 Gr. 1 16 --
  Dem Profoß -- 10 --
  48 Sergents à 20 Gr. 40 -- --
  75 Korporals à 18 Gr. 56 6 --
  12 Kompagnie=Chirurgi à 18 Gr. 9 -- --
  7 Batallions= Tambours
  36 Kompagnie=
    à 10 Gr. 15 20 --
  1920 Gemeine
  51 Zimmerleute
  1971 davon Latus 281 10 --
<153, 398>
Nr. Ausgabe. Monatlich.
  Rthlr. Gr. Pf. Rthlr. Gr. Pf.
  Transport 281 10 --
  308 Beweibte in dem Quartiere à 1 Rthlr. 8 Gr. 410 16 --
  208 in den Kasernen à 14 Gr. 121 8 --
  684 in dem Quartiere und Kasernen à 10 Gr. 285 -- --
  771 Beurlaubte 1 1/2 Monat à 10 Gr. -- 481 Rthlr. 21 Gr. und monatlich. 40 3 9
  Noch Zulage dem Regimente für die selbst Einmiethung à 10 Gr. Auf 54 Mann außer der Exercierzeit zu 10 1/2 Monat -- 236 Rthl.6 Gr. und monatlich . 19 16 6
  Für den Küster -- 17 --
1158 22 3
  21 Korporals und 3 Artillerie=Sergents sind abwesend, und fehlen daher hier
2 An Salarien
  Dem Rendanten 10 -- --
  Zu Schreib=Materialien. 2 16 --
  2 Billettdiener à 5 Rthlr. 10 -- --
  Dem Emer. Billettdiener Wenzel 1 12 --
  Latus 24 4 -- 158 22 3
<153, 399>
Nr. Ausgabe. Monatlich.
  Rthlr. Gr. Pf. Rthlr. Gr. Pf.
  Transport 24 4 -- 158 22 3
  Der Oberrechen=Kammer -- 4 --
  Dem Geh. Calc. Völker. 1 -- --
  Dem Accise=Calculator. -- 4 --
  Für Anfertigung des Accise=Extracts 1 -- --
    26 12 --
3 Für 12 Montirungs=Kammern à 1 Rthlr. -- -- -- 12 -- --
4 Für das Ordonnanz=Haus -- -- -- 6 6 --
5 Lazareth Unterhaltungskosten 8 8 --
  Gehalt dem Lazarethwärter 3 -- --
    11 8 --
6 An Extraordinairen
  Zur Unterhaltung des Büchsenmacher=Hauses -- 8 6
  An Feuer=Kassengeld -- 2 2
  Zu Haltung des katholischen Gottesdienstes 1 12 --
  An Druckerlohn 2 -- --
3 22 8
  An Remission -- -- -- 30 6 1
  Summa aller Ausgaben -- -- -- 1249 5 --
  Schluß des Etats Monatlich.
  Rthlr. Gr. Pf. Rthlr. Gr. Pf.
    Die Einnahme ist 1249 5 -- -- -- --
    Die Ausgabe ist 1249 5 -- -- -- --
  Balanzirt = -- -- -- -- -- --
  Signatum Berlin, den
  20sten October 1800.

<153, 400>

Die Gesetze bestimmen, wie viel eine Militärperson nach ihrem Range oder Verhältnisse an Quartiergelder oder Servis erhalten soll. Von diesen Bestimmungen machen aber Verträge mit den Garnisonen und Lokal=Umstände, nachdem die Quartiere theuer oder wohlfeil sind, manche Ausnahme, worüber die Einquartierungs=Reglements nachzusehen sind. Der Servis fällt so lange weg, als keine Militärperson abwesend ist, das ist, beurlaubt, Freiwächter oder auscommandirt ist; jedoch muß das Billettier=Amt sorgen, daß sie Quartier findet, wenn sie zurückkommt. Auch den Officieren, die ehemals auf Werbung standen, wird kein Servis bezahlt, laut der Königlichen Kabinetsordre vom 22. November 1783. Der an die Garnison gezahlte Servis wird mit monatlichen, vom Kommandeur der Garnison unterschriebenen und vom Magistrate, der geschehenen Vergütigung wegen, attestirten Quartier=Listen belegt. Nach gewissen Umständen wird auch den Gemeinen, und vornämlich Beweibten das eigene Einmiethen gegen Quartiergelder überlassen, oder es werden von dem Servis= und Billettier=Amte selbst für die Beweibte, Stuben mit Kammern für Schlafbursche gemiethet, oder die Garnison übernimmt das Einmiethen der Beweibten gegen bedungene Einmiethungsgelder. Kann die Einmiethung für den gewöhnlichen Servis nicht bewirkt werden, so wird der erforderliche Zuschuß aus der Servis=Kasse gegeben. Erhalten Militärpersonen weder Servis, noch werden sie eingemiethet, so werden sie in Kasernen oder bei dem Bürger untergebracht. Friedrich der Große ließ die Kasernen in verschiedenen Städten, wo starke Garnisonen stehen, zur Erleichterung der Natural=Einquartierung erbauen. Sie sind in Stuben=Kammeradschaften zu 1 Beweibten und 4 Unbeweibten eingetheilt. Diese wurden darin mit Obdach, Bette, Holz und Licht nothdürftig versehen, und ward auf eine Stuben=Kammeradschaft jährlich 28 Rthlr. gerechnet. Ging davon <153, 401> Mannschaft ab, so mußte sie aus den Bürgerquartieren wieder ersetzt werden. Von den Kasernen wurden jährlich Etats nach der Größe derselben, und nach der Zahl der darin Wohnenden angefertiget. Wenn Officiere und Personen des Unter=Stabes bei den Bürgern einquartiert werden, so bekommen sie freies Obdach nach Beschaffenheit des Ortes, die nöthigen Tische, Stühle, Bettstelle, Gelaß zu Montirungsstücken, freie Stallung für ihre Pferde, und Gelaß zum Futter, da sie denn weiter nichts von ihren Wirthen unentgeldlich verlangen können. Alle übrige Militärpersonen erhalten freies Obdach, freie Lagerstätte und Bett, Platz zu Montirungsstücken und Equipage, freies Holz und Licht (nicht Tageslicht, welches sie schon frei haben, sondern Talglicht oder Oel und Lampe zum Brennen, zur Erleuchtung bei Nacht) nöthiges Koch= und Waschgeräth; und ein Kavallerist oder Reiter Stallung auf ein Pferd und Stallgeräth unentgeldlich. Es versteht sich hier, daß die Lage der Bequartierten, der Gelaß im Hause, ob Stallung dabei oder nicht dabei ist, Alles erst vorher von den Servis=Kommissionen ausgemittelt worden, damit darnach auch die Einquartierung Statt finden kann. Hat ein Hauswirth mehrere Mann im Quartiere, als er nach der Klassification einzunehmen schuldig ist, so bekommt er auf diese den verfassungsmäßigen Servis oder Hülfsgelder. In Ansehung der Garnison ist auch für Unterhaltung der Kasernen, Lazarethe, Wachen im baulichen Stande, und ihren Bedarf an Holz und Licht; auch für Anschaffung und Erhaltung besonderer Montirungskammern und Fourage=Magazine, auch mancherlei Utensilien zu sorgen. Sind zu Montirungskammern und Magazinen keine eigenen Gebäude vorhanden, so muß der dazu nöthige Gelaß gemiethet werden. Ehemals dienten in Berlin, und auch an andern Orten die Kirchenböden zu ersterer Absicht, und zur Fourage gleichfalls die Böden der Kirchen, Rathhäuser und anderer öffentlicher Gebäude <153, 402> nach dem Einquartierungs=Reglement vom 1. März 1721. Jetzt sind die Montirungs=Kammern größtentheils in den Kasernen, wo nämlich dergleichen vorhanden sind, und zur Fourage sind in Berlin eigene Magazine erbauet worden, und so auch in andern großen Städten. In kleinen Städten ist natürlich die erste Einrichtung noch geblieben. Die Kosten, welche die Miethe, Unterhaltung und Versorgung der Kasernen, Lazarethe und Wachhäuser mit Holz, Licht, Utensilien etc. erfordern, werden aus den Servis=Kassen der Stadt, und der Haupt=Servis=Sublev.=Kasse hergegeben. Ehemals mußten, zur Ersparung des Holz=Ankaufes, von allem in die Städte eingehenden Brennholze, gewisse Kloben an den Thoren abgeworfen, gesammelt und aufgehoben werden, und das noch dazu fehlende Holz ward angekauft; jetzt ist hierin, bei Freigebung des Brennholzverkaufes, welches vorher ein Monopol der Krone war, auch eine Aenderung entstanden; das Holz wird gegenwärtig von der Behörde angekauft und vertheilt. Auf Märschen werden alle zum marschierenden Korps gehörenden Personen mit Quartier in natura versehen. Zur Bewirkung der nöthigen Anstalten muß daher die Stärke des Militärs und die Qualität der Militärpersonen, den Civil=Behörden zeitig bekannt gemacht werden; auch werden Tages vor der Ankunft nach den Oertern, wo Truppen zu stehen kommen, Fouriers abgeschickt, um das Nöthige wegen der Quartiere festzusetzen, die darnach auszufertigenden Billetts in Empfang zu nehmen, und solche den Ankommenden zur Beziehung der Quartiere zuzustellen. Auf jedes Haus, welches Einquartierung erhält, wird von den Billettierern ein Billett ausgefertiget und darauf die Nummer des Hauses oder der Name des Hauswirths und der Straße, auch die Zahl der zu logirenden Militär=Personen und Pferde gesetzt, und überdieß an die Hauptthüren die Zahl und Quantität der Mannschaft, von welcher Kompagnie oder Esquadron etc. <153, 403> angeschrieben. Zu diesem Zwecke ist auch seit dem Jahre 1792 die Numerirung der Häuser in den Dörfern angeordnet, welche auch zum Behuf der Kanton=Rollen und der Kantonpflichtigen Feuerstellen zugleich dienten; jetzt, bei der Wehrmachung der ganzen Nation, sind einige Veränderungen eingetreten. So werden jetzt zum Behuf der Landwehrpflichtigkeit, die Landwehrmänner zu ihren Regimentern durch eine vor dem Dorfe aufgestellte Tafel gewiesen. Auf dieser Tafel steht nämlich die Nummer des Regimentes, als 1stes, 2tes, 3tes etc. Kurmärkisches Landwehr=Regiment, 1stes, 2tes etc. Pommersches, Elb=etc. Landwehrregiment. -- Ohne Einwilligung der Civil=Behörden in den Städten und der Landräthe auf dem platten Lande, darf das Militär sich weder eigenmächtig einquartieren, noch eine Umlagerung vornehmen. -- Die Truppen mögen in Städten oder auf Dörfern zu stehen kommen, so liefert das platte Land des Kreises, worin sie Quartier erhalten, in allen Königlichen Provinzen das Lagerstroh für sie. Schlesien war davon ausgenommen, nach dem Königlichen Reglement vom 5ten Januar 1752. Meistens liefern die bequartierten Dörfer das Lagerstroh selbst, oder es thun dieses auch die unbequartiert bleibenden Gemeinen durch Hülfslieferungen. In den Städten wird solches an die Bürgerschaft vertheilt, und nach Maaßgabe der Provinzial=Verfassung wird solches den Unterthanen mit 3 und 4 Rthlr. für das Schock vergütet. Kommandirte Militärpersonen werden in Städten ordentlicher Weise in den dazu bestimmten Ordonnanz=Häusern untergebracht, deren Wirthe dafür Bezahlung und Vergütigung, nach dem mit ihnen getroffenen Abkommen und Verschiedenheit der Umstände, erhalten. Auf dem Lande werden die Kommandirten bei den Gemeindegliedern auf die Reihe einquartiert, und wird dafür nichts vergütiget. -- Die Gesetze verbieten dem Militär bei strenger Ahndung, Mißhandlung des Wirthes, seiner Familie und Gesindes, <153, 404> Störung des Wirthes in seiner Nahrung, Beschädigung der Gebäude und Haus= und Stallgeräthe, Unvorsichtigkeit mit Licht und Feuer, besonders das Tabakrauchen bei der Fourage und in den Scheunen, davon die Marsch= und Einquartierungs=Reglements ausführlich handeln. Wegen Abhelfung der Beschwerden der Wirthe über die Einquartierten, oder diese über jene, auch wegen des Betragens des Civil= und Militärstandes gegen einander, ertheilen die nöthigen Verordnungen, die man in den Myliussischen Sammlungen, 3r. Th., 1. Abth. Nr. 174, Col. 417 -- 432, in welchem Bande man auch in derselben Abtheilung, Nr. 121, Col. 351 u. f. die Befreiung vom Gehalts=Servis findet; so auch das Einquartierungs=Reglement vom 18ten März 1713, in Nr. 108 und 109, Col. 309--352; Neue Sammlungen, 4r Bd. Nr. 62, Col. 7349--7386, und 5r Bd., Anhang, Nr. 15, Col. 555--646; insbesondere Col. 557 und 561. -- Wegen Befreiung der Berg= und Hüttenbedienten und Arbeiter, s. das Königliche Reglement vom 24sten März 1781, im 7ten Bde. Nr. 15, §. 26, Col. 210; vom 30sten October 1782, daselbst, 1782, Nr. 47, §. 11, Col. 1609.

In wie fern das Servis= und Einquartierungswesen als eine Staatslast angesehen werden kann, ist wohl dahin zu entscheiden, daß in einem Staate, wo das Militair die Gränzen des Reiches bilden muß, das heißt, wo der Staat durch keine natürlichen Gränzen, wie Berge, Seen, Ströme etc. gegen die Nachbarstaaten geschützt ist, und daher eine bedeutende, gleich schlagfertige, Militär= oder Heeresmacht auf den Beinen erhalten muß, um sich dadurch dasjenige Ansehen zu geben, was jene durch ihre natürlichen Gränzen erlangen, da muß eine solche Last, wenn sie gleich drückend erscheint, doch, als durch die Nothwendigkeit gebilliget, eine völlige Abtragung von Seiten jedes Einzelnen finden; und besonders eingedenk des Ruhmes, den sich das Militair in <153, 405> Beschützung und Vertheidigung des Vaterlandes erworben, den jeder einzelne Staatsbürger doch theilt, wenn er gleich nicht mitgefochten, indem der Kriegsruhm die ganze Nation überstrahlt; so ist es auch billig, daß man, zur ferneren Erhaltung desselben, auch dasjenige beitrage, was die Regierung dazu fordert, und besonders, wenn die Vertheilung dieser Last so geschieht, daß dadurch nicht Einzelne auf Kosten Anderer belastet werden, und der Exemptionen nicht zu viele Statt finden, wodurch dann allerdings dieser Last für die wirklich Tragenden vergrößert werden muß. Wo aber ein Staat natürliche Gränzen hat, wie z. B. Frankreich, Spanien, Großbritannien etc., da wird eine solche Einrichtung bei einem großen stehenden Heere sehr drückend empfunden werden. Man gewahrt den Schutz, welchen die natürliche Gränze gewährt, und ist doch noch genöthiget dabei eine Last zu tragen, die hier nur als ein Bollwerk der Regierung gegen ihre eigenen Unterthanen erscheint, und um so lästiger und gehässiger wird sie dem contribuirenden Staatsbürger, der jetzt nicht einen Wall zur Abwehr nach außen, sondern seiner selbst wegen unterhalten zu müssen glaubt. Bei einem weisen Staatshaushalte wird dieses auch immer berücksichtiget werden, und nicht die Wehrkraft, zum Nachtheil der Nährkraft vergrößert, sondern den weisen Gesetzen der Sparsamkeit gemäß, mit Berücksichtigung der Gewerbetreibenden Klasse, die hier diese Last doch größtentheils zu tragen hat, eingerichtet werden, und besonders in der gegenwärtigen Zeit, wo ein ganz anderes Militair= und auch ein ganz anderes Gewerbe=System eingetreten ist.

Servis (Gehalts=), s. oben, Pfeil-IconS. 394, Pfeil-Icon395.

Servis (Grund=), s. daselbst, Pfeil-IconS. 393.

Servis (Nahrungs=), s. das., Pfeil-IconS. 394.

Servis (Real=), s. Pfeil-Icondas.

Servis=Amt Klassifizierung: 355 MilitärwissenschaftDDC-Icon , dasjenige Amt, welches sich mit den <153, 406> Servis= und Einquartierungs=Angelegenheiten beschäftiget, die Steuern erhebt, die Soldaten einquartiert, und dazu die Billetts ausfertiget etc. etc.

Servis=Angelegenheiten, Alles, was das Serviswesen betrifft, was darauf Bezug hat; s. oben, Pfeil-IconS. 391.

Servis=Anlagen Klassifizierung: 336.2 Steuern DDC-Icon Klassifizierung: 355 MilitärwissenschaftDDC-Icon , die Rollen, Tabellen etc., die von Seiten der Servisbehörden von den Steuerpflichtigen angefertiget werden, um darnach den Servis zu erheben; s. auch oben, Pfeil-IconS. 391.

Servis=Beamte, s. Pfeil-IconServis=Officianten.

Servis=Bediente, s. Pfeil-Icondaselbst.

Servis=Billett Klassifizierung: 355 MilitärwissenschaftDDC-Icon Klassifizierung: 336.2 Steuern DDC-Icon , Serviszettel, ein gedruckter Zettel, worauf die Servissteuer erhoben wird. Sie werden auf dem Servis=Amte, der Servis=Kommission oder Deputation ausgefertiget; und darauf wird von dazu bestellten Boten diese Steuer in den verschiedenen Stadtvierteln erhoben. Wer diese Steuer nicht nach zweimaliger Aufforderung dazu entrichtet, muß es sich gefallen lassen, daß sie dann von Gensd' armes beigetrieben wird.

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