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Land=Tafel. 1. Eine jezt größtentheils veraltete Benennung einer Land=Karte; s. Th. LX, Pfeil-IconS. 83.

2. Das Archiv eines Landes, der Land=Stände, oder auch nur eines Land=Gerichtes, und das zu dessen Aufsicht verordnete Collegium; doch nur in einigen Ländern.

So ist in Böhmen die Land=Tafel die Kanzelley des größern Land=Gerichtes, wo die Landtags=<63, 502>Schlüsse und alle öffentliche Handlungen niedergeschrieben und aufbehalten werden.

In dem Fürstenthume Troppau, befindet sich, außer dem Land=Rechte und der Landes=Hauptmannschaft, noch eine fürstliche Land=Tafel.

Die kaiserl. königliche nieder=oestreichische Land=Tafel in Wien ist mit einem Registrator, einem Vice=Registrator und andern Beamten, besetzt.

3. Eine Landes=Matrikel, d. i. ein öffentliches, obrigkeitliches Verzeichniß, worin die Ritter=Güter eines Landes nach ihren Besitzern, Erben, Schulden, u. s. f. verzeichnet werden; ein Verzeichniß, entweder der landtagsfähigen Geschlechter, oder der landtagsfähigen Güter, oder beyder zugleich. L. Tabellae publicae; Commentarius rerum publicarum; Consignatio rerum ad provinciam aliquam pertinentium; auch nur in einigen Gegenden, besonders in Böhmen, wo sie auch das Land=Handels=Buch, in andern Ländern aber nur das Land=Buch genannt wird. In Böhmen nähmlich nennt man Land=Tafel das Catastrum oder Register, darin alle Graf= und Herrschaften, auch adeliche Lehn=Güter und Städte, die eigentlich zur Krone Böhmen gehören, und nach der goldenen Bulle Regnicolae genannt werden, verzeichnet stehen; darunter aber diejenigen, die unter den deutschen Lehn=Hof gehören, nicht zu rechnen sind, indem ein Stück von Meissen, wie auch die Grafen Reußen, die v. Schönburg, das Vogtland etc. zwar römische Reichs=After=Lehen, aber nicht in der Land=Tafel begriffen sind, auch der Krone Böhmen nichts kontribuiren. Daher rührt die Benennung Land=Tafel=Gut, d. i. ein Gut, welches dem Königreiche Böhmen einverleibe ist. Im J. 1609 ist von sämmtlichen Ständen beliebt worden, daß die Ausländer, oder die keine Landta<63, 503>fel=Güter besitzen, weder auf Land=Tagen angenommen werden, noch zu den hohen Reichs=Aemtern gelangen sollen.

Auch in Bayern ist eine solche Matrikel unter den Nahmen der Land=Tafel bekannt. Siehe Pfeil-IconTafel. Im Würtenbergischen nennt man sie Steuer=Fuß, weil zugleich bemerkt wird, wie viel jedes Gut an ordentlichen Steuern zu entrichten hat. In Pommern ist, aus eben dem Grunde, der Nahme Steuer=Matrikel gewöhnlich. Auch der Nahme Ritter=Matrikel ist hin und wieder hergebracht.

Die Landes=Matrikeln lassen sich in zwey Haupt=Classen theilen, indem sie nähmlich entweder auf die Landtags=Fähigkeit, oder auf die Steuern, vorzüglich gerichtet sind. Jene enthalten entweder bloß die Nahmen derjenigen Personen, welche auf Land=Tagen Sitz und Stimme haben; *

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Wie z. B. die salzburgische Land=Tafel, bey Lünig von der landsässigen Ritterschaft, Th. 1, S. 1354.

oder die Nahmen der landtagsfähigen Güter, ohne zugleich auf die Personen Rücksicht zu nehmen; *

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So ist die bayerische Land=Tafel eingerichtet. Laugens Bayersche Nachrichten, Th. 1, Abth. 1, S. 2.

oder sie sind Listen der Guts=Besitzer und Güter zugleich. *

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Wie z. B. die ostfriesiche. S. Brenneisen ostfriesische Landesverfassung, Th. 1, S. 164, fgg.

Die zweyte Haupt=Classe kommt mit den Reichs= und Kammer=Gerichts=Matrikeln überein: sie sind nähmlich nicht sowohl Verzeichnisse der Stände, als vielmehr derjenigen Güter, deren Besitzer zur Landes=Casse kontribuiren müssen, mit Bemerkung, wie stark das Gut ist, und wie hoch sich der Beytrag beläuft.

Von Rechts wegen sollten Landes=Matrikeln allezeit mit Zuziehung der Landes=Stände, und nicht <63, 504> bloß einseitig, errichtet werden; denn Landes=Herr und Stände sind beyde gleich dabey interessirt. So ist es auch bey Errichtung der pommerischen. *

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Moser von der teutschen Landstände Landen etc. Buch 2, Cap. 14, §. 3, S. 648.

und holsteinischen *

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Lünig, vom landsässigen Adel, Th. 2, S. 1047.

Landes=Matrikel gehalten worden. Die östreichische Ritterschaft hat zwar 1697, ihre Matrikel einseitig entworfen, aber doch ihrem Landes=Herrn zur Genehmigung vorgelegt *

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Brenneises ostfries. Landesverfass. Th. 1, S. 165, merkt an, es sey zwar kein landesherrliches Decret darüber ergangen, man habe sich aber stillschweigend in den Land=Tags=Ausschreiben darnach gerichtet.

Und dies kann der Landes=Herr mit Recht verlangen; denn so wenig Land=Stände einem Landes=Herrn die einseitige Errichtung einer solchen Matrikel zugestehen würden, eben so wenig hat ein Landes=Herr Ursache, sich eine von der Landschaft errichtete Matrikel auf dringen zu lassen.

Der Zweck der Landes=Matrikel ist eben so verschieden, wie ihre Einrichtung. Bey einigen geht er dahin: zu erfahren, wem auf Land=Tagen Sitz und Stimme gebühre, oder nicht? bey andern: welche Güter landtagsfähig seyn, und welche nicht? Bald will man auch bloß daraus ersehen, wer an den Steuern und Anlagen unmittelbar etwas beyzutragen habe, und nach was für einer Proportion.

Sind diese Matrikeln auf eine gesetzmäßige Art verfaßt, so kann man einen vollgültigen, entscheidenden Beweis daraus führen, daß ein Kloster, Stift, Ritter=Gut etc. zu Sitz und Stimme berechtigt, oder nicht berechtigt, sey; so kann man auch die Landes=Unterwürfigkeit daraus darthun, *

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Wehner Observationes pract. voce Bücher, S. 63.

kann die Anzahl und Größe der Güter des Landes daraus erkennen, <63, 505> und das Steuer=Quantum des ganzen Landes sowohl, als auch jeden Land=Standes insbesondre, daraus übersehen. Wollte und könnte jemand indessen erweisen, daß er bey Errichtung der Matrikel entweder gar nicht zugezogen, oder daß irgend ein Irrthum dabey vorgegangen sey, so ist es allerdings billig, nicht sogleich zu zufahren, sondern ihn zu diesem Beweis zu lassen, und abzuwarten, ob und wie er ihn zu führen im Stande sey.

Veränderungen der Güter nach Größe und Qualität, Veränderungen der Guts Besitzer, endlich auch Veränderungen im Steuer=Fuße können eine Erneuerung und Berichtigung (Rectification) der Landes=Matrikeln nothwendig machen. Dabey wäre unstreitig so zu verfahren, wie bey Errichtung derselben.

Nachricht von einigen Landes=Matrikeln.

Spuren einer alten, im J. 1719 erneuerten Erz=Stift trierischen Landes=Matrikel finden sich in der Specie facti in Sachen von Ortmann den Niedererzstift Trierischen Clerum, S. 17. 18.

Der Eingang der im J. 1550 erneuerten Erz=Stift cölnischen Landesvereinigung, giebt eine Art einer cölnischen Landes=Matrikel ab.

In Böhmen und Mähren sind alle zu dem Königreich und Markgrafthum gehörige Grundstücke in der Land=Tafel verzeichnet. So oft durch Contracte oder Erbschaft, oder auf andere Weise sich eine Veränderung dabey zuträgt, wird sie darin, mit Beyfügung der Urkunden angemerkt. *

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Ein Mehreres davon, s. in Pütters Haudbuch der besondern teutschen Staaten, Th. 1, S. 147, fgg.

Von der tyrolischen Landes=Matrikel giebt Moser, in seinem teutschen Staatsrecht, (Th. 34, S. 367) einige Nachricht.

Von der bayerischen, Lange in den historisch bayerischen Nachrichten, gleich zu Anfange des ersten Theiles.

<63, 506>

Von Kursachsen trifft man eine Art einer Landes=Matrikel, die aber nur eine Privat=Arbeit ist, in Wabsts kursächs. Justizverfassung an. (Beylagen, S. 15)

Der cleve und märkische Landtags=Abschied von 1661, will den Beschwerden und Unordnungen über die nicht ergänzte und in Richtigkeit gebrachte Marrikel abgeholfen wissen.

Von Ost=Feiesland berichtet Brenneisen, *

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In der ostfriesischen Landesverfass. Th. 1, S. 164.

daß nach Graf Edzard' s II Tode in den Concordaten 1559, Art. 57, zum ersten Mahl von einer Matrikel der Ritterschaft Erwähnung geschehen sey; 1599 und 1620 sey ein Project übergeben, aber nicht vollzogen worden, worauf 1679 die Ritterschaft an die damahlige Vormünderinn Regentinn supplicirt, und derselben einen neuen Aufsatz einer Matrikel übergeben habe, nach welcher man sich auch in den Landtags=Ausschreiben gerichtet habe, ungeachtet kein landesherrliches darauf ergangen sey.

In dem hinterpommerischen Landtags=Abschied von 1654, wurde verglichen: daß aus allen Districten und Stadten gewisse Personen zu Colberg ohne ferneres Ausschreiben erscheinen, nebst den kurfürstl. Regierungs=Räthen sich zusammenthun, die Matrikel de a. 1628 revidiren, die Interessenten darüber hören, und nach befundener Beschaffenheit und jeziger Landes Gelegenheit wiederum auf ein Gewisses reduciren sollten, welches auch unverzüglich ins Werk gerichtet wurde.

In einem das Bisthum Basel betreffenden Reichshofraths=Concluso v. 10 Jan. 1736, geschieht der mit Beyrath der Land Stände in den Jahren 1700, 1701, 1702, erichteten Landes=Matrikeln Erwähnung, wobey zugleich die schöne Anmerkung gemacht wird, daß eine Flur= und Feld=Vermessung das Haupt=Fundament einer durchgangigen Peräquation und proportionirten Landes=Matrikel sey.

Eine Stift hildesheimische Matrikel v. J. 1481, liefert die 54ste Beylage der Assertio libertatis civitatis Hildesiensis. Die neueste steht in v. Selchow Magazin für die teutsche Rechte und Geschichte, Th. 2, (1783) Nr. 6.

<63, 507>

Der Eingang der im J. 1466 errichteten Vereinigung zwischen dem Dom=Capitel, Ritterschaft und Städten des Bisthumes Münster, kann auch statt einer Matrikel der Land Stände in dasigen Zeiten dienen.

Im Stift Osnabrück sind, nach Büsching' s Angabe, 4 Städte, 3 Flecken, 2 Wiegbolde oder Weichbilde, und überhaupt ungefähr 20000 Feuerstellen in den Schatz=Registern verzeichnet.

Eine salzburgische Land=Tafel v. J. 1728, hat Lünig in seiner Sammlung von der landsätzigen Ritterschaft *

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Th. 1, S. 1354.

abdrucken lassen.

Eine Specification der freyen Ritter=Güter in den Herzogthümern Bremen und Verden, steht in v. Selchow Magazin etc. Th. 2, Nr. 9.

Eine braunschweigische Landes=Matrikel v. J. 1545, st. in Schoppii Thesauro iuris feudalis; *

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Cap. 1, Sect. 9, p. 735. vergl. mit der Bibl. Brunsu. Luneb. p. 362.

und in der Bibliotheca Brunsuic. Luneb. *

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p. 362.

geschieht einer geschriebenen Landes=Matrikel des Herzogthumes Braunschweig, wolfenbüttelschen Antheils, Erwähnung.

Als eine hessische Landes=Matrikel, kann die Unterschrift der Einigung vom J. 1514 angesehen werden.

Die schleswig=holsteinische, im J. 1652 erneuerte Landes=Matrikel giebt Lünig, in seiner Sammlung etc. *

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Th. 2, S. 1047.

Zu den meklenburgischen Landesmatricular=Sachen gehört dasjenige, was in dem Erbvertrag von 1755 und dessen Beylagen, wegen Ausmessung der Ritter=Hufen verglichen worden ist.

Ein Verzeichniß aller würtembergischen Land Stände, welche dem Land=Tage 1737 beygewohnt haben, und welches die Stelle einer Landes=Matrikel vertreten kann, hat Moser, in seinem Werke von der teutschen Reichs=Stände Landen *

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Buch 2, Cap. 5, S. 473.

abdrucken lassen.

Das in Hempel' s Archiv von und für Schwarzburg (1787) befindliche Verzeichniß aller adelichen Ritter= <63, 508> wie auch aller andern schriftsäßigen Güter und ihrer jetzigen Besitzer, *

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3. Locat. S. 286.

vertritt völlig die Stelle einer schwarzburgischen Landes=Matrikel.

In den meisten Reichslanden kommen auch Addreß=Bücher, oder Hof= und Staats=Kalender heraus, welche zuweilen so eingerichtet sind, daß man sie statt einer Landes=Matrikel brauchen kann.

Land=Tag Klassifizierung: 306.2 Politische InstitutionenDDC-Icon Klassifizierung: 320 Politikwissenschaft (Politik und Regierung)DDC-Icon , L. Comitia provincialia, Conventus provincialis, Conventus statuum provinciae, Diaeta provincialis; Fr. Diéte, Etats; Schwed. Herredag, ist eine vom Landes=Herrn berufene Versammlung der Land=Stände, oder der Stände einer Provinz, um über gemeinschaftliche Landes=Angelegenheiten zu berathschlagen, und zuweilen die versammelten Stände selbst; zum Unterschiede von einem Kreis= und Reichs=Tage. Einen Land=Tag ausschreiben. Auf den Land=Tag reisen. Einen Land=Tag halten, im gem. Leben landtagen, Fr. tenir les états. Von Tag, eine Versammlung an einem bestimmten Tage. Ehedem waren die Land=Tage auch unter dem Nahmen der Land=Sprachen bekannt.

Es giebt allgemeine und besondere Land=Tage; auf erstern erscheinen alle Land=Stände, oder werden wenigstens dazu berufen; zu leztern werden eigentlich Deputations=Tage, Ausschuß=Tage, oder Convocations=Tage, genennt. Dergleichen besondere Versammlungen der Land=Stände können wieder zweyerley seyn; einige Ausschüsse repräsentiren das ganze Land, andere aber bestehen nur aus Deputirten einzelner Classen der Land=Stände, z. B. der Ritterschaft.

Es giebt auch ordentliche und außerordentliche Land=Tage; unter jenen versteht man diejenigen, welche zu der in den Landes=Grundgesetzen be<63, 509>stimmten Zeit, z. B. alle drey oder sechs Jahr gehalten werden; letztere werden wegen besonderer Veranlassungen ausgeschrieben. Ferner findet man gemeinschaftliche Land=Tage, wo die unter mehrern und verschiedenen Landes=Herren befindlichen Stände zusammen kommen, z. B. in Meklenburg, Schwerin und Strelitz. Wenn aber ein solches Land völlig getheilt war, so wie es im herzoglichen Sachsen geschehen ist, da versammelt ein jeder Landes=Herr nur die auf seinen Antheil gekommene Land=Stände; es wäre denn, daß diese sich das Recht gemeinschaftlicher Land=Tage vorbehalten hätten.

Bey diesem wichtigen Gegenstande sind folgende Rechts=Sätze zu bemerken. 1) Das Recht einen Land=Tag auszuschreiben, ist der Landes=Hoheit allein vorbehalten; nur außerordentlicher Weise schrieb der Kaiser einen Land=Tag in Ost=Friesland aus, und nur in gewissen Nothfällen kommen die Land=Stände von selbst zusammen; doch ist alsdann die Versammlung nicht als Land=Tag, sondern als Privat=Convent zu betrachten; s. im LXII Th. Pfeil-IconS. 296.2) Wann, und wie die Landschaft zusammen berufen wird, kommt ordentlicher Weise auf den Willen des Landes=Herrn an; doch kann er das Land weder mit allzu vielen Land=Tagen beschweren, noch diese Zusammenkunft zum Schaden des Landes verzögern. Ueberhaupt aber sind hierbey die Landes=Grundgesetze zu befolgen. Bestimmen diese, daß zu gewissen Zeiten Land=Tage gehalten werden sollen, so ist auch der Regent schuldig, sie zur bestimmten Zeit auszuschreiben; weigert er sich dessen, so kann es ihm, auf erhobene Klage der Land=Stände, von den Reichs=Gerichten anbefohlen werden. *

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So erkannte noch im J. 1776 das Kammer=Gericht, daß die Grafen v. Renß, auf geziemendes bittliches Ersuchen der Land=Stände einen allgemeinen Land=Tag zu Erledigung der Landes=Angelegenheiten, und allenfalls zu haben vermeinender Landes=Beschwerden unverschteblich ausschreiben sollten.

3) Das <63, 510> wirkliche Wohlseyn des Landes soll allezeit die Veranlassung der Land=Tage seyn. Bey ausserordentlichen Land=Tagen ist diese Veranlassung noch mehr erforderlich, als bey den ordentlichen Landes=Versammlungen. 4) Nur der Landes=Herr läßt das Ausschreiben an die Land=Stände ergehen. An einigen Orten bekommt ein jeder Land=Stand eine solche Einladung, anderwärts aber ergehen die Ausschreiben überhaupt an die Classen oder Curien. 5) Wenn die Landes=Gesetze keinen besondern Ort der Versammlung rechtlich bestimmt haben, so hängt es vom Gutbefinden des Landes=Herrn ab, wo er seine Stände versammeln will. 6) Zur gesetzten Zelt erscheinen die Land=Stände in der Versammlung. Der Landes=Herr darf nicht nothwendig selbst in eigener Person erscheinen, sondern kann den Land=Tag durch einen Commissär eröffnen lassen; die beschriebenen Land=Stände aber sind in Person zu erscheinen verbunden, wenn sie nicht wichtige Entschuldigungen, z. B. Unmündigkeit, Krankheit, Unsicherheit, Herkommen, Privilegien, u. d. gl. beybringen können. Es versteht sich von selbst, daß die Bevollmächtigten sich gehörig legitimiren müssen, und daß man diese Vollmachten noch vorher untersucht, ehe die Stimmen abgelegt werden. 7) Der Land=Tag wird mit einem feyerlichen Gottesdienste eröffnet. Der Fürst, oder sein Minister, hält sodann eine Rede an die versammelten Stände, welche zugleich im Allgemeinen die landesherrlichen Propositionen, die jedoch hernach noch besonders schriftlich mitgetheilt werden, enthält. Der Land=Marschall, oder der sonst vorsitzende Land=Stand, beantwortet dieselbe in einer <63, 511> Gegen=Rede; irgend eine Festivität beschließt gewöhnlich den ersten Tag. 8) Bey den Berathschlagungen selbst ist der Fürst oder dessen Minister nicht zugegen. In einigen Ländern wird von jeder Classe der Land=Stände in besondern Zimmern deliberirt, in andern aber sind alle Classen auf einen Haufen versammelt; z. B. im Würtembergischen.

Die gewöhnlichen Gegenstände, welche auf dem Land=Tage vorkommen, sind folgende: Persänliche und Familien=Sachen des Landes=Herrn, nähmlich: Vormundschaften, Erb=Huldigung, Bestätigung der Landes=Freyheiten, u. s. w. Regierungs= und Staats=Sachen, sowohl einheimische als ausländische, je nach dem sich der Land Stände Rechte weit, oder nicht weit, erstrecken; z. B. im Innerlichen, was die Anordnungen und Verrichtungen der landesherrlichen Collegien, die Art die Landes Staats=Geschäfte zu behandeln, betrifft; im Auswärtigen, Bündniß=Sachen, u. s. w. Landschafts=Verfassungs=Sachen, was die Rechte der Land=Stände und Ausschüsse, Land= und Ausschuß=Tage, Verwaltung der Landes=Casse etc. betrifft. Religions= und Kirchen=Sachen, zumahl wenn der Herr und das Land nicht einerley Religion sind; als: die Erhaltung der Landes Religion, die Verwaltung und Anwendung des Kirchen=Gutes, die Religions=Beschwerden, u. s. w. Gesetze und Ordnungen, neue zu machen oder alte zu erläutern, zu verbessern, abzuändern. Justiz=Sachen, Vermehrung oder Verminderung der hohen und niedern Gerichte, Verschaffung ordentlicher und unparteyischer Justiz, u. s. w. Militär=Sachen; dieses ist bisweilen eine der häufigsten und beschwerlichsten Beschäftigungen bey Land=Tagen, da die Reichs=Stände immer mehr Soldaten haben wollen, und immer mehr Geld und Recruten dazu verlangen, ohne was die Neben=Punc<63, 512>te von Quartier= Servis= und Casernenwesen, von Kriegs=Frohnen, Lagern, Artillerie, Invaliden und viele andere dergleichen Puncte für Beschäftigungen verursachen. Geld=Sachen; dieses ist die allerstärkste Rubrik, und begreift unzählige Titel unter sich, z. B. Kammer=Beyträge, Schulden=Uebernahmen, Präsente für den Herrn, Susidien und Adjuto für die Gemahlinn, Kinder, Herren und Töchter vom Hause, Reichs= Kreis= Militär= Fräulein= und andere Steuern, Accis, Licent, neue Auflagen, und Erhöhung der alten, Residenz= und Bergbauauch Straßen=Reparations=Gelder, Kammer=Zieler, Reichstags= und andere Gesandschafts=Kosten. Cameral=Sachen, welche die Verbesserung und Verwaltung der herrschaftlichen Einkünfte, auch die zu solchem Ende etwa neu einzuführenden wirklich schädlichen Finanz=Projecte betreffen; Forst= und Jagd=Frohnen; Wildpret=Schaden; Excesse der Forst= und Jagd=Bedienten, Uebermaß in Forst= und Jagd=Frohnen; Eingriffe in derer von Adel und Communen Forst= und Jagd=Gerechtsamen; andere Holz=Sachen; Verödung der Wälder, u. s. w. Policey=Sachen, als: Handlungs= Handwerks= Münz=Sachen, gemeine Ruhe und Sicherheit, Kleider= Hochzeit= Tauf= und dergl. Ordnungen.

Die Art und Weise, wie die Land=Stände in der Versammlung sich beschäftigen, ist überhaupt collegialisch; insbesondre aber ist die Rede entweder von den Verhältnissen unter den Ständen, oder von dem Verhältnisse gegen den Landes=Herrn. Im ersten Falle macht die Mehrheit der Stimmen, der Regel nach, den Schluß; doch kann auch hier die Verordnung des Westph. Frieden, Art. V, §. 52, Anwendung finden. Sind die Stimmen gleich getheilt, so sind alsdann, wenn der Regent keinen unmittelbaren und sonderlichen Vortheil oder Schaden <63, 513> davon hat, mehrere Gründe vorhanden, welche dem Landes Herrn das Entschädigungs=Recht beylegen.

Von den Unterhandlungen zwischen den Ständen und dem Landes=Herrn, sagt Moser *

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Im Tractat von der Teutschen Reichsstände Landen, B. 2, C. 3, §. 15.

Folgendes:

1. Man kann die Land=Stände zu keinen bloß mündlichen Handlungen nöthigen, sondern muß ihnen die Freyheit lassen, ihre Nothdurft auch schriftlich vorzustellen, und ihnen schriftliche Antwort darauf ertheilen; obgleich übrigens mündliche Handlungen die Sache allerdings viel mehreres beschleunigen.

2. Man muß den Land=Ständen hinlängliche Zeit lassen, eine Sache zu überlegen, und sich darüber zu erklären, zumahl wenn keine Gefahr auf den Verzug haftet, welche ohnehin kaum jemahls so groß seyn kann, daß man nicht eine oder etliche Stunden, oder einen halben, ganzen oder etliche Tage Zeit dazu vergönnen könnte. Eben so billig ist aber auch, daß die Land=Stände genugsame Zeit auf die Geschäfte wenden, und selbige nicht ohne Noth in die Länge ziehen, um der Diäten und anderer Zuflüsse und Bequemlichkeiten desto länger genießen zu können. In Meklenburg sind ordentlicher Weise 3 Tage zu einer Erklärung gestattet; und wie schnell die Kurpfalz=auch Jülich= und Bergische resp. Commissarien und Deputirten schriftlich, und zwar nicht kurz, mit einander gehandelt haben, ist aus angef. Tractat, B. 5, C. 2, §. 8, zu ersehen.

3. Man kann Bevollmächtigte nicht nöthigen, die Schranken ihrer Vollmachten und Instructionen zu überschreiten, oder auch nur sub spe rati weiter zu gehen; zumahl wenn keine wahre und so große Gefahr vorhanden ist, welche nicht gestattet, neue Instructionen einzuhohlen.

4. Die Freyheit, reden und schreiben zu dürfen, wie es die Umstände erfordern, muß den Land=Ständen ungekränkt verbleiben; sie müssen zwar allerdings sich nicht gegen den der Herrschaft schuldigen Re<63, 514>spect vergehen; aber es läuft auch nicht gegen solchen Respect, wenn man die Sachen vorstellt, wie sie seyn, und wenn man gegen böse Minister und andere Rathgeber, oder schädliche Leute sich nahmentlich beschwert.

5. Wenn die laudschaftlichen Vorstellungen, so sie den ordentlichen Weg gehen, in üble Hände gerathen, welche dem Herrn die Sache verkehrt, oder mit schlimmen Gutachten begleitet, vortragen, kann man es Land=Ständen nicht verargen, wenn sie sich unmittelbar an des Landes=Herrn Person wenden, und ihm selbst mündlich, oder schriftlich, die Beschaffenheit der Sache vorstellen, ob es gleich selten etwas hilft.

Hinwiederum, wenn gleich die schriftlichen Vorstellungen ordentlicher Weise an den Landes=Herrn geschehen müssen, kann man doch auch den Ständen nicht verwehren, nach Beschaffenheit der Umstände, den Ministern, oder einem oder etlichen derselben, münd= oder schriftlich auf eine beweglich oder ernsthafte Art, zu erkennen zu geben, was dermahlen ihre Pflichten erfordern.

Der Freyherr v. Seckendorf *

*
Im Fürstenstaat, Th. 2, Cap. 4, §. 13.

sagt hiervon: Würden aber die Stände in ihrer ersten Antwort auf die proponirten Puncte zweifelhafte, oder gar abschlägige und widrige Meinung führen, so wird ihnen darauf, wie ihre angezogenen Ursachen nicht erheblich scheinen, eine Gegen=Erklärung oder Replik im Nahmen des Landes=Herrn schriftlich zugestellet, darauf sie anderweit, in einer fernern Antwort oder Duplik, sich vernehmen lassen müssen. In wichtigen und verdrießlichen Sachen geräth es oft dahin, daß wohl noch mehr Schriften gewechselt werden, ehe man eines Schlusses einig werden kann; doch pflegt man, um Weitläuftigkeit zu verhüten, nicht gern in weitere Schriften sich einzulassen, sondern durch mündliche Conferenz zwischen des Landes=Herrn Räthen, und allen oder etlichen von den Land=Ständen, die Sachen, darum man unterschiedlicher Meinung ist, gegen einander vorzubringen, bis entweder nach der Pro<63, 515>position des Landes=Herrn, oder je in andere nützliche Wege, nach dem Rath der Stände, oder der meisten aus ihnen, eine Resolution gefaßt wird, darin denn der Landes=Herr desto behutsamer verfährt, weil solche Landtags=Schlüsse nicht nur die beschriebenen Stände und ihre Hintersassen, sondern seine unmittelbaren Unterthanen, welche wohl den größern Theil des Landes ausmachen, zugleich angehen, und er diesfalls für dieselben mit sorgen und handeln muß.

Ein anderes ist den Land=Tag prorogiren, oder prolongiren, oder limitiren, oder zerreissen, oder ordentlich beschließen und beendigen. Ein Land=Tag wird prorogirt, wenn zwar die Stände aus einander gehen, aber zu gesetzter Zeit ohne weitere Einberufung wieder erscheinen müssen. Bisweilen wird der Land=Tag prolongirt, wenn man solchen noch über die gewöhnliche Zeit mit Bewilligung der Interessenten fortdauern läßt. Die Limitation des Land=Tages entläßt die Land=Stände bis auf weitere Einberufung, um alsdann die Sache völlig zu beschließen. Sollten wegen Uneinigkeit, oder um anderer Ursachen, die Interessenten unwillig aus einandergehen, ohne einen Schluß gemacht zu haben, so ist der Land=Tag zerrissen. Ordentlicher Weise wird ein Land=Tag förmlich geschlossen und geendigt, theils durch eine landesherrliche Final=Resolution, theils durch einen Landtags=Abschied, und mit eben den Feyerlichkeiten, welche bey dem Anfange beobachtet sind.

Der Landtags=Abschied, oder Landes=Abschied, L. Recessus comitiorum, ist eine förmlich ausgefertigte Urkunde, in welcher alle auf dem Land=Tage ergangene Beschließungen aufgezeichnet, und mit Siegel und Unterschrift der Interessenten bekräftigt werden. Hierbey ist Folgendes zu bemerken. 1) Der Landes=Herr läßt das Concept verfertigen, und theilt alsdenn solches den Land=Ständen zur <63, 516> Durchsicht mit, ehe dasselbe noch förmlich ausgefertigt wird. 2) Der Land=Abschied wird im Nahmen des Landes=Herrn abgefaßt und publicirt; doch wird in solchem die Mit=Einwilligung der Land=Stände erwähnt. Die Ausfertigung geschieht in der landesherrlichen Kanzelley. 3) Es werden mehrere Originalien ausgefertigt, theils für den Landes=Herrn, theils für die Stände. 4) Die Unterschreibung geschieht bisweilen nur von dem Landes Herrn allein; doch ist es sehr gut und nützlich, wenn auch alle, oder wenigstens ein Ausschuß der Land=Stände den Abschied mit unterschreiben und besiegeln. 5) Es giebt auch Neben=Abschiede, d. i. solche die man nicht bekannt macht, sondern als geheime Verabredungen zwischen Landes=Herrn und Ständen im Archiv verwahret. 6) Die Bestätigung des Kaisers ist nicht nothwendig, bisweilen aber kann sie sehr nützlich seyn.

Hrn. Häberlin Repertorium des teutschen Staats= und Lehnrechts, 3 Th. (Lpz. 1793, gr. 4.) S. 139, fgg.

Wo Land=Stände noch einen Theil ihrer ehemaligen Rechte conservirt haben, sind auch Land=Tage üblich. *

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Ein Verzeichniß der Länder, wo noch Land=Tage gehalten werden, liefert Moser, im Tractat von der Reichs=Stände Landen, Band 7, Cap. 2. S. 1387, fgg.

Im Kurfürstenthum Sachsen, sind Land=Tage eine allgemeine Versammlung der Land=Stände von Ritterschaft und Städten, welche der Kurfürst zu Sachsen, als Landes=Herr, durch den geheimen Rath ausschreiben läßt.

Da aus der Geschichte zur Genüge erhellt, daß Deutschland niemahls, auch nicht zu Karl' s des <63, 517> Großen Zeiten, einen absoluten Monarchen über sich gehabt, sondern eine aus der Monarchie, Aristokratie und Demokratie vermischte Regierungs=Form gehabt hat, so ist desto weniger zu zweifeln, daß, weil das größte Stück der Freyheit darin besteht, daß die wichtigsten Sachen, zu Kriegs= und Friedens=Zeiten, nicht ohne der Stände Rath und Zuthun können beschlossen werden, die Comitia und Zusammenkünfte der Stände ab incunabulis Reipublicae Germaniae herzuleiten seyn; indem gleich anfangs unter Karl dem Großen, als welcher Kaiser die deutschen Reichs=Stände so zu tractiren wußte, wie es der deutschen Völker Hoheit und Freyheit erforderte, sowohl die Comitia vniuersalia als particularia, und auch die Placita Ducum et Comitum, ehe noch die Reichs=Stände das Jus territorii bekamen, im Schwange gegangen sind. Zum Beweis des Alterthumes der Land=Tage, dienen unter andern auch die Capitularia Kaiser Karl' s des Großen, beym Schilter, im Jure publico, L. 4, Tit 3, §. 1, p. 351, wo die Worte zu lesen sind: Volumes vt Comes ---- -- faciamus iustitiam. Ingl. sind die Worte in des Kaisers Rudolph I. Constitution, v. J. 1287, welche 1291 confirmirt wurde, beym Lehmann, im Chronico Spirensi, L. 5, c. 10, p. 631, merkmürdig: „Was auch die Fürsten mit des Landesherrn -- ---- des Landfriedens;” aus welchen Zeugnissen die Existenz der auch von alten Zeiten her üblichen Land=Tage (denn das bedeuteten damahls die Placita) zur Genüge erhellet. Diese Placita, oder Land=Tage, wurden in generalia, die der Fürst entweder selbst, oder seine Missi und Abgeordneten, hielten und specialia, welche ein jeder Comes in seinem Pago zu exerciren pflegte, eingetheilet. Bey dieser Regierung oder Landes=Verfassung ist es denn auch hernach, als die Duces und Comites die landesfürstliche Hoheit <63, 518> und Superioriatem territorialem erlangt hatten, geblieben.

Von den Sachsen ist dieses wegen ihrer Regierungs=Form am meisten zu präsumiren; indem diese Nation anfänglich von 12, oder, nach anderer Zeugnisse, von vielen Satrapis regiert wurde, welche Satrapae gar füglich mit unsern Landes=Hauptmännern, die ohne Zweifel noch von den alten Sachsen herkommen, können verglichen werden; also, daß diese Regierungs=Form eine Respublica Nobilium oder Status popularis gewesen ist, wo die Adelingi den meisten Respect hatten, und sonst souverain regierten; doch kamen auch die Ingenui, Bürger vom Range, mit in Betrachtung. Wenn Kriege entstanden, erwählten sie einen Herzog, und sobald dieser Krieg sich endigte, ward aus dem Herzoge wieder ein Edelmann; und daher kommt es auch, daß der sächsische Adel so große Privilegia, und sich dabey bisher maintenirt hat. Es hat auch diese Nation ihre Freyheit wider Karl den Großen sonderlich tapfer und eifrig vertheidiget; daher dieser Kaiser, ungeachtet er einen langwierigen und schweren Krieg mit den Sachsen führte, sie doch nicht mit Gewalt zwingen konnte, bis sie sich selbst submittirten, und nach Cocceji Bericht, im Jure publ. p. 54, bey ihrer vorigen Freyheit gelassen wurden. Ob ihnen schon dieser Kaiser Comitia vniuersalia zu halten untersagte, so hat er ihnen doch dieses zugestanden: vt vnusquisque Comes in hoc Minifterio placita et iustitias faciat etc. Als hernach Heinrich der Vogler die Wenden völlig bezwungen hatte, hat er die feindlichen wendischen Land=Güter unter seine sächsische Ritterschaft, mit dieser Bedingung, daß sie allezeit fertig und bereit seyn sollen, bey einbrechender Kriegs=Gefahr zu Pferde zu dienen, ausgetheilt, bey welcher Gelegenheit dann die Sachsen sich in diese obersächsische Lande begeben, <63, 519> und das Markgrafthum Meißen, nebst verschiedenen Graf= und Herrschaften von den Kaisern überkommen haben, folglich diejenige meißnische Ritterschaft, unter erwähntem Heinrich ihren Ursprung genommen hat; daher auch kein Zweifel ist, daß sie auch ihre alte, ingleichem des ganzen Deutschlandes Regierungs=Form hier eingeführt, und bey wichtigen Sachen sich mit ihren Vasallen besprochen haben werden, indem die Land=Tage in alten Zeiten nicht sowohl in Geld=Bewilligungen, als vielmehr in nöthigen Berathschlagungen zur Beschützung des Landes, bestanden; wobey aber nicht zu läugnen ist, daß der Landes=Stände Anfang vornehmlich auch daher mit rühre, daß die deutschen Fürsten, als sie ihre Lande propria potestate erblich zu beherrschen anfingen, dem Adel und Städten diese Freyheit gelassen haben, damit sie sich desto eher ihrer Herrschaft untergeben möchten, welches dann die Nachfolger hernach durch gewisse Verträge mehr und mehr befestigt haben.

Es haben aber die Landes=Fürsten ihre Stände nicht etwa nach den fürstl. Höfen, sondern nach Situation der Lande, convociret, damit es mit eines jeden wenigster Beschwerlichkeit geschehen, und man sich aufs eiligste berathschlagen könnte; wie denn noch von 100 Jahren her bekannt ist, daß die Kurfürsten von Sachsen die Stadt Torgau, als welche im Mittel des Landes liegt, zu dergleichen Zusammenkünften gern gebraucht haben, und auch die Stände selbst es ihrer Freyheit nachtheilig zu seyn erachteten, ihre Versammlungen und Comitia in den fürstl. Residenzen, oder in einer Festung zu halten, bis endlich, über ein Jahrhundert her, sie sich auch hierzu bequemten. Vor Alters, und ehe noch die Incorporation der Provinzen geschahe, hielt jede Provinz ihre besondere Land=Tage.

<63, 520>

Was die heutige Verfassung der Landes=Versammlungen betrifft, so ist zuförderst zu wissen, daß derjenige für einen Land=Stand gehalten werde, welcher entweder in Ansehung seiner Güter, oder aus einem gewissen Privilegio, oder auch aus üblichem Herkommen, Stimme und Stand auf Land= und Ausschuß=Tagen hat; daß also das Recht eines Land=Standes theils etwas personelles, theils auch etwas reelles, folglich aus beyden etwas vermischtes, ist. Und weil bey diesen Landes=Conventen diejenigen erscheinen, welche durch Ablegung des Vasallen=Eides, und Ankaufung oder Besitz gewisser landsässiger Güter, unterthänig werden, theils auch nach Art der Landes=Verfassung gewisse Commoda genießen, als auch ein und andere Onera tragen: so schließen die Publicisten aus diesen angeführten Umständen, daß das Recht bey Land=Tagen zu erscheinen, allerdings ein Zeichen der Unterthänigkeit sey. Daher dann die Kennzeichen eines Land=Standes folgende sind: 1) die Besitzung unbeweglicher Güter, welche schriftsässig sind; denn die Amt=Sassen dürfen nur durch Deputirte erscheinen, wie hernach wird gesagt werden. 2) Stimme und Sitz auf den Landes=Conventen; denn ob zwar nicht zu läugnen ist, daß man in alten Zeiten mehr auf eines Jeden Person und Meriten, als auf seine Güter, gesehen hat, so ist doch nach und nach geschehen, daß die Personen entweder durch der Landes=Fürsten Freygebigkeit, oder sonst aus gewissen Stats=Absichten, mit landsässigen Gütern sind begabet worden, damit der Landes=Herr sowohl desto mehr Versicherung ihrer Treue, als auch desto mehr Beyfall und Bewilligungen erlangen möge. Das Jus Voti und Sessionis ist eines der vornehmsten Requisiten eines Land=Standes, worauf auch am meisten bey Behauptung dieses Rechtes gesehen wird. Zur Erlangung desselben aber halten Einige <63, 521> dafür, daß die Introduction durch den Landes=Fürsten oder Erb Marschall nicht eben nöthig, sondern es genug sey, wenn er zu Landes Versammlungen verschrieben, dabey erschienen, auch endlich admittirt worden sey.

Die gesammte Landschaft wird in 3 Classen abgetheilt, deren die erste Prälaten, Grafen und Herren ausmacht, wozu sonst die beyden Universitäten Wittenberg und Leipzig gezogen wurden, welche aber jezt ein apartes Collegium constituiren. Die zweyte Classe formirt die Ritterschaft, und die dritte besteht aus den Städten. Aus diesen zwey leztern Classen werden wieder zwey Ausschüsse, der engere und weitere formirt.

A. Der engere Ausschuß von der Ritterschaft, welcher gleichsam für die Seele der gesammten Landschaft zu halten ist, besteht aus 42 Personen, welche an 2 Tafeln sitzen, und wobey der Statthalter der Balley Thüringen und der Commenthur zu Griffstädt ihre Sessiones und Vota haben. Die andern 40 Personen sind: 5 aus dem Kurkreise, incl des Erb=Marschalles, welcher hierunter mit begriffen ist; 11 aus dem thüringischen; 6 aus dem meißnischen; 7 aus dem leipziger; 1 aus dem Stifte Wurzen; 4 aus dem erzgebirgischen; 4 aus dem vogtländischen; 2 aus dem neustädtischen. Von diesem engern Ausschusse, werden, an der Abgehenden Stellen, aus dem weitern Ausschusse der Ritterschaft, nach obigen Kreisen andere gewählet, und nach geschener Denomination von Sr. kurf. Durchl. in Dero hochpreisl. gemeinen Rath dazu confirmiret. Die Anfrage allhier hält der Erb=Marschall als Director. Die Balley Thüringen hat das erste Votum. Wenn aber der Satthalter selbst nicht zugegen ist, so lässet man dieses Votum, dem alten Herkommen nach, durch einen Abgeordneten nicht verrichten, sed vacat, ta<63, 522>men sine praeiudicio. Die ordinaire Session des engern Ausschusses der Ritterschaft wird in der Kanzelley in der großen Appellations=Stube gehalten, in welcher auch hinter einem gewissen Verschlage unterschiedene vereidete Schreiber, unter der Aufsicht eines Steuer Cassiers, sitzen, welche dergleichen und andere erforderte Landtags=Schriften copiren und mundiren.

B. Der weitere Ausschuß, begreift 60 Personen, wobey der Grafen und Herren v. Schönburg Abgeordnete, und die Inhaber der Herrschaft Tautenburg und Frauenpriesnitz mit erscheinen. Die Membra dieses Collegii, und daraus abgehende Stellen oder Personen, werden aus der allgemeinen Ritterschaft und deren Kreise durch den engern Ausschuß denominirt, und hat jeder Kreis darin folgende: 6 der Kurkreis; 15 der thüringische; 9 der meißnische; 10 der leipzigische; 2 das Stift Wurzen; 6 der erzgebirgische; 8 der vogtländische; 4 der neustädtische, und werden die neuen Denominirten gleich bey ihrer Introduction, nach Ordnung der Kreise, auf die lezten Stellen der andern Tafel angewiesen. Es haben aber der Erb=Marschall, die Kreise und das Stift Wurzen, folgende Stellen in den Ausschüssen zu ersetzen, als: der Erb=Marschall, 1 Stelle; der Kurkreis, 11, nähmlich 5 im engern, und 6 im weitern Ausschusse; der thüringische Kreis, 26, als: 11 im engern, und 15 im weiten Ausschusse; der meißnische Kreis, 15, als: 6 im engern, und 9 im weitern Ausschusse; der leipziger Kreis, 16, nähmlich 7 im engern, und 9 im weitern Ausschusse; das Stift Wurzen, 3, als: 1 im engern und 2 im weitern Ausschusse; der vogtländische Kreis, 12, als: 4 im engern, und 8 im weitern Ausschusse; der neustädtische Kreis hat 6 Stellen zu ersetzen, nähmlich 2 im engern, und 4 im weitern Ausschusse.

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Was das Directorium in diesen beyden Ausschüssen betrifft, so führt dasselbe bey dem engern Ausschusse, wie auch bey den gesammten Land=Ständen, (wiewohl mit Contradiction der Grafen,) der Erb Marschall, welche Würde bey dem adel. (jezt gräfl.) Geschlechte Löser haftet, die eigentlich im Kurkreise angesessen seyn müssen, weil dieser der vorsitzende Kreis ist; und dafern etwa ein Minderjähriger vorhanden ist, so führt an dessen Statt der Geschlechts=Aelteste das Directorium. Es ist auch dem Erb=Marschalle das Archiv der Landschaft, mit allen darin befindlichen Urkunden, jezigen und zukünftigen Original=Ausschuß Convent= und Deputationstags=Acten, anvertrauet, und er bekommt, zu Haltung eines feuerfesten Gewölbes für dieses Lands Archiv, jährlich aus der Steuer ein gewisses Quantum oder Miethe a 70 Fl., wie denn auch darüber ein besonderes Inventarium verfertigt ist. Neben diesem sind noch 3 andere Archive, nähmlich des thüringischen, des meißnischen und erzgebirgischen, und des vogtländischen Kreises, anzutreffen. Es werden darin die in dem Haupt Archive befindlichen Original=Documente und Acta in vidimirter Copie, welche der Erb Marschall, gegen eines jeden Kreises Bekenntniß, welches in die Haupt=Lade eingeleget wird, ausgestellt hat, verwahrlich beygelegt. Diese Laden werden von einem jeden mit Treue und Fleiß und guter Vorsichtigkeit an einem vor Feuer=Schaden und Gefahr sichern Orte beygesetzt. Im weitern Ausschusse haftet das Directorium nicht auf einem gewissen Geschlechte, wie im engern, sondern es führt dasselbe ein gewisser vom Adel, welcher vom engern Ausschusse dazu confirmirt wird, und hat derselbe allezeit an der Seite einen Condirectorem.

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Der Städte Ausschuß belangend, so gehören

1. Zum engern Ausschusse: a) Leipzig, im leipziger Kreise, welche das Directorium sowohl hier, als auch unter den gesammten Städten führt. b) Wittenberg, im Kurkreise; c) Dresden, im Meißnischen; d) Zwickau, im erzgebirgischen; und das sind die vier vorsitzende Städte. e) Freyberg, auch im erzgebirgischen; f) Chemnitz, eben allda; g) Langensalza, im thüringischen; h) Torgau, im meißnischen Kreise.

2. Zum weitern Ausschusse: a) Stadt Annaberg, im erzgebirgischen Kreise, die auch das Directorium führt; b) Weißenfels, im thüringischen; c) Meißen, im meißnischen; d) Eulenburg, im leipziger; e) Hayn, im meißnischen; f) Weißensee, im thüringischen; g) Herzberg, im Kurkreise; h) Schmiedeberg, auch allda; i) Schneeberg, im erzgebirgischen; k) Liebenwerde; im Kurkreise, welche bey den Städten das Jus convocandi haben; l) Marienberg, im erzgebirgischen; m) Plauen, im vogtländischen; n) Neustadt an der Orla, im neustädtischen; o) Weyda, auch im neustädtischen; p) Dölitsch, im leipziger; q) Wurzen, auch allda; r) Tennstädt, im thüringischen Kreise; nunmehr auch Sangerhausen, Pirna und Oelßnitz.

Die beyden Ausschüsse der Städte sitzen in Einem Gemache, doch an verschiedenen Tafeln, beysammen.

Erste Classe der Landschaft.

Zum Collegio der Prälaten gehören: die Stifte oder die Dom Capitel zu Meißen, Merseburg und Naumburg=Zeitz; und zu den Grafen und Herren: die Grafen zu Schwarzburg, Rudelstadt und Arnstädtischer Linie welche zwar durch den mit ihnen getroffenen Vergleich de a. 1699 und 1720 von der Landschaft separirt worden sind, dem aber von den Stän<63, 525>den beständig widersprochen wird. Ferner gehören zu den Grafen: die Grafen v. Mansfeld, Solms, (Sonnenwalde, Wildenfels, Baruth) Stollberg, (Stollberg, Roßla,) die Grafen von Barby, die aber ihre Session im weitern Ausschusse haben; und die Grafen v. Schönburg. *

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Hier fehlt noch zulezt Schwarzburg=Ebeleben; hingegen Mansfeld und Barby fallen weg, nachdem dieses Haus 1659, und jenes 1780, ausgestorben ist.

Diese Prälaten, Grafen und Herren constituiren zusammen ein apartes Collegium. Vormahls, als die Prälaten, Grafen und Herren, in Person bey Land=Tagen sich einfanden, wurde mit ihnen durch Deputirte aus dem engern Ausschusse communicirt; jezt aber da sie nur durch Abgeordnete zu erscheinen pflegen, hat auch dieses aufgehört. Wie oft und sehr aber sich dieses Collegium, wegen nicht gehöriger Insinuation der Schriften an sie, beschwert hat, und was darauf geantwortet worden ist, kann in mehrerm aus den Landtags=Actis ersehen werden.

Die beyden Universitäten, Leipzig und Wittenberg, pflegen sonst zu den Prälaten, Grafen und Herren gezogen zu werden, wie sie denn auch bey der Proposition, sowohl als dieselben, das Jus votandi haben; ja bey dem Land Tage 1660, machten sie den Grafen und Herren die Präcedenz streitig, und naheten sich mit unter die Prälaten. Allein, es haben nicht nur die Grafen, sondern auch die Stifte selbst sich diesem Beginnen dermaßen widersetzt, daß endlich kurf. Durchl. diesen Präcedenz=Streit durch ein Decret, sub dato Dresden, den 13 Apr. 1666, dergestalt haben entscheiden müssen, daß hinführo bey Land=Tagen die Abgeordneten der Universitäten Leipzig und Wittenberg ihre Stellen unter den Prälaten haben und behalten, jedoch, wie bisher, also auch forthin <63, 526> ihre besondere Sessiones und Deliberationes anstellen, und diesfalls zu den Prälaten, Grafen und Herren sich nicht eindringen sollten; *

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Dieses Decret findet man beym Ziegler, de iurib. Majest. p. 505.

daher sie auch, diesem Decret zu unterthänigster Folge, von der Zeit an, bis jezt, ein besonderes Collegium *

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Nach Horn' s Bericht, im Jure publ. p. 708.

constituirt haben.

Zweyte Classe der Landschaft.

Bey der zweyten Classe, und zwar bey der allgemeinen Ritterschaft, ist zu merken, daß ein jeder von Adel, der, vermöge kurfürstl. Decrets, v. 12 März 1530, seine 8 Ahnen von Vater und Mutter beweisen kann, und ein alt=schriftsässiges Rittergut besitzt, bey Land=Tagen sein Votum und Sessionem habe, auch vermittelst eines verschlossenen Befehls convocirt werde; er behält aber nur ein Votum, ob er gleich 2, 3, oder mehr schriftsässige Güter hat und besitzt. Hat aber ein alter von Adel ein neu=schriftsässiges Gut, so kann er zwar auch erscheinen, er genießt aber keine Auslösung, es sey denn, daß in dem dieserwegen ausgebrachten allergnäd. Decrete mit inserirt worden: „Mit Session und Auslösung auf den Land=Tagen” etc. wie mehrmahls zu geschehen pflegt; weswegen die neuen Schriftsassen gemeiniglich ihre Vota andern Schriftsassen committiren. Besitzt aber ein neuer Edelmann ein alt=schriftsässiges Ritter=Gut, und will seine Session nehmen, so ist etliche Mahl geschehen, daß ein solcher via facti aus der Landesversammlung gewiesen worden ist; welches aber die hohe Landes Herrschaft nachgehends improbirt und inhibirt hat, wie das Decret v. 9 März 1692 besagt. *

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Es ist hierbey zu merken, daß, wie jederzeit, zwischen den aus altem Stamm=Edelgebornen und neu sich ausgegebenen Adel, ungeachtet dieser sich auf erhaltene kaiserl Diplomata bezogen hat, ein Unterschied gemacht worden ist; so werde derselbe auch bey Convocirung der Land=Stände beobachtet. Denn
1. pflegen diejenigen von Adel zu allgemeinen Land=Tagen verschrieben zu werden, die von alten Zeiten, wegen ihrer inne gehabten Lehn=Güter, mit der Schriftsässigkeit versehen sind
2. Diejenigen, die von Amts=zu Schriftsassen erklärt sind, auch Sessionem et Votum erlangt haben, scheinen wiederum aus 3 Classen zu bestehen; indem a) ein Theil derselben die Schriftsässigkeit, doch mit der Bedingung und selbsteigenen Beliebung bekommen haben, daß sie nicht auf Landes=Conventen erscheinen wollen; b) theils zwar zu erscheinen und verschrieben zu werden erhalten haben, jedoch die dazu benöthigte Auslösung aus ihren eigenen Mitteln nehmen müssen; c) theils nicht allein zur Session und Votum admittirt zu werden, sondern auch die Auslösung zu haben, vormahls, und noch in neuen Zeiten gesucht und erhalten haben.
Hiernächst werden, vermöge der Landschafts=Erklärung, de a. 1681, und des kurf. Decrets, sub dato d. 15 März 1680, diejenigen, die ihre 8 Ahnen, als 4 vom Vater und 4 von der Mutter, richtig, und also ihren Urältervater zum Ahnherrn, die zuerst geadelt worden, haben verificiren und darthun können; ingl diejenigen, die bey dem Kurkreise in wirklichen Geheimenraths=Diensten stehen, oder sich darin befunden haben; ferner diejenigen, die als bestallte Obristen commandiret, jedoch dieser ihre Descendenten hiervon so lange, bis sie gleichfalls 4 Ahnen, so adelich, darthun können, ausgeschlossen, bey den sessionibus admittiret, jedoch, daß der alte Adel gebührenden Vorzug und Vorgangsrecht Sessione et Voto habe. Wiewohl die alten wohlverdienten Kriegs=Officier hierunter nicht gemeinet sind.

<63, 527> Es ist aber in ältern und mittlern Zeiten das Wort Ritterschaft, wie es izt von dem gemeinen Land=Adel genommen wird, nicht gebräuchlich gewesen, sondern erst in folgenden neuern Zeiten, und zwar zu ihrem Präjudiz, entstanden. Denn sonst hieß alles nur Edelmann, und es war hierin ein großer Unterschied zwischen einem Edelmann und Landsassen, und einem Ritter; indem und ehe noch im 13ten Jahrh. die <63, 528> Adels=Briefe aufkamen, einen Landsassen und Edelmann eigentlich bedeutete; der 1) frey, und für seine Person keines andern Knecht war; der 2) ein Land=Gut hatte, daher er ein freyer Eigenthums=Herr war; 3) Knechte und Gesinde unter sich hatte, auch deswegen 4) zu Land=Tagen mitkommen durfte. Ein Ritter eder Miles hieß ein Kriegsmann, oder Kriegs=Bedienter, der an statt seiner Besoldung ein Land=Gut inne hatte, aber nicht Eigenthums=Herr davon war, sondern nur Genießbraucher (Vsufructuarius,) und zwar so lange er seinem Kriegs=Amte vorstand. *

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Ein jeder Landes=Fürst hatte in seinen Landen, nebst den gewöhnlichen vier Hof=Lehnen, auch einige Kriegs=Lehne angelegt, deren aber so wenig waren, daß es kaum der Mühe werth ist, etwas davon zu gedenken.

Daß aber nachgehends die adelichen Landsassen, als Glieder des gemeinen Wesens, sich zu Dienern und Rittern oder Militaribus machen ließen, geschahe auf eine gar unvermerkte und geheimnißvolle Art. *

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Denn anfangs 1) suchten einige dadurch die Würde eines Ritters zu erlangen, weil jederzeit die Milites und Serui Nobiles den gemeinen Land=Edelleuten, d. i. wie wir es nennen, und auch die Reichs=Kanzelley es erfordert, die Equites den Nobilibus vorgiengen. 2) Einige haben dem Landes=Fürsten das Dominium directum deshalb aufgetragen, weil ihnen der Landes=Herr dagegen einige Nieder=Herrlichkeiten oder Regalia verliehen hatte, als: die hohen und niedern Gerichte, welche vormahls, wie noch itzt die mittelbare Reichs=Ritterschaft, kein Edelmann auf seinen Gütern hatte, sondern der Landes=Fürst solche durch Grafen, auch Amts=Hauptleute, verwalten ließ; ferner die Jagden, Brücken=, Fähren=, Wege=Geld, Forst=Recht, und anderes, welches alles vordem bey dem Landes=Fürsten war, und von den Adelichen mit dem Ober=Eigenthume oder Dominio directo ihrer eignthümlichen Güter vertauscht wurde. 3) Andere haben durch die Eigenthums=Verlehnung oder Auftragung der Lehen, die Steuer=Freyheit ihrer Güter gesucht und erhalten, und sind dadurch des beschwerlichen Juris subcollectandi los geworden. Denn in alten Zeiten hat zwar der Landes=Herr mit seinen Tafel=Gütern, welche ihm die Landschaft zu seinem Unterhalte ausgesetzt hatte, sich behelfen müssen; wenn aber die Landschafts=Steuern sollten erhöhet werden, so ist solches mit Bewilligung derselben auf Land=Tagen geschehen; und wenn dieses erfolgte, so hat die Landschaft unter sich eine Austheilung gemacht, und jeder von Adel sein Quantum davon übernommen, aber nachher dahin gesehen, daß er seine Unterthanen durch After=Steuern wieder so hoch anlegte, daß er von ihnen, so viel möglich, übertragen wurde. Bey diesen Bewilligungen mußten sie dennoch auch, obschon in Land=Kriegen, und in welche sie selbst gewilliget hatten, aufsitzen; von allen diesen Steuern aber sind die Lehns=Leute deswegen frey gewesen, weil sie auf ihren Gütern die Lehn=Dienste, gleich einem heutigen Bedienten, hatten, daher der Landes=Herr ihnen nicht mit einer Hand ihre Dienste durch des Lehens Genuß bezahlen, und mit der andern durch die Steuern wieder nehmen konnte, eben wie jetzt aus dieser Ursache die Civil= und Kriegs=Bedienten meistens mit dem so genannten Kopf=Gelde vorschont zu werden pflegen. Damit nun diese Freyheit an den Land=Adel komme, so hat derselbe den Schluß gefaßt, dem Landes=Herrn seine Güter gleichfalls zu Lehen zu machen, den Ueberrest aber, welchen die Unterthanen von dem Land=Adel pachtweise inne hatten, deren Steuern zu überlassen; und dieses ist der Unterschied unter Lehnritterguts - und steuerbaren Erb=Hufen; daher noch jetzt der holsteinische Adel für die Steuern und das Hufen=Geld stehen muß, weil er nähmlich seine Güter in dem alten Stande für Erb= und Eigenthum gehalten, und niemahls zu Lehen aufgetragen hat. 4) Andern hat man, eines Verbrechens halber, die Lehnbarkeit aufgelegt, und das Eigenthum weggenommen. 5) Einigen andern hat der Landes=Herr Geld für die Eigenthums=Verlehnung und Uebernehmung der Ritter=Pferde, auf eigenthümliche Güter vorgeschossen. 6) Andere haben, insonderheit in den Stiften, durch die Lehens=Auftragung das ewige Leben, zeitlichen und ewigen Segen zu erhalten gesucht. 7) Oefters haben auch die prätendirten Eigenthümer dadurch einen Proceß mit dem Landes=Herrn zu Ende gebracht, wenn sie pro redimenda vexa das Eigenthum an denselben überließen. Aus diesen Gründen sagen die der deutschen Sachen kundigen Rechtsgelehrten einmüthig, daß die Lehne in den deutschen Provinzen Feuda oblta, oder aufgetragene Lehne seyn; mithin vor dieser Oblation alles in Deutschland, was der Adel besessen hat in erb= und eigenthümlichen Stücken bestanden habe.

<63, 529> Denn anfangs gestattete man den Rittern, als welche nun den Landes=Herren verbunden waren, unter dem Titel der Hoff=Statt den Rang über die Landsassen, welche daher Ritter, und dieser ihre adeliche Güter Ritter=Hüfe genannt wurden. Nachgehends hatten <63, 530> die Milites und Equites wegen ihre Ritter=Dienste, und daß sie ohne Sold dienen mußten, keine Beschwerung an Steuern, und andern Abgaben; dahingegen die Landsassen, wenn sie dem Landes=Herren auf dem Land=Tage eine Bewilligung gethan hatten, solche an Gelde und andern Lieferungen abführen und doch auch, obschon nur in Land Kriegen, und in welche sie selbst gewilliget hatten, aufsitzen mußten, da denn viele Edelleute, um ihre Güter von den Steuern und Lasten zu befreyen, dem Landes=Herrn solche zu Ritter=Lehn auftrugen. Dadurch gewann der Landes=Herr das Ober=Eigenthum aus Landsassen wurden nur Beneficiarii und Kostgänger des Landes=Herrn, und es konnte jener diese bald einer Felonie beschuldigen, und ihres Beneficii verlustig machen. Der Ueberrest der Landesleute bestand aus etliche wenigen, die sich bey allen Anlagen dem Willen und Befehl ihres Landes=Herrn überlassen mußten.

Von dieser Ritterschaft sitzt, bey Zusammenkünften, jeder Kreis nach seiner Ordnung an einer absonderlichen Tafel, als: 1. der Kurkreis; 2. der thüringische; 3. der meißnische; 4. der leipziger; 5. der erzgebirgische; 6. der neustädtische; und 7. der vogtländische. Die Membra oder Stände selbst beobachten in Sessione unter sich keinen Rang, sondern es sitzt ein jeder nach Gelegenheit und Belieben. Jeder Kreis hat seinen Directorem und Condirectorem, welche ihren Sitz beständig in der Mitte der Tafel haben. Die amtsässige Ritterschaft wird durch die Amtleute, auf dieserwegen aus der Landes=Regierung an sie ergangenen Befehl, convociret, erscheint auch nur durch Deputirte. In der Landtags=Ordnung ist zwar §. 3 enthalten, daß die Amtsassen zwey oder drey ihres Mittels zu Land=Tagen abschicken und bevollmächtigen sollen; allein, nachdem bisher <63, 531> nur höchstens zwey aus Einem Amte erschienen sind, will es nun pro lege, consuetudine et obseruantia introducta genommen werden, daß deren nicht mehrere zu admittiren seyn.

Dritte Classe der Landschaft.

Was die dritte Classe der allgemeinen Städte betrifft, so sitzen dieselben, erwähnter Maßen, nach den Kreisen, pflegen aber in Ansehung des Directorii, Voti, Sessionis und Circulorum keine Ordnung zu halten, sondern bey jedem Land, Tage nach den Orten sich zu ändern und zu alterniren.

Bey dem Land=Tage 1718, stehen sie also verzeichnet:

I. Im Kurkreise. 1. Kemberg. 2. Niemeck. 3. Zahne. 4. Pretsch. 5. Jessen. 6. Schweinitz. 7. Seyda. 8. Schlieben. 9. Gräfenhainchen. 10 Schönewalde. 11. Brehna. 12. Bitterfeld. 13. Prettin. 14. Ubichau. 15. Brück. 16. Wahrenbrück. 17. Belzig.

II. Im thüringischen Kreise. 1. Thomasbrück. 2. Eckardsberge. 3. Freyburg. 4. Mücheln. 5. Lauche. Bey andern Land=Tagen sind auch die Städte Kindelbrück und Sangerhausen erschienen.

III. Im meißnischen Kreise. 1. Pirna. 2. Oschatz. 3. Bischofswerda. 4. Königstein. 5. Ortrant. 6. Stolpen. 7. Neustadt im Amte Hohnstein. 8. Senftenberg. 9. Lommatzsch. 10. Belgern. 11. Radeberg. 12. Mühlberg. 13. Dippoldiswalde. 14. Dommitzsch. 15 Rabenau. 16. Gottleube. 17. Schilda. 18. Berggieshübel. 19. Hohenstein. 20. Schandau. 21. Sebnitz. 22. Wehlen. 23. Dohna.

IV. Im leipziger Kreise. 1. Borna. 2. Colditz 3. Geithen. 4. Laußig. 5. Waldheim. 6. Leißnig. 7. Hartha. 8. Rochlitz. 9. Geringswalde. 10. Grimme. 11. Düben. 12. Döbeln. 13. Mügeln. 14. Zörbig. 15. Pegau.

V. Im erzgebirgischen Kreise. 1. Aue. 2. Schlettau 3. Scheibenberg. 4. Neustadt bey Schneeberg. <63, 532> 5. Zöblitz. 6. Mitweyda. 7. Crimmitschau. 8. Johann=Georgenstadt. 9. Stollberg. 10. Elterlein. 11. Frankenberg. 12. Buchholz 13. Tharandt. 14. Roßwein. 15. Siebenlehn. 16. Sanct Katharina bey Buchholz. 17. Alten Geißing. 18. Neustadt bey Oberwiesenthal. 19. Thum. 20. Altenberg. 21. Jestedt. 22. Geyer. 23. Glashütt. 24. Eybenstock. 25. Oederan. 26. Wolkenstein. 27. Ehrenfriedersdorf. 28. Zwönitz. 29. Zschopau. 30. Nossen. 31. Schwarzenberg. 32. Schellenberg.

VI Im vogtländischen Kreise. 1. Gefell. 2. Oelßnitz. 3. Adorf. 4. Markneukirchen. 5. Pausa.

VII. Im neustädtischen Kreise. 1. Auma. 2. Triptis. 3. Ziegenrück. *

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Neuerlich sind hiervon Sangerhausen, Pirna und Oelßnitz in den weitern Ausschuß, im vogtländischen Kreise aber Schöneck zu den allgemeinen Städten hinzu gekommen.

Was nun die Landes=Versammlungen selbst betrifft, so werden allgemeine Land=Tage ordentlicher Weise, alle sechs Jahr, als so lange die Landes=Verwilligungen sich zu erstrecken pflegen, oder wenn eine neue Landes=Regierung angeht, gehalten. Ausschuß=, Deputations, Convent=Tage aber werden alsdann gehalten, wenn unter währender Landes=Berwilligung wichtige Dinge vorfallen, die keinen Aufschub leiden, oder auch andere Sachen bey Land=Tagen unerörtert geblieben sind, und werden ordentliche Ausschuß=Tage alle zwey Jahr gehalten. Wenn nun der Landes=Herr sich wegen eines gewissen Tages und Ortes, wann und wo allgemeine Landes=Versammlungen und Ausschuß=Tage gehalten werden sollen, entschlossen, auch vorher wegen der Ursachen, Zeit und Ort, vermöge des brüderlichen Haupt=Vergleiches, mit den Herren Vettern communicirt hat, so ergehen aus hochlöbl. Landes=Regierung, mutatis mutandis, gedruckte Ausschreiben an einen jeden Schriftsassen von Prälaten, Grafen und Herren, <63, 533> Ritterschaft, Städten und Universitäten, um persönlich zu erscheinen; dabey denn, wenn eine Ausschuß=Versammlung angesetzt ist, zween von Adel aus jedem Kreise, so im engern Ausschusse der Ritterschaft befindlich sind, sowohl als der vorsitzenden Stadt jeden Kreises, aus dem hochpreisl. geheimen Rathe Commission aufgetragen wird, daß die von Adel die ausser den Ausschüssen befindliche Ritterschaft, auf einen gewissen Tag in eine nahmhafte Stadt zusammen verschreiben, und dieselben dahin veranlassen sollen, damit gedachte gemeine Ritterschaft Vollmacht und Gewalt ertheile, die Landes=Bewilligung stattlicher zu verrichten, und nach Befinden dasjenige, was die hohe Landes=Herrschaft verlangt, zu bewilligen. Gleiche Bewandtniß hat es auch mit den Städten, da die vorsitzende Stadt jeden Kreises, vermöge habender allergnädigster Commission, die gesammten Städte solchen Kreises in eine gewisse Stadt zusammen beruft, da dann die ausser den Ausschüssen befindlichen Städte den Ausschuß=Städten ebener Maßen Vollmacht geben, ihrentwegen die Landes=Bewilligung zu thun, und das allgemeine Beste zu observiren. Die Ausschreiben selbst schickt man in die Aemter eines jeden Kreises; von dannen aus werden sie denen, die Schriftsassen sind, eingehändiget, die Amtsassen aber werden in ein jedes Amt, darein sie gehören, durch die Amtleute erfordert, ihnen das Ausschreiben notificiret, und ein Exemplar desselben zugestellt, damit also ein jeder sich darnach zu richten habe. Bisweilen aber, nach Gelegenheit, und damit die Auslösungs=Kosten ersparet werden, bleibt das Erfordern nach, und werden dem Schrift= und Amtsassen die Ausschreiben zugeschickt. Die Herren Vettern aber pflegen ihren Landes=Portionenen ihre Unterthanen, vermöge des angeführten freundbrüderlichen Haupt=Vergleiches, selbst aufzulegen, <63, 534> auf bestimmte Zeit und Ort, dem üblichen Herkommen nach, bey dem angesetzten Land=Tage zu erscheinen, und nebst den kurf. Ständen und Unterthanen die Landes=Nothdurft bedenken und beschließen zu helfen. Auf vorgedachte Ausschreiben nun erscheinen bey Land=Tagen (denn bey Convent=Tagen geschieht es nicht,) die Schriftsassen persönlich, die Prälaten und Grafen aber durch Deputirte; dergleichen auch die Städte thun, da, nach Gelegenheit einer großen Stadt, 2, 3, auch wohl mehr Personen abgeordnet werden; die Amtsassen aber schicken aus jedem Amte 2, oder 3 von Adel, mit Vollmacht. Diese nun, sobald sie ankommen, müssen sich sofort bey dem Marschall Amte und Erb=Marschall melden, und es wird der Tag ihrer Ankunft alsdann notiret. Darauf wird ihnen am Tage der Eröffnung der Proposition und Publication zuvor angedeutet, wo sie sich, nach abgewartetem Gottesdienste zu versammeln haben. Diese Proposition enthält des Landes=Herrn Nothdurft, und was er sonst anzubringen hat, und wird vorher, ehe der Land Tag herbey kommt, im geheimen Gonsilio nothdürftig und nach allen Puncten wohl erwogen, dafern man sich auch eines Gewissen verglichen, ordentlich abgesasset, dem Landes=Herrn vorgetragen, und wenn Derselbe gänzlich hierin mit einstimmig ist, daß nichts mehr dabey zu erinnern ist, in der kurfürstlichen Kanzelley 6 oder 7 Mahl rein umgeschrieben, aber nicht unterzeichnet und besiegelt. Es wird auch diese Proposition, vermöge des freundbrüderlichen Haupt Vergleiches, Dero Herren Vettern ihren abgeschickten Räthen, ehe sie geschieht, communiciret; dabey sie dann, wie auch bey den übrigen Vorbringen, so viel sie und ihre Unterthanen hierunter mit interessirt, ihre Erinnerung thun. Dieser Proposition Eröffnung geschieht, bey allgemeinen Land=Tagen, ordentlicher Weise in Gegenwart <63, 535> des Landes=Herrn, *

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Denn es muß bey allgemeinen Land=Tagen gewöhnlich der Landes=Herr selbst mit zugegen seyn; daher, als bey dem Ausschuß=Tage 1680 der Kurfürst wegen der Pest nicht zugegen seyn, auch die Versammlung in Dresden nicht gehalten werden konnte, so baten die Stände in der Verwilligung, daß solches zu keiner Nachfolge angezogen, vielmehr nach Endigung der Plage, die Landes=Handlungen in hoher Gegenwart des Kurfürsten möchten gepflogen werden.

auf einem gewissen Sahle im kurf. Schlosse, da dann das Ober=Hof=Marschall=Amt zuvor sämmtlich und ordentlich die Stellen und den Ort anweisen lässet, und haben die Prälaten und Deputirten aus den drey Stiften ihre Session innerhalb den Schranken zur rechten Hand des Thrones, und der beyden Universitäten Abgeordnete unweit davon, die Grafen und Herren aber zur linken Hand, den Prälaten gegenüber. Ausserhalb den Schranken zur rechten Hand, stehen die von der Ritterschaft, und linker Hand die städtischen Deputirten. Wenn sie dann nun, nach angehörter Predigt *

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Nach § 6. der unten vorkommenden Land= und Ausschuß=Tags=Ordnung, wird, bey Eröffnung des Land=Tages eine ordentliche Landtags=Predigt, nebst absonderlichen auf des Land=Tages Verrichtungen abgefaßten Gebet, gehalten, welcher die gesammte Landschaft beywohnt Die bey Eröffnung des von Sr. kurf. Durchl. zu Sachsen, im J. 1793 ausgeschriebenen allgemeinen Land=Tages, am Feste der Erschein. Christi, d. 6. Jan. 1793, in der kurf evangel. ischen Hof=Kirche zu Dresden, von dem kursächs. Oberhof=Prediger, Kirchenrathe und Oberconsistoriali, Hrn. D. Reinhard gehaltene, und in dems. J. zu Dresden, auf 3 1/2 Bog. in 8. im Druck herausgekommene Predigt, ist wegen ihres Juhaltes merkwürdig. Das Thema, welches der Hr Vf. abgehandelt hat, sind: die schönen Hoffnungen, die das Vaterland unter dem Einflusse eines ächten christlichen Gemeingeistes fassen darf. Er will erstlich diesen ächten christlichen Gemeingeist beschreiben; hernach die schönen Hoffnungen zeigen, die das Vaterland unter dem Einflusse desselben fassen darf; und endlich einige Folgen, in Beziehung auf die gegenwärtigen Umstände, daraus ableiten Unter dem Gemeingeiste überhaupt kann nichts anders verstanden werden, als die allgemein verbreitete lebhafte Theilnehmung an der öffentlichen Wohlfahrt, nach welcher Jeder mit allen seinen Kräften an derselben arbeitet, und sie hö= der achtet, als seine eigene. Dieser Gemeingeist kann nun nirgends thätiger, reiner, oder freyer von unedlen Absichten, und theilnehmender seyn, als in einem State, dessen Bürger wahre Christen sind, die durch die Lehre Jesu von ihren Pflichten unterrichtet, zur Beobachtung derselben aufgefordert, und durch Verheißungen unausbleiblicher angenehmer Folgen angereizet werden, in der wahren Tugend, zu welcher auch die Erfüllung der Forderungen gehört, die das Vaterland an sie machen kann, täglich zu wachsen. Die Gründe hiervon sind folgende: In einem solchen State fühlt sich jeder als Bürger; da ist jeder auf seinem Platze, und nach seinem Berufe für das öffentliche Wohl unaufhörlich geschäftig; da zieht jeder dieses Wohl dem seinigen großmüthig vor; da handelt jeder darum so, weil er durch die Würde eines Bekenners des Evangelii dazu verpflichtet ist. Von den schönen Hoffnungen, die das Vaterland erwarten kann, wenn es unter dem Einflusse des christl. Gemeingeistes steht, sind die allgemeinsten und vorzüglichsten: Sicherheit von außen, und die Achtung anderer Völker; Ordnung und Ruhe im Innern; eine ruhig fortschreitende Verbesserung seiner Verfassung, und mithin auch immer zunehmender froher Genuß des Lebens. Die Folgen, die nun hieraus, in Beziehung auf die gegenwärtigen Umstände, abgeleitet werden können, sind: 1. Zufriedenheit mit der Verfassung des Vaterlandes, durch die so viel Gutes möglich gemacht wird, wenn jedes einzelne Glied desselben sich als Christ beträgt; 2. Ehrfurcht, verbunden mit Liebe, gegen den Landes=Fürsten, dessen Regierung für das Vaterland so wohlthätig ist; und 3. Ueberzeugung, wie nothwendig es sey, daß ein christlicher Gemeingeist in den Berathschlagungen herrschen müsse, die zum Besten des Vaterlandes angestellet werden. Ein zweckmäßiges Gebet für den Regenten und das ganze Vaterland, schließt diese vortreffliche und der dermaligen Lage der Dinge so angemessene Predigt.

alle zugegen <63, 536> sind, so erscheint der Landes=Herr mit seinem Hof=Staate in schönster Galla, bey klingendem Spiel, setzt sich auf einen von rothem Sammet zubereiteten Thron; worauf der Geheime=Raths=Director oder Kanzler den Antrag ungefähr also macht: daß der Landes=Herr ihr gehorsames Erscheinen in Gnaden vermerke, mit fernern Vermelden, was Ihn zu solcher Versammlung verursachet, bezieht sich auch auf die schriftliche Proposition, und begehrt, sie wollten solche, wie sie würde vorgelesen werden, anhören, mit Fleiß erwegen, auch wenn ihnen dieselbe zu handen gestellet würde, noth<63, 537>dürftig darüber consultiren, und, wie treuen Unterthanen gebühre, mit gutem Rath und williger That bezeigen.” welches alles in diese Reden förmlich und kürzlich mit Gegenerbiethung kurfürstlicher Gnade, dadurch zu aller Treue anzureizen, angebracht wird.

Darauf wird die Proportion von dem geheimen Secretario öffentlich verlesen, und sodann das erste Exemplar den Grafen und Herren, das zweyte den Prälaten, das dritte den Universitäten, das vierte der Ritterschaft, und das fünfte den Städten zugestellet. Der Erb=Marschall thut alsdann die Gegenrede, darin er dem Landes=Herren, in der Landschaft Nahmen, unterthänigsten Dank, von wegen geschehener Convocation abstattet, mit dem Erbiethen, alles dasjenige zu contribuiren, was zu des Landes=Herrn Wohlfahrt gereichen möchte. Sodann begiebt sich der Landes=Herr, unter vorigen Solennitäten, wieder zurück, und die Land=Stände nehmen gleichfalls ihren Abtritt. Als bey dem Land=Tage 1716 Se. kön. Maj. und kurf. Durchl. nicht zugegen, sondern wegen anderer Angelegenheiten in Pohlen bleiben mußten, wurden aus den beyden Ausschüssen, ingl. von Prälaten, Grafen und Herren der allgemeinen Ritterschaft, und Städten, Deputirte ernennet, welche im Geheimen Consilio erschienen, und die Proposition empfiengen, dabey der geh. Racht v. Zech den Antrag that, und als ein ganz besonderes und einziges Beyspiel anführte, daß dergleichen auch 1459 in Leipzig geschehen sey, da Herzog Albrecht wegen der kaiserl. Krönung in Aachen hätte seyn müssen.

Bey Ausschuß=Tagen aber wird den erforderten Ständen die Proposition folgendergestalt ausgestellet. Sonntags nach geendigtem Gottesdienste, versammelt sich der engere Ausschuß der Ritterschaft in der größten Appellations=Stube, wo der ordentliche Ort ihrer Consultationen bisher gewesen ist, und der Erb=Mar<63, 538>schall deputiret, zu Abhohlung der Proposition, zwey aus dem engern und zwey aus dem weitern Ausschusse der Ritterschaft; hierzu kommen die Abgeordneten der vorsitzenden Städte, als: Leipzig, Wittenberg, Dresden und Zwickau. Wenn nun die Herren Geheimen=Räthe durch den Secretarium haben ansagen lassen, daß die Deputirten sich in dem hochpreisl. Geh. Consilio zu Emphaung der Proposition einfinden sollten, so begeben sich diese acht Deputirte von der Ritterschaft und Städten in das Geheimeraths=Gemach zur linken Hand; rechter Hand aber stehen die Landtags=Deputirte, und alsdann thut der Kanzler im Nahmen des Landes=Herrn den Vortrag; und wenn solcher bald zu Ende ist, überreicht der Secretarius dem Directori oder vorsitzenden Geheimen=Rath die Proposition, welcher dieselbe an den ersten adelichen Deputirten ausstellt, dieser aber die Antwort auf den geschehenen Vortrag, im Nahmen der versammelten Stände, verrichtet. Wenn dieser Actus geendigt ist, begeben sich die Deputirten wieder in den engern Ausschuß der Ritterschaft, thun Relation von der Verrichtung, und geben dem Erb=Marschalle die Proposition in zwey Exemplaren, davon dieser eines behält, das andere aber den Abgeordneten der Städte zustellt. Dafern auch ein und andere Postulata in der Haupt=Proposition vergessen worden sind, pflegen dieselben den Ständen in einer Bey=Proposition eröffnet zu werden, dergleichen bey den Ausschuß=Tagen 1679 und 1715 geschehen ist, wiewohl bereits bey dem Land=Tage 1660 die Stände baten, daß sie künftig mit Bey=Proposition möchten verschonet, und das gesammte Anliegen in die Haupt=Proposition gebracht werden. Nach gehaltener Proposition wird dieselbe, sowohl bey der Ritterschaft, als auch den Städten, abgelesen, und sodann ad dictaturam gebracht. Wenn <63, 539> auch noch weiter mit den Ständen zu conferiren ist, muß solches vor dem Geheimen Consilio geschehen; daher auch, als bey der Landes=Versammlung im J. 1660, den Ständen, vor etlichen deputirten Räthen zu erscheinen, zugemuthet wurde, sie sich dessen geweigert, und dargethan haben, daß sie, vermöge der Observanz, in Abwesenheit des Landes=Fürsten vor niemand, als dem Geheimen Consilio zu erscheinen, berechtigt wären.

Unter währender Landes= oder Ausschuß=Versammlung darf keiner der Stände nach Belieben abreisen, sondern, dafern einer oder der andere sich weg zu begeben erhebliche Ursache hat, müssen sie sich zuvor bey dem Erb=Marschall anmelden, welcher sie darauf in den engern Ausschuß fordern läßt, wo sie, nach Befinden, Erlaubniß erlangen; sie müssen aber dabey angeloben, mit allen demjenigen, was beschlossen und gewilliget wird, gleichfalls zufrieden zu seyn; sie müssen auch alsobald ihre Beurlaubung und Zurückkunft dem Ober=Hof=Marschall=Amte zur Nachricht melden.

Was nun das Recht der Stände in Ansehung ihrer Votorum anbetrifft, so meinen zwar Einige, sie hätten bloß ein Votum consultativum; allein, zu geschweigen, daß die Stände, bey verschiedenen Land= und Ausschuß=Tagen, unterschiedene Postulata in Unterthänigkeit bey den Landes=Herren verbeten haben, und daraus keinesweges ein Consilium voluntatis, sondern allerdings necessitatis, zu inferiren ist, so ist wohl ihr Votum decisivum und der besondere Regard, welcher von hoher Landes=Herrschaft auf ihre, der getreuen Stände, Vota und Consilia gemacht wird, hauptsächlich aus den Deliberandis selbst zu erlernen; indem ja, nach dem alten Herkommen und den Privilegien, mit den Ständen die allerwichtigsten Handlunggn, darin Salus Principis et Populi <63, 540> versiret, vorgenommen werden, oder doch vorzunehmen sind. Es werden nähmlich bey diesen Landes=Versammlungen, Sachen in Deliberation gezogen, welche 1. den wahren Gottesdienst; 2. Erhaltung des Ministerii, der Kirchen, Akademien und Schulen; 3. gute Gesetze und Ordnungen; 4. christliche Polizey; 5. Handlungen des Rechts und der Gerechtigkeit; 6. Mildthätigkeit gegen die Armen; 7. Erhaltung des allgemeinen Friedens, und Abwendung aller von außen drohenden Kriegs=Gefahr; 8. Contributionen, Steuern und andere Anlagen; 9. das Münzwesen, Manufacturen, Commercien, u. dgl.; 10. die hohe Person des Landes=Herrn, dessen Familie, gesammte Hofhaltung und Bediente, auch ganze Regierung, sodann 11. der Ritterschaft, und 12. der Städte Angelegenheiten, betreffen.

Da sonst vorher an Land=Tagen die Stände nach ihren Classen in verschiedene Häuser vertheilt waren, und auf den lezten solche auf dem neustädter Rathhause in Dresden zusammen kamen, so war der von 1775 der erste, welcher auf dem großen neugebauten Land=Hause auf der pirnaischen Gasse, dessen Geschichte, architektonische Beschreibung und Eintheilung im Art. Pfeil-IconLandschafts=Haus vorkommen wird, gehalten werde.

Was das Verfahren bey den Landtags=Versammlungen anbelangt, so ist dasselbe aus den Actis selbst am besten zu ersehen; unterdessen ist davon Folgendes zu merken. Ehe und bevor die Deliberationen angefangen werden, wird zuvor die Ersetzung der binnen der Zeit durch Todesfälle oder freywillige Resignirung der vacant gewordenen Stellen, im engern und weitern Ausschusse der Ritterschaft, als welche nur personell sind, und mit Abgang der Personen exspiriren, zu Stande gebracht. Bey den Deliberationen und Sachen selbst wird jede abzuhandelnde <63, 541> Materie bey Land= und Ausschuß=Tagen von dem engern Ausschusse der Ritterschaft durch den Erb=Marschall in Pleno an die zu dem Ende erforderten Abgeordneten der vier vorsitzenden Städte, Leipzig, Wittenberg, Dresden und Zwickau, gebracht, welche solches ad referendum annehmen, und sich sodann zu den Abgeordneten der Städte begeben, ihnen des engern Ausschusses und der Ritterschaft Gedanken eröffnen; und nachdem von den maioribus der Schluß gemacht worden ist, wird derselbe durch die Abgeordneten der vier vorsitzenden Städte dem engern Ausschusse wieder communicirt. Ist nun solcher dessen Meinung conform, so wird die Materie in eine Schrift von dem Directorio der Städte gebracht, den abgeordneten vorgelesen, und wenn solche approbirt worden ist, bey dem engern Ausschusse der Ritterschaft übergeben, welche nach Befinden eins und das andere einrückt, und den Städten zur Nachricht wieder communicirt. Bey diesem modo consultandi ist zu bemerken, daß er so ganz noch nicht richtig ist, sondern es wird darüber controvertirt, weil außerdem der engere Ausschuß von der Ritterschaft und die Städte ein Conclusum machen könnten, welches dem ganzen Lande nachtheilig wäre. Wenn nun obiges alles beliebet worden ist, so giebt der engere Ausschuß dem weitern der Ritterschaft, welcher allemahl zu Conferenzen etliche Personen ihres Mittels dahin abordnet, Nachricht von dem, was mit den Städten abgehandelt worden ist. Zulezt wird auch mit der allgemeinen Ritterschaft daraus communicirt, welche ihr Bedenken und Meinung durch etliche ihres Mittels dem engern Ausschusse mündlich und kürzlich hinterbringen läßt. Darauf wird, nach abermahl gepflogenem Rathe, ein einhälliger Schluß gefasset, und alsdann weiter den Grafen und Herren durch zwey adeliche Deputirte aus dem engern Ausschusse, dafern die <63, 542> Grafen und Herren selbst gegenwärtig sind, eingehändiget. Weil aber heut zu Tage dieselben nicht mehr persönlich erscheinen so hat auch dieses cessirt. Den Prälaten und Universitäten aber wird dieser Schluß durch der Landschaft=Schreiber übergeben, oder er wird von ihnen selbst abgefordert. Wenn diese ihr Bedenken gleichfalls schrifftlich eröffnet haben, wird die concertirte Sache mundirt, und an den Secretarium, an das hochpreisl Geheime Consilium zu überbringen, gegeben.

Wofern aber die Ritterschaft mit den Städten differem ist, und sich nicht vereinigen kann, so werden die Meinungen der Ritterschaft und der Städte in besondern Passagen der Schrift inserirt, oder es separiren sich beyde Corpora von einander, und jedes trägt in einer besondern Schrift dem Landes Herrn seine Nothdurft unterthänigst vor, und erwarten gnädigsten Ausspruch darüber; wie solches in puncto des Brau=Wesens auf dem Lande und andern bürgerlichen Nahrung, so den Städten zum Nachtheil auf den Dörfern getrieben wird, insonderheit bey dem Land=Tage 1687 geschahe.

Bey diesen Deliberationen kommt es hauptsächlich auf vier Haupt=Schriften an, nähmlich: die Präliminar=Schrift, die Bewilligungs Schrift, den Abschied, und die kürfürstlichen Reversales.

1. Die Präliminar=Schrift, ist die erste Schrift, welche von den Deputirten des engern und weitern Ausschuffes, auch der Städte, dem Landesherrn übergeben zu werden pflegt, und wird aus den, von den Prälaten, Grafen, Herren, Ritterschaft und Städten in dem engern Ausschusse, so bald als möglich, nach angehörter Proposition eingegegenen Präliminarien und Gravaminibus gefertiget, mit angehefteten allerunterthänigsten Bitten, denselben, wo möglich, bey währendem Land=Tage abhelfliche Maße <63, 543> zu geben. Dabey aber pflegt allemahl deliberirt zu werden, ob eine dergleichen Präliminar=Schrift zu verfertigen, und darin der Landes Herr um Remedirung der das Land drückenden Gravaminum anzuflehen sey? welches dann insgemein approbirt wird, weil zum Theil von einem Landes Convente zum andern dergleichen Gravamina unerörtert zurück bleiben, theils auch neue Beschwerden, welche die Unterthanen außer Stand setzen, die bewilligten Abgaben zu entrichten, anwachsen. Doch werden auch diese Gravamina nicht jederzeit alle zugleich in einer förmlichen Präliminar=Schrift übergeben, sondern theils in einer Beylage bey der Haupt=Bewilligungs=Schrift mit angeführt, und um deren Erledigung gebeten, theils auch der Haupt=Bewilligungs Schrift selbst an einem schicklichen Orte inferirt.

2. Die Bewilligungs Schrift an sich selbst, wird alsdann gefertiget, wann zuvor der engere Ausschuß mit den andern Collegiis conferirt, und sich vereinigt hat, diese darauf ihre Particular Bewilligungen dem engern Ausschusse eingesendet haben, welcher dann aus diesen Particular=Bewilligungen eine Haupt=Bewilligungs Schrift aufsetz, und des Landes Zustand beweglich vorgestellt, und daß man sich gern mit einem mehrern hätte heraus lassen wollen, wenn das Vermögen des Landes solches verstattete, dabey contestiret, und um einen allergnädigsten Abschied, und gewöhnliche Reversales, davon jederzeit ein Concept beygefügt wird, allergehorsamst bittet. Diese Bewilligungs=Schrift wird durch gewisse Deputirte von den beyden Ausschüssen der Ritterschaft, ingleichem den vier vorsitzenden Städten, dem Landes=Herrn, wofern er gegenwärtig ist, selbst wenn er aber abwesend ist, dem Geheimen Consilio übergeben. Ist nun der Landes=Herr mit den Landes Bewilligungen zufrieden, so wird die bewilligte Summe ac<63, 544>ceptirt, und darauf der Abschied, und die Permission nach Hause zu reisen, ertheilt. Wofern aber der Landes=Herr noch eine mehrere Bewilligung verlangt, wird solches in einer anderweiten Schrift den Ständen angezeigt, und dieselbe dem Erbmarschalle, oder sonst einigen Deputirten des engern Ausschusses der Ritterschaft zugestellt; darauf weitere Deliberation gepflogen, und, wenn es des Landes Zustand trägt, ein mehreres bewilligt wird. Es ist auch bisweilen einige Mahl von einigen Herren Directoribus der hohen Collegiorum an die engern Ausschuß=Personen mündlich Andeutung in Landes=Sachen geschehen; allein, es haben die Stände, weil es wider das Herkommen ist, nach welchem bey Landes=Conventen alles schriftlich abzuhandeln ist, sich darauf nicht einlassen wollen, bis sie dazu schriftliche Veranlassung bekommen.

3. Der Abschied wird alsdann ertheilt, wann der Landes=Herr mit der Bewilligung zufrieden ist. Die Publication des Abschiedes geschieht bey allgemeinen Landes=Versammlungen, wenn der Landes=Herr gegenwätig ist, eben mit solcher Solennität, und auf solche Art, wie bey Eröffnung der Proposition geschehen ist. Ist er aber abwesend, so ertheilt das Geheime Consilium den hierzu Deputirten den Abschied in zwey Exemplaren auf die Art, als oben bey Einhändigung der Proposition gemeldet worden ist. Bey Ausschuß=Tagen, Deputationen und andern kleinen Zusammenkünften, wird der Abschied allemahl aus dem Geheimen Consilio gegeben.

4. Die kurfürstlichen Reversales folgen zulezt auf den Abschied, als welchem sie beygefügt sind, welche der Kurfürst für sich und im Nahmen seiner Herren Vettern ausstellt; wie denn auch noch zuvor Kurfürst Johann Georg I. dergleichen für sich und im Nahmen seines Herren Bruders, laut Revers, <63, 545> d. d. Torgau am 22 März 1612, und andere mehr, ingl. Kurfürst Christian II., vermöge Reverses, d. d. Torgau, d. 25 Sept 1609, eigenhändig unterschrieben, und mit angehängtem großen Insiegel ausgestellt haben, so hernach von den Ständen in die Landschafts=Lade verwahrlich beygelegt wird. In diesen Reversalien macht sich der Landes=Herr gemeiniglich folgender Puncte wegen verbindlich: 1. „Daß er sich solche Verwilligung nicht von Recht oder Pflicht, oder als erblich, anmaßen wolle, dieselbe auch ihren Nachkommen an allen ihren Privilegien keinen Abbruch oder Schaden bringen solle; auch instehender Verwilligung über keine andere Steuer und Auflage auszuschreiben, noch auch durch militairische Execution dasjenige, was nicht bewilligt ist, einzutreiben, sich von einigen Menschen bewegen zu lassen; und ob solches von ihnen abgeschlagen würde, oder sie sich dazu gleich nicht verstehen wollten, so sollen sie damit wider ihren Eid und Pflicht nicht gehandelt haben, noch ihnen oder den Ihrigen zu einigen Ungnaden gereichen. 2. Auf einige in= und ausländische Waren, außer der jezigen Zölle und Geleite, nichts zu legen. 3. Keine Schulden zu machen, und ohne der Landschaft Rath kein Geld aufzunehmen, noch den Einwohnern einige Schulden zuweisen und aufdringen zu lassen 4. Die Steuer als ein von der Kammer separirtes Collegium bleiben zu lassen, und durch Kammer=Befele, der Steuer=Instruction de a. 1661 zuwider, den Einnehmern nichts zu zumuthen, noch zu Bestellung der bey dem Steuerwerke vacirenden Stellen ein und andere Person wider ihren Willen und Befriedigung aufzudringen, auch der Landschaft an Denomination und Ersetzung der ihnen bey der Ober=Steuer=Einnahme eingeräumten vier Stellen keinen Eintrag zu thun. 5. Keinen ohne Vorwissen der Stände von den bewilligten Steuern zu eximiren. 6. Mit den Wildfuhren und Gehägen es bey den Reversalien, sub dato Torgau, d. 19 Sept. 1601, und d. 24 Jan. 1605, ingl. bey Kurf. Christian II. Triplic, sub dato d. 19 Sept. 1609, und den Land=Tags Abschieden 1659, und d. 14 Apr. 1666, allenthalben bewenden zu lassen, auch niemanden an seinen beliehenen und zu Recht hergebrachten Jagden eini<63, 546>gen Eintrag zu thun, oder thun zu lassen. 7. Ohne der Landschaft Bewilligung keine Werbung, Kriegs=, Bündniß=, Religions=Händel, Veränderung der Steuern vorzunehmen, die Lande zu versetzen, zu verpfänden, oder durch Testamente und andere Disposition, Tausche oder Vergleich, zu zertrennen oder zu alieniren. 8. Keinen der Räthe oder Diener zu gestatten, daß sie sich unterstehen, Ihn, den Kurfürsten, dahin zu bewegen, die Landschaft und Unterthanen nicht zu hören, ungehört per Decreta zu bescheiden, oder den Landtags=Abschieden und Reversalien entgegen zu handeln, sondern vielmehr dergleichen Leuten keinen Zutritt zu gestatten, sie alsobald abzuweisen, auch diejenigen, die hierzu Anlaß gegeben haben, in kurfürstlichen Diensten nicht zu dulden, vielweniger aufzunehmen. 9. Dafern Er, der Kurfürst, diesem Revers zuwider handeln würde, solle die Landschaft an ihre jezige Bewilligung keinesweges gebunden seyn. 10. Wolle der Kurfürst die Landschaft bey der einmahl erkannten und bekannten Religion und Libris Symbolicis schützen, und am allerwenigsten, was wieder diesen Revers aus dem westphälischen Frieden in diesem Puncte angezogen werden könnte, oder möchte, sich dem entgegen bedienen, vielmehr mit Ernst dagegen steuern, wehren, auch 11. die Landschaften bey ihren Freyheiten und Gerechtigkeiten handhaben, und die Städte bey ihren hergebrachten Regiments=Verfassungen und Commun=Gütern lassen. 12. Dafern auch vom Kurfürfürsten wider ein und andere Puncte, vornehmlich aber die Religion betreffend, etwas vorgenommen, verordnet, oder dabey verharret würde, so solle der Landschaft gethane Bewilligung sobald gänzlich verloschen und nichtig seyn, solches auch ihnen zu einigen Ungnaden nicht gereichen, vielweniger sie damit wider ihre Pflicht und Eid gehandelt haben. 13. Alles dieses soll auch auf die Ritterschaft und Städte des Stiftes Meißen und Wurzen, laut der ihnen sub dato Dresden, d. 18 Art. 1666 ertheilten gnädigsten Resolution, verstanden, und sie bey der gewöhnlichen halben Trank=Steuer gelassen werden. 14. Dafern auch ein oder anderer Kreis oder Ort durch Märsche, Einquartierungen und Still=Lager sollte in Schaden gesetzt werden, so solle auf der Landschaft geschehenen Vergleich und Vorschlag <63, 547> ebenmäßige Sublevation und Beyhülfe den Beschädigten geschehen, und dazu vom Kurfürsten geholfen werden.” In den folgenden Reversalien, insonderheit denjenigen, welche bey dem Land=Tage 1669 und 1700 ausgestellet wurden, ist ein und anderes, nach Beschaffenheit der damahligen Zeiten, noch hinzu gethan oder sonst verändert worden.

Nach erhaltenem Abschied, werden ungefähr sechs von Adel aus allen Kreisen, und dazu aus jeder der vornehmsten Städte eine Persen, erkieset; denenselben übergeben die Ober=Steuer=Einnehmer die Rechnungen der bewilligten und eingelaufenen Steuern. Diese werden nach Nothdurft durchgegangen, und wenn sie richtig befunden sind, so werden die Ober=Einnehmer, solches geheim bey sich bleiben zu lassen, erinnert. Hierauf werden, der Stände Bewilligungs=Schrift und Abschied gemäß, die bewilligten Steuern, Quatember und Pfennige von der Ober=Steuer=Einnahme ausgeschrieben, wobey dann jeder Kreis sein gewisses Quantum beyträgt, auch kein Kreis von dem andern übertragen wird, und zur Collection der Herren Vettern Landes=Portionen, ingl. die Stifte mit gezogen werden. Gleichfalls schreiben, dem freundbrüderlichen Haupt=Vergleiche gemäß, die Herren Vettern in ihren Landes=Portionen dasjenige, was verwilligt und durch ein Ausschreiben angeordnet ist, aus. Es geschieht aber die Einbringung der erwähnten Steuern von den Unter Obrigkeiten, die das Jus subcollectandi haben, und wird ihnen solche Einbringung von der Ober=Einnahme angedeutet. Es dürfen aber diese Unter=Obrigkeiten in puncto der Reste, vermöge der Landtags Handlungen und Abschiede, nicht stehen noch haften, wie solches die AusschußtagsActa de a. 1679, fol. 13, mit mehrerm bezeugen. Die Ausschreibung und Exaction der übrigen Prä<63, 548>stationen besorgen diejenigen Collegia, wohin solche gehören.

Was endlich die Auslösung betrifft, so pflegten vor Alters die Land=Stände vom Hofe aus gespeiset zu werden, 1631 aber ist ihnen eine Auslösung verordnet worden. *

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Nach dem Zeunisse Müller' s in Annal. Saxon. S. 435.

Die Auslösung erhielten sie anfangs aus der Rent=Kammer; 1660 aber, als damahls der Kammer solches unmöglich fiel, wurden zuerst etliche Pfennige auf jedes gangbare Schock, als eine Zulage dazu ausgeschrieben, doch ohne Präjudiz, und mit der ausdrücklichen Bedingung, daß es in künftiger Zeit nicht zur Consequenz sollte angezogen werden. Das übrige und meiste aber wird aus dem Mittel der Steuer, und zwar aus Land= und Trank=Steuer, bestritten, wie davon die Landtags=Acta de a. 1660, fol. 158, fgg., und andere, mit mehrerm besagen; dabey ist es noch bis jezt geblieben, und es bekommt zur täglichen Auslösung der Erbmarschall 6 Gulden. Diesem sind vor Alters 360 Gulden, als ein jährlicher Zins von einem im Gute Pretsch stehenden Steuer=Capital, zur Besoldung gereicht worden; nachdem aber solches Capital zur Kammer gezogen wurde, baten im J 1661 die Stände, daß er seine Besoldung aus der Fleisch=Steuer=Casse bekommen möchte, wie davon die Landtags=Acta 1661, fol. 771, und 1662, besagen. Einer vom engern Ausschusse bekommt täglich 4 meißn. Gulden; einer vom weitern, 3; ein Director und Condirector der Kreise von der Ritterschaft, auch 3; einer von der Ritterschaft, 2 meißn. Gulden; von den Städten hat der geringste 1 meißn. Gulden. Es werden aber die Auslösungen der Stände bey Land=Tagen nach den Pferden gerechnet, wie aus dem der Landtags=Ordnung ange<63, 549>fügten Verzeichnisse, wie solches am Land=Tage im J. 1716 ausgemacht worden ist, zu ersehen ist.

Land= und Ausschuß=Tags=Ordnung.

Decret an die Landstände, die Publication der neuen Land= und Ausschuß=Tags=Ordnung betreffend.

„Nachdem der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Friedrich August, von Gottes Gnaden, König in Pohlen, Groß=Herzog in Litthauen, Reussen, Preussen, Mazovien, Samogitien, Kiovien, Vollhynien, Podolien, Podlachien, Liefland, Smolensko, Severien und Zschernicovien etc. Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, des heil. röm. Reichs Erz=Marschall und Churfürst, Landgraf in Thüringen, Marg=Graf zu Meissen, auch Ober= und Nieder=Lausitz, Burggraf zu Magdeburg, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark, Ravensberg und Barby, Herr zu Revenstein etc. Dero in dem leztern Land tagsabschiede v. 14 Jun. 1722 geschehenen allergnädigsten Vertröstungen zu Folge, die neue Land= und Ausschußtagsordnung nach vorgängiger Erwegung derer bey damahliger allgemeinen Landtagsversammlungen von Einer getreuen Landschaft übergebenen unvorschreiblichen Erinnerungen nunmehro vollends einrichten lassen: so haben höchstgedachte Se. königl. Majestät für gut befunden, selbige ohne fernern Anstand E. gesammten getreuen Landschaft hierdurch bekannt zu machen, damit deren Inhalt sowohl bey jezigen, als allen künftigen Land= und Ausschußtagsconventen, durchgehends gebührend nachgelebet, und dann Sr. königl. Maj. allergnädigste Willensmeinung von den getreuen Städten allerseits zuverläßiger und schuldigster Maßen erfüllet werde; wobey jedoch Se. königl. Majest. sich ausdrücklich vorbehalten haben wollen, sothane Land=Ausschußtagsordnung befundener Nothwendigkeit nach, aus chur= und landesfürstlicher Macht zu vermehren, zu verbessern <63, 550> oder zu erläutern. Urkundlich ist dieses Decret unter Sr. königl. Majest. eigenhändigen höchsten Unterschrift ausgefertiget, und das königliche Chursecret vorgedruckt worden. So geschehen und gegeben zu Dresden, am 11 Martii 1728.”

Augustus Rex.

      (L. S.)

L. A. von Seebach.    

Heinrich Peter von Guden.

Land= und Ausschußtagsordnung.

Welchergestalt es bey allgemeinen Land= und Ausschußtägen in dem Churfürstenthum Sachsen zu halten.

§. 1. „Wenn der Landesfüst nach Erforderung der Nothdurft und Landesverfassung sich gnädigst entschlüßet, einen Landtag halten zu lassen: sodann werden die Prälaten, Grafen und Herren, sammt denen von der Ricterschaft und Städten durch schriftliche Convocation nach Inhalt der richtigen Matricul erfordert.”

§. 2. „Solche Beschreibung ergeht, mutatis mutandis, an die Besitzer der schriftsässigen Ritter und Lehn=Güter, welche bisher dazu berufen worden, wie es dem Herkommen gemäß, nach dem in dem Geheimenrath, und respective in der Landesregierung hergebrachten Stylo, der persönlichen Erscheinung halber, gegen gewöhnliche Auslösung, und werden die gnädigsten Ausschreiben an die Aemter gesendet, und von da ferner ohne Unkosten des Vocati an die Schriftsassen gegen Zurückgebung einer Recognition gebracht.”

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§. 3. „Damit auch die Besitzer der amtsässigen Ritter=Güter, ingleichem die Städte, welche bis anhero zu Ausstellung der Vollmachten hergekommenermaßen beschrieben worden, in ihrem Anliegen gehört werden können, so mögen jene noch vor angehenden Landtage auf Vreanlassung eines jeden Mittels, oder wie sonst gebräuchlich, sich zusammen betragen, und in den Aemtern, nach dem eines oder das andere von weiten oder engen Bezirk 1, 2 oder 3 Personen, nachdem die Aemter schwach oder stark sind, devollmächtigen, welche sodann solcher amtsässiger Ritterschaft, und Amtes eingesessenes Bestes sich angelegen seyn lassen.”

„Dafern aber in einem Amte mehr nicht, als ein Amtsasse sich befände, welcher von seinen Mitständen nicht bevollmächtiget werden könnte, so wäre derselbe ohne Vollmacht zu admittiren, und sie bekommen, sie mögen ritterlichen oder bürgerlichen Standes seyn, bey Ausstellung der Vollmachten zu Landtägen des Tages zwey Gulden, und wird inclusive der Reisekosten ihnen Ein Tag passiret; bey Ausschußtägen aber wird es mit Convocation der Besitzer der schrift= und amtsässigen Güter gehalten, wie es bis anhero hergebracht, und werden zu solchen Verrichtungen ihnen Zwey Tage zur Deliberation, exculsive der Reise=Kosten, passiret; die schrift und amtsäßigen Städte, so in keinem Ausschuß sich befinden, werden bey angesetzten Ausschußtägen, von den Kreis=Städten, auf dazu an sie, und sämmtliche Stände des Kreises ergehende gnädigste Befehle, auf einen gewissen Tag, mit Zuschickung des Originals, an die Kreisstadt selbst, mit denen besagter Städte halber erscheinen, den Personen aus den Contentis des oberwähnten Befehls, und sonst gehörige Unterredung pflegen, und zu schuldigster Beobachtung dessen zulängliche Vollmacht erfordern und erwarten, denen sodann die gewöhnliche Auslösung gegeben wird.”

§. 4. „Ordnen auch die erforderten Städte einige aus ihren Mitteln durch ihre freye Wahl zum Land=<63, 552>Tage ab, welche nach vorgelegter Legitimation im churfürstl. Marschallamte, so sie hernach dem Directorio der Städte ausliefern, admittiret werden.”

§. 5. „Diejenigen, so auf den Tag der gnädigst erforderten Erscheinung, oder wenn sie durch erhebliche Impedimenta aufgehalten werden, sodann erst hernach kommen, melden sich zuförderst im churfürstl. Marschallamte mit Production des ihnen zugekommenen Ausschreibens, so ihnen zur Legitimation dient, hernach bey der Chur=Sachsen Erbmarschall, oder dessen Verweser an, und sodann, so viel die Städte betrifft, auch bey den Abgeordneten des Raths zu Leipzig, welche bey Landesversammlungen und andern Landes=Angelegenheiten das städtische Directorium haben. Was aber die Stifte, und der Großen und Herren Abgeordnete betrifft, selbige melden sich allein bey dem Geheimenconsilio und dem Marschall=Amte.”

§. 6. „Folgenden, oder dem Landesherrn sonst gefälligen Tages, wird die Landtagsproposition der anwesenden sämmtlichen Landschaft, nachdem im Nahmen des Landesfürsten die Kammer= und Hoffouriers (als welche zur Berufung der Landschaft zu gebrauchen, der Erbmarschall, oder dessen Verweser Erlaubniß hat,) Zeit oder Ort benahmet, ungefähr auf nachfolgende Art eröffnet; nehmlich: Es wird solches Tages eine ordentliche Landtagspredigt, sammt absonderlichen auf des Landtags Verrichtungen abgefaßten Gebet gehalten, welchem die gesammte Landschaft beywohnt. Nach geendigtem Gottesdienst versammlen sich die Landesstände in dem aus dem churfürstl. Marschallamte ihnen angewiesenen Zimmern, von dannen sie in ihrer Ordnung von dem Kammer= und Hof=Fourier abgehohlt, und an den Ort, wo die Publication der Landtags=Proposition geschehen soll, an die einem jeden assignirten Stellen aufgeführt werden. Darauf kommt der Landesherr unter Vorhergehung seiner ganzen Hofstaat, auf einen bis an die Schranken <63, 553> mit denen en haye rangirten Gardes besetzten geraumen Saal, setzt sich auf den an einem erhabenen Ort befindlichen Stuhl; hinter ihm stehen einige zur Hofbedienung bestellte hohe Officiers und Cavaliers; zu seiner rechten Hand die Generalität und die von der Miliz, sammt den Cavaliers von Hofe, sowohl fremde Anwesende. Unter dem erhabenem Orte und Stuffen zur rechten Hand die Prälaten, denen die Universitäten nach Maßgebung des unterm 3 Apr. 1666 ergangenen landesfürstlichen Decreti sich unterhalb mit anschließen; auf der linken Hand die Grafen und Herren, unter quer vor dem Throne gegenüber und vor dem Eingange in die Schranken, jedoch innerhalb derselben, der Chur=Sachsen Erbmarschall, oder dessen Amtsverweser, sammt vier Deputirten von der Ritterschaft des engern Ausschusses, und den Abgeordneten der vier vorsitzenden Städte, zur rechten Hand, welche jedoch so lange sie ihr Befugniß nicht erweislich gemacht, ausserhalb den Schranken ihre Station haben. Außen vor den Schranken stehen die übrigen Landstände, nehmlich gegen des Landesherrn rechte Hand, die von der Ritterschaft, und gegen des Landesherrn linke Hand die Abgeordneten der Städte, jedes Corpus nach seinen Collegiis und gewöhnlicher Ordnung, und stehen die Städte des engern Ausschusses vornen an, hernach die andern des weitern Ausschusses, und endlich die allgemeinen Sädte.”

§. 7. „Wenn nun solches also veranstaltet ist, hält der im Geheimenrath dirigirende Minister eine mündliche Anrede, darin er im Nahmen des Landesherrn die Nothdurft der Landschaft Zusammenkunft vorstellt. Nach diesem lieset ein Geheimer Referendarius oder Geheimer Secretarius die gnädigst in Schriften abgefaßte Proposition öffentlich und deutlich ab. Wenn solches geschehen, stellet er die Schrift dem Minister, so die Anrede gethan, zu, welcher selbige sodann der Chur=Sachsen Erbmarschall selbst einhändiget, und dieser hernach eine kurze Gegenrede thut; wor<63, 554>auf der Landesherr auf solche Art in Begleitung, wie obgesagt, wieder hinweg geht, und berührter Actus beschlossen wird.”

§. 8 „Von der gnädigsten Proposition werden dem Erbmarschall vier Originalia gegeben, welcher eines den Prälaten, Grafen und Herren durch den Landtagsschreiber (dergleichen denn auch mit den andern Landtagsschriften, auch darauf erfolgten gnädigsten Resolutionen, bis anher dem Herkommen nach geschehen,) wie auch eins auf solche Art den Universitäten, ferner eins den Abgeordneten der Städte, und zwar dem Directori derselben, welche sich zu dem Ende mit den vorsitzenden Städten alsofort nach geschehener Publication zum engern Ausschuß der Ritterschaft begeben, zugestellet, das vierte zu seiner eigenen Expedition behält, und zu den Original=Landtagsacten bringen läßt.”

§. 9. „Bey Anfange der Landtagszusammerkunft lässet der Erbmarschall durch den Steuersecretarium die Landtagsschreiber in seiner Gegenwart auf Fleiß, Treue und gute Verschwiegenheit verpflichten, auch sich von ihnen den Handschlag geben; die aber, so darzu kommen, legen wirklich den Eid ab, da hingegen die, so vormahls mit Pflicht beleget, nur von neuem den Handschlag auf vorige Pflicht geben. Denen aber solches nicht gebührt, sind keine Abschriften von solchen Acten zu lassen.”

§. 10. „Bey währenden Deliberationen sitzen die Prälaten, Grafen und Herren allein in einem Zimmer, (immaßen die Universitäten ebenfalls ihre besondere Session halten,) nicht minder der engere Ausschuß von der Ritterschaft, sowohl auch der weitere Ausschuß, und leztlich die allgemeine Ritterschaft, und zwar jedes Collegium absonderlich, von den Abgeordneten der Städte aber der engere und weitere Ausschuß beysommen, und die allgemeinen Städte wiederum allein, wozu ihnen, und zwar einem jeden Corpori die Zimmer vom Hofe ohne Entgeld angewiesen werden.”

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§. 11. „Wenn nun die Delieberationen vorgenommen werden, hält man zuvörderst bey dem engern Ausschusse der Ritterschaft und den Abgeordneten der Städte entweder publice, oder auch wohl gar nach Erheischung der Umstände, mit einigen ihres Mittels privatim ein oder mehrere Deliberationen, und werden die Erinnerungen zusammen getragen, deren Erheblichkeit erwogen, und wie etwa am füglichsten, zu Erreichung des Landes=Fürsten gnädigsten Intention zum immerwährenden Flor des Durchlauchtigsten Hauses, Schutz, und Wohlfahrt Dero Lande und Unterthanen, zu unveränderlicher Erhaltung der evangelischen reinen Lehre und Gottesdienstes, und nach den Gesetzen wohl eingerichteten Justiz, und mithin zu dem abgezielten Endzweck nicht weniger, wie zu den dazu gehörigen Mitteln zu gelangen sey, überleget; zu welchem Ende der Erbmarschall oder dessen Verweser, bald nach der Proposition die Städte dazu zu ermahnen hat, solche ihre Erinnerungen, oder Gravamina, welche sowohl im ganzen Kreise sich hervorgethan, als auch ein und anderer Stand, in particulari hat, sonder allen Verzug bey ihm, oder die Städte bey ihrem Directorio binnen einer kurzen Frist von 8 oder mehr Tagen, jedoch vor Abfassung der Präliminarschrift zu übergeben, diejenigen Sachen aber, so zur Erörterung der Collegiorum gehören, und dahin billig zu verweisen sind, auch nur zu unnöthigen Aufenthalt dienen, wegzulassen, und allenthalben die Expeditionen nach Möglichkeit zu beschleunigen, mithin zuförderst darauf zu sehen, daß ohne Verlierung der Zeit zur Haupt Deliberation über die angestellte Proposition verschritten, und vornehmlich dasjenige, so das allgemeine Beste der Lande und Unterthanen betrifft, tractiret, folglich darauf obbesagte des Landesherrn Intention, so viel möglich, erlanget, auch bey noch währendem Convent das unterthänigst gebetene desto eher erhalten werden möge. Weil es sich auch bisweilen etwas verzieht, bis die Ausschußpersonen von der Ritterschaft eligiret wer<63, 556>den, so können die Vordeliberationen von dem Erbmarschall oder dessen Verweser mit den Anwesenden des engern Ausschusses von der Ritterschaft, so insgemein in guter Anzahl zeitlich zugegen, vorgestellet, der noch unerörtert liegenden Gravaminum halber Unterredung gepflogen, ingleichem die der Landschaft communciirte Projecte und Mandate durchgegangen und erwogen, folgends der vorsitzenden Städte Abgeordneten die Gedanken darüber eröffnet, und zur Ueberlegung ausgestellet werden.”

§. 12. „Mit den Ausschüssen der Ritterschaft hat es folgende Beschaffenheit. Der enge Ausschuß besteht in 40 Personen; diese untersuchen gleich anfangs ihrer Zusammenkunft, wer an solchen Membris durch den Tod oder Resignation abgegangen, nehmen einen Kreis nach dem andern, und ersetzen aus dem weitern Ausschusse nach der Ordnung, wie sie in selbigen gekommen, so viel Stellen, als zu solcher Zeit mangeln, und hat ein jeder Kreis seine Stellen; als: der Churkreis 5, inclus. des Erdmarschalls; der thüringische 11, inclus. der Balley Thüringen, welche das erste Votum hat, und der Commendurey Griffstädt; der meißnische Kreis 5; der erzgebirgische 4; der leipziger Kreis 9, inclus. einer Stelle im Stift Wurzen; der vogtländische 4; der neustädtische 2; und folgen zwar diese Kreise einander in jeztbemeldter Präcedenz und Ordnung, sitzen aber vor ihre Person, nach der Zeit, wie sie in die Ausschüsse gekommen. Und weil die Reichsstädte einander am besten kennen, so wird denselben der erste Vorschlag zu den vacanten Stellen im weitern Ausschusse zwar überlassen; das ganze Collegium aber macht nach Befinden den völligen Schluß, und bey solcher Wal das Ansehen hauptsächlich auf tüchtige und cordate, auch der Landesverfassung und der Stände und Unterthanen Zustandes genugsam kundige Subjecte zu richten.”

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§. 13. „In dem weitern Ausschusse geschieht die Ersetzung der Stellen, so entweder durch Absterben, Resignation oder Translocation im engern Ausschusse vacant worden, aus der allgemeinen Ritterschaft, welche Denomiation sowohl, als ihre Erwählung der Directoren des weitern Ausschusses, aus dem Corpore des nur erwähnten weitern Ausschusses, allein dem engern Ausschuß von der Ritterschaft zukommt, und hat der weitere Ausschuß, welcher in 60 Personen besteht, in den Kreisen, so ihre Ordnung und Session, gleich wie im engern Ausschusse, halten, ebenfalls gewisse Stellen, als: der Herren v. Schönburg absonderliche Stelle, so zum leipziger Kreise gehören, und unverändert im weitern Ausschusse bleibt; der Churkreis 6, inclus. des Amts Bitterfeldt; der thüringische 15, inclus. Tautenburg; der meißnische 9; der erzgebürgische 6; der leipziger 11, jedoch obige Schönburgische Stelle ohngerechnet, inclus. 2 Stellen aus dem Stifte Wurzen; der vogtländische 8; der neustädtische 4. Es soll auch ausser der höchsten Noth kein Supernumerarius über die vacanten eingenommen werden; diejenigen aber, so sonst in Ausschüssen gesessen, und keine Rittergüter mehr besitzen, solche zu resigniren gehalten seyn. Dafern einer zwey Güter in zwey unterschiedenen Kreisen hat, davon er das, weswegen er im Ausschusse sitzt, veralienirt hätte, und es unbillig, da er noch im Lande angesessen, daß er dadurch seiner Stelle im Collegio verlustig seyn sollte, so wird er dem andern Kreise, da er noch angesessen ist, als ein Supernumerarius bis zu einer ereignenden Vacanz daselbst gelassen; die Schrift= und Amtsassen aber, auch Directores bey der Ritterschaft, sollen bey Ersetzung in dem engern und weitern Ausschusse, nach Beschaffenheit ihrer Qualitäten und anderer nöthigen Umstände, consideriret werden; wobey jedoch der Inhalt des am 1 Jun. 1722, und 18 Febr. 1728 erläuterten gnädigsten Decrets genau mit zu beobachten ist; und soll keiner in den weiten Ausschuß gezogen werden, der nicht <63, 558> wenigstens einen Landtag vorher bey der allgemeinen Ritterschaft gesessen, also auf die alten Schriftsassen Reflexion zu machen.”

§. 14. „Wenn nun die Denomination derer, so in die Ausschüsse aufgenommen werden sollen, obgesagter maßen im engern Ausschusse geschehen, werden solche in eine Specification nach den Kreisen gebracht, und zu des Landesherrn eigenhändigen Unterschrift und Confirmation (wie denn derselbe seinen hohen Nahmen in den an die Landschaft ergehenden Resolutionen und Decreten gleichergestalt eigenhändig zu vollziehen pflegt, gegeben”

„Nachdem solches erfolget, erfordert der Erb=Marschall, oder dessen Verweser, dieselben im engern Ausschusse, thut ihnen Vortrag, ermahnt sie, den Deliberationen fleißig beyzuwohnen, und sich des Lande herrn und allgemeine Beste eifrig angelegen seyn zu lassen, und assignirt einem jeden seinen Locum.”

§. 15. „Mit dem weitern Ausschuß hat es gleichfalls diese Beschaffenheit, außer daß ihnen der Erbmarschall oder dessen Verweser, nicht selbst ihre Stellen anweiset, sondern solche durch die Directores des weitern Ausschusses verrichten läßt. Dafern es sich aber zutrüge, daß beyde Directores des weitern in den engern gezogen würden, so werden alsdann die neuen Directores von dem engern Ausschusse zuförderst erwählet, darauf in das engere Ausschußcollegium erfordert, und nachdem ihnen gewöhnlichermaßen Eröffnung geschehen, sodann von den vorigen Directoribus introduciret, und daraus die im weitern Ausschusse erledigte Stellen aus der allgemeinen Ritterschaft ersetzet, und diesen letztern ihr Locus von den neuen Directoren angewiesen. Es sollen auch die Directores des weitern Ausschusses und die Directores der allgemeinen Ritterschaft eben so viel, als die Assessores im weitern Ausschusse genießen. Bey künftiger Ersetzung vacanter Stellen im engern und weitern Ausschusse wird, Inhalts der Decrete vom 1 Jun. 1722, und 18 Februar 1728, <63, 559> auch auf die amtsässige Ritterschaft, und zwar sowohl auf die churfürstliche, als auch diejenigen, so in der herren Fürsten Durchlauchtigkeiten Landesportionen ansässig, dergestalt reflectiret, daß seldige nach Proportion der vacirenden Stellen, so sie jedesmahl in beyden Ausschüssen haben sollen, folgende zugestanden, nähmlich:

2 Stellen den Amtsassen des Kurkreises, incl. des Amtes Bitterfeldt;
3 Stellen den Amtsassen des thüringischen Kreises;
3 Stellen den Amtsassen des meißnischen Kreises;
3 Stellen den Amtsassen des leipziger Kreises;
1 Stelle den Amtsassen des erzgebirgischen Kreises;
1 Stelle den Amtsassen des vogtländischen Kreises;
1 Stelle den Amtsassen des neustädtischen Kreises.”

§. 16. „Die allgemeine Ritterschaft sitzt, wie schon erwähnet, in einem besondern Zimmer allein, und zwar nach den Kreisen, in der Ordnung, wie solche beym Ausschusse zu finden, welche ihre Directores selbst erwählen; jedoch, daß sie tüchtige Subjecte erkiesen, und ein jeder Kreis zwey Directores. Dieser, der Kreisdirectorum Verrichtungen bestehen darin, daß dasjenige, so zur Deliberation kommen soll, sonder Verzug vorgenommen werde, einer von ihnen den Vortrag thue, die darauf ausfallende Meinung, entweder per Vota schriftlich annotire, oder sonst in einen Schluß verfasse, darüber ein Protokoll führe, davon an gehörigen Ort wiederum Relation erstatte, damit sodann solches Protokoll sammt den sonst ergehenden Acten bey dem Kreise zur künftigen Nachricht aufbehalten werde.”

§. 17. „Es steht aber dem engern Ausschusse frey, die Ersetzung bey den Auisschüssen nach Gutbefinden, jedoch mit Beobachtung dessen, was oben §. 14. angeführet worden, zu thun, sowohl bey allge<63, 560>meinen Landeszusammenkünften als Ausschuß=Tägen.”

§. 18. „Wenn nun die Ersetzung der Stellen gehöriger maßen geschehen, und die vorhabende Intention zu Papier gebracht werden soll, fertigen die Abgeordneten der Städte das erste Concept, übergeben solches durch die vier Vorsitzenden dem Erbmarschall, oder dessen Verweser, bey dem versammleten engern Ausschusse der Ritterschaft, welcher es sodann denenselben, und was besagter engere Ausschuß von der Ritterschaft mit den Abgeordneten der Städte sich vernommen, weiter vorträgt, bis man vollkömmlich mit ihnen eins ist.”

„Hierauf wird ohne Zeitverlust es mit dem weitern Ausschusse der Ritterschaft, und von dessen Erinnerungen durch Abgeschickte ihres Mittels mündlich, oder, da es Sachen von Wichtigkeit, und welche in mehrern Puncten bestehen, durch schriftlichen Vortrag, so jedoch nur punctweise als ein pro memoria mit möglichster Kürze einzurichten ist, geschehen und angehöret, mit der allgemeinen Ritterschaft communiciret, die auch ihre Monita, gleich wie der weitere Ausschuß durch Abgeschickte ihres Mittels mündlich, oder nur erwähntermaßen schriftlich, vortragen lassen.

§. 19. Auf Seiten des Corporis der Städte führt die Stadt Leipzig, wie obgemeldet, das Directorium, ob es gleich mit unter dem Directorio des Erbmarschalls, oder dessen Verweser, steht, und geschieht im übrigen die Communication der Landesdeliberationen folgendergestalt.”

§. 20. „Nach abgelesener gnädigster Proposition des Landesherrn überlegt der engere Ausschuß von der Ritterschaft die Contenta unter sich, trägt die Landesbeschwerungen zusammen, communicirt solche zwar, auch die andern Schriften sodann mit den Abgeordneten der vorsitzenden Städte, (welche Leipzig, Wittenberg, Dresden und Zwickau sind,) entweder publice, oder auch wohl nach Erheischung der Umstände, mit einigen ihres <63, 561> Mittels privatim, und hält darüber ein oder mehrere Deliberationen; diese nehmen solche des engern Ausschusses Meinung ad referendum an, übertragen dieselbe anfänglich unter sich, tragen sie hernach dem engern, ingleichem dem weitern Ausschusse, und endlich den allgemeinen Ständen, mündlich vor, welche insgesammt ihre darüber führende Gedanken ebenfalls mündlich, oder auch bey wichtigen und weitläuftigen Deliberationen, nach der §. 18 vorgeschriebenen Maße, schriftlich eröffnen; worauf die vorsitzenden Städte das Gutachten wiederum zu weiterer Conferenz dem engern Ausschusse der Ritterschaft hinterbringen, bis endlich ein allgemeiner Entschluß erfolget.”

„Wenn es aber nun zu Stande, so fertigt das Directorium der Städte, dem Herkommen nach, die Schrift, welche in commune nomine der gesammten Landschaft von Ritterschaft und Städten unterschrieben, und folgends von den vorsitzenden Städten dem engern Ausschusse von der Ritterschaft in Sessione übergeden wird. Hierauf wird solche von diesem Collegio durchgelesen, und was nöthig, derselben mit einverleibet, sodann wiederum den Städten zu einer conformen Entschließung vorgelegt.”

„Wenn dieses geschehen, wird solche dem weitern Ausschusse der Ritterschaft communiciret; selbiger mit seiner Erinnerung gehöret, diese sodann wiederum den Abgeordneten der Städte, und nach erfolgter Vereinigung der allgemeinen Ritterschaft communiciret, deren Monita man gleich wie bey dem weitern Ausschusse annimmt, und nach Befinden der Nothdurft, auf hinc inde geschehene Remonstration inserirt oder weglässet; jedoch soll sich bey etwa ereignender Differenz jedesmahl mehr mit denenselben vernommen werden.”

„Mit den ersuchten Intercessionalien, so bey dem Erbmarschall, oder dessen Verweser, und wenn es von Städten geschieht, bey dem Dire<63, 562>ctorio derselben anzubringen, wird wie mit andern Landtagsschriften verfahren.”

„Es bekommen aber die Abgeordneten der Städte vor der Uebergabe die Schriften, so communi nomine, also im Nahmen einer getreuen Landschaft von Ritterschaft und Städten übergeben worden, zulezt noch zur Durchsehung, damit, wenn etwas neues wäre eingerückt worden, selbige dabey ihre Nothdurft beobachten, und über solche Puncte mit dem engern Ausschusse von der Ritterschaft weiter communiciren können.”

§ 21. „Bey den Land= und Ausschußtägen sind die Deputationes, welche über Landschaftsangelegenheiten pflegen gehalten zu werden, eine nicht der geringsten Verrichtungen.”

„Es sitzen dabey, nach Beschaffenheit der Umstände, aus den Kreisen von der Ritterschaft die, so der Erbmarschall oder dessen Verweser mit Einrath des engern Ausschusses aus den dreyen Collegiis der Ritterschaft (jedoch, daß aus einem Kreise nur eine Person darzu komme,) deputiret; und dann die Abgeordneten der Kreisstädte, oder dafern wegen mehrerer zu gleicher Zeit vorfallender Deputationen kein genugsamer Numerus von solchen Kreisstädten zu haben, andere, welche das Directorium der Städte hierzu benennen wird; dabey führt das Directorium der Vorsitzende von der Ritterschaft, der von der Stadt Leipzig aber das Protocoll; und wenn die daraus ausfalle den Meinungen in dem engern Ausschusse der Ritterschaft bekannt zu machen, so fertigt dieselben gleichergestalt der Abgeordnete von Leipzig im Nahmen der ganzen Deputation.”

§. 22. „Nachdem auch einige auf den Landtag beschriebene und erforderte Landstände vor Endigung desselben, ihres Gefallens, ohne des Erbmarschalls oder dessen Verwesers vorhergehende Erlaubniß, abzureisen sich unterstehen, so soll hinführo ein jeder, der verreisen will, bey ihm sich angeben, und darauf ihm nach Befinden, auch bey sich etwa ereignenden Bedenklichkeiten auf <63, 563> geschehene Anfrage im Geheimen Consilio, Erlaubniß gegeben werden.”

„Es soll aber derselbe dennoch in alles dasjenige, was hernach in seiner Abwesenheit in gemeinschaftlichen Landtagsaffären geschlossen und bewilliget wird, wie es sich ohnedem gebühret, gebunden seyn, solche Abreise auch dem churf. sächsischen Marschallamte zu dessen Nachricht angemeldet werden.”

§. 23. „Wann man sich den Schriften halber vereiniget, werden solche, wenn sie vorher durch den Erbmarschall, oder dessen Verweser, jedoch nach jeziger Art, nomine collectivo, eigenhändig unterschrieben, und von dem Directorio der Städte richtig collationiret, so viel deren gewechselt werden, bey Landtägen durch sieben Personen aus dem Mittel der Ritterschaft, und eben so vielen von den Städten in den Geheimenrath gebracht, auch die gnädigsten von dem Landes=Herrn eigenhändig unterschriebenen Resolutiones auf solche Art daselbst abgehohlet. Bey Ausschußtägen werden die Schriften nur durch Deputirte, wie obbesaget, in den Geheimenrath übergeben, und also auch wiederum abgehohlet. Was aber Memoriale betrifft, so werden solche von dem Erbmarschall, oder dessen Verweser, dem geheimen Referendario, welcher in Landtagssachen expediret, zugestellet, der sie sodann in den Geheimenrath übergiebt.”

§. 24. „Bey der Uebergabe der Schriften werden einer oder zwey aus jedem Collegio der Ritterschaft, ingleichem von den Abgeordneten der vorsitzenden Städte, jeglicher Stadt einer, außer der Stadt Leipzig, welche nach Befinden zwey oder drey abschicken kann, gebraucht, nachdem die Sache von großer Wichtigkeit ist, oder nicht; sie gehen nach der Ordnung, wie sie in den Collegiis sitzen, und giebt der Erbmarschall, oder dessen Verweser, ihnen Anleitung, so viel zum vorhabenden Vortrage nöthig ist. Wenn solche mit der Schrift in den Geheimenrath kommen, nehmen die Herren Geheimenräthe, in der Ordnung stehende, <63, 564> solche von ihnen an, und geben ihnen Antwort darauf, welche die Abgeordneten, und wie sie das ihnen Aufgetragene verrichtet, dem engern Ausschusse, auch jede Deputirte ihren Corpori wiederum referiren.”

§. 25. „Auf gleiche Art wird es gehalten, wenn die gnädigste Hauptresolutiones aus den Geheimenrath abgehohlet werden.”

§. 26. „Wenn es nun dahin kommt, daß die sogenannte Haupt= und Bewilligungsschrift bey allgemeinen Landtägen übergeben werden soll, so bringt der Chur=Sachsen Erbmarschall, oder dessen Verweser, solche, nebst etlichen von der Ritterschaft, aus allen dreyen Collegiis, und eben so vielen Abgeordneten der Städte, dem Landes=Fürsten selbst, wo er es zu thun befehlen lässet, mit einer kurzen Rede, so viel die Umstände der Materie und Zeit erfordern; der Landesherr antwortet entweder selbst, oder lässet durch den im geheimen Consilio dirigirenden Minister antworten.”

§. 27. „Ist der Landesherr mit der Bewilligung nicht zufrieden, so wird solches den gesammten Ständen anderweit schriftlich eröffnet, und darauf hinc inde die fernere Nothdurft bis zum Schluß des Landtages gewöhnlichermaßen verabhandelt. Es wird auch der Landschaft (welche eine ohnmaßgebliche Notul darzu zu entwerfen pflegt,) auf ihr Ansuchen, ein schriftlicher gewöhnlicher Revers, daß solche Verwilligung zu keiner Einführung gereichen solle, unter des Landesfürsten augehängten großen Insiegel und eigenhändigen Unterschrift ausgestellet, und wird solcher alsdenn originaliter in der Landschaft Documentenkasten gelegt, und darin verwahret.

§. 28. Wenn nun endlich der Landesherr mit der Bewilligung zufrieden, setzt er einen gewissen Tag zu Ertheilung des gnadigsten Abschiedes an, und wird es allenthalben mit Ceremonialibus, wie bey Eröffnung der Proposition, gehalten; *

*
Bey dem Schlusse des Land=Tages, wird auch, wie bey Eröffnung desselben, eine eigene Predigt gehalten. Die bey Eröffnung des von Sr. kurf Durchl. zu Sachsen ausgeschriebenen allgemeinen Land=Tages vom Hrn. Ober=Hof=Prediger, D. Reinhard gehaltene Predigt, ist oben, Pfeil-IconS. 535, f. angezeigt worden. Die von eben Demselben bey dem Schlusse dieses Land=Tages, am 25 März 1793 in der Hof=Kirche zu Dresden gehaltene, und auf 3 Octavb. gedruckte Predigt, ist über die Worte, Matth. V, 13: „Ihr seyd das Salz der Erden,” gehalten worden. Im Eingange wird gesagt, daß das wahre Einverständniß guter Menschen allemahl sehr nützlich und wünschenswerth sey, nie aber mehr, als bey einer solchen Lage der Dinge, dergleichen die itzige in Europa ist. Eben hiervon wird die Veranlassung genommen, zu zeigen: wie viel dem Vaterlande daran gelegen sey, daß sich alle treue Bürger desselben miteinander vereinigen, männlich und fest über gute Grundsätze zu halten. Diese Untersuchung zerfällt in 3 Theile, in deren erstem erklärt wird: was das heiße, was dazu gehöre, wenn sich die treuen Bürger des Vaterlandes mit einander vereinigen wollen, männlich und fest über gute Grundsätze zu halten. Hierunter kann nähmlich nichts anders verstanden werden, als: sie sollen alles, was Religion, Sittlichkeit und bürgerliche Ordnung fordert, mit einer Einstimmigkeit und mit einem Muthe, der kein Hinderniß und keine Schwierigkeiten scheuet, bekennen, verbreiten, befolgen und schützen. Es kann nun leicht bewiesen werden, (und dies geschieht im 2ten Theile,) wie viel dem Vaterlande an einem solchen Einverständnisse seiner besten Mitglieder gelegen seyn muß, da es außerdem weder sicher vor gefährlicher Ansteckung sey, noch seine Kräfte glücklich brauchen kann; weder seinen gegenwärtigen Wohlstand zu erhalten und zu vermehren, noch auch einen dauerhaften Grund zu einer künftigen Wohlfahrt zu legen im Stande ist. Von dem Gesagten wird im 3ten Th. die Anwendung auf die Trennung von den edlen Abgeordneten des Vaterlandes gemacht, die dadurch zu einer leichten, nützlichen und feyerlichen Trennung wird. Leicht wird sie durch den Gedanken an das unzertrennliche Einverständniß aller treuen Bürger des Vaterlandes, indem diese durch allerley gute Grundsätze geleitet, durch ihre Religiösität, Tugend und gemeinnützige Wirksamkeit einen unsichtbaren Zusammenhang bilden, den keine Gewalt des Bösen, und keine noch so weite Entfernung zerstören kann. Nützlich, da sie in jedem den Entschluß wirkt, so gut zu handeln, so viel zur Aufrechthaltung guter Grundsätze beyzutragen, als er vermag, sie vor den Augen der ganzen Welt zu bekennen, bey jeder Gelegenheit auszubreiten, mit gewissenhafter Treue zu befolgen, und nach allen Kräften zu schützen. Feyerlich, indem sie wech= selseitige Zusagen und Versprechungen veranlasset, die treuer Bürger des Vaterlaudes würdig sind. Diese Versprechungen sind: nie die Treue gegen das Vaterland und den Regenten zu verletzen, die Religion zu ehren, die Gesetze des Staates zu befolgen, und die öffentliche Ordnung zu erhalten. -- Das von der bey Eröffnung des Land=Tages gehaltenen Predigt gefällte Urtheil gilt auch in seinem ganzen Umfange von dieser.

<63, 565> immaßen, auch der im Geheimen Consilio dirigirenden Minister den schriftlichen Abschied in so <63, 566> vielen Exemplarien, als bey der Proposition geschehen, sammt dem Original Revers der Chur=Sachsen Erbmarschall, oder dessen Verweser, ausstellet, welcher sie auch nach solcher Art wieder austheilt, außer dem Original=Revers, so nur in Einem Exemplare empfangen wird, welchen der Erbmarschall, oder dessen Verweser, nachdem er publice bey Erforderung aller Collegiorum von der Ritterschaft und vorsitzenden Städten in dem engern Ausschusse von ihm abgelesen worden, verwahrlich beygeleget, inzwischen aber durch einen Vertrag der gnädigste Abschied des Landtags mündlich wiederhohlet, und mithin der Landesconvent gewöhnlichermaßen völlig geendigt wird. Nach diesem werden die gethanen Bewilligungen von der Obersteuereinnahme in gewisse gedruckte Ausschreiben gebracht, auch erstatten die bey währendem Landtage zu Abnahme der Steuerrechnungen, dem Herkommen nach, denominirten, und gnädigst confirmirten Deputirten von Ritterschaft und Städten, von ihrer Expedition Bericht an den Landesherrn, und geben bey nächster Zusammenkunft ihren Mitständen davon gehörige Nachricht; welche Deputirte denn nicht nur währender Rechnungsabnahme, die vermöge einer an die Obersteuereinnahme unterm 5 Oct. 1725 diesfalls ergangenen Verordnung determinirte Auslösung, sondern auch wegen der Hin= und Herreise die gewöhnlichen Reisekosten genießen, und bey der Obersteuereinnahme gegen ihre Quittungen baar bezahlt bekommen.”

§. 29. „Bey den Ausschußtägen aber wird es mit dem Abschiede gehalten, wie zu solcher Zeit bey der <63, 567> Proposition, und wird auch der Abschied und Revers nur durch Deputirte abgehohlt”

§. 30. „Von den Landtags= oder Ausschußtags=Acten bekommt ein jeder Kreis ein nach dem Original durch einen von dem Erbmarschall, oder dessen Verweser, hierzu bestellen Notarium richtig vidimirtes Exemplar, welches jeder Kreis jemand ihres Mittels, um künftiger Nachricht willen, in Verwahrung giebt; ingleichem auch ein Exemplar der Stadt Leipzig, wegen habender Direction bey den Städten, jedoch daß solche als Acta publica bey erheischender Nothdurft gebrauchet werden mögen.”

§. 31. „Wer der Auslösung bey Land= und Ausschuß=Tägen fähig sey, ist aus Nachfolgendem zu ersehen; als nähmlich:”

§. 32. „Diejenige von Adel, welche vier stiftsmäßige Ahnen von väterlicher, und vier von mütterlicher Seite, zugleich aufzubringen vermögen, nicht aber die, so neu nobilitiret, oder deren Vorfahren sich aus dem alten Adel wieder in den neuen bürgerlichen Stand verheurathet hätten; zu welchem Ende ein jeder, wenn er bey einer Landesversammlung das erstemahl Session nimmt, seinen ordentlichen attestirten und examinirten Stammbaum produciren soll.”

§. 33. „Welche aber neues, oder gar keines Adels, jedoch Auslösungsfähige Güter besitzen, müssen entweder beym Civiletat wirkliche geheime Räthe dieser churfürstl. Lande, oder bey dem Militär=Etat wirkliche Obristen seyn, so im Felde commandiret, und in des Landesheren Diensten gestanden haben, wenn sie adeliche Diplomata vorzuzeigen haben; welches jedoch nur auf ihre Personen zu restringiren, nicht aber auf ihre Nachkommen, sie hätten den obigen Gradus erlanget, zu extendiren ist.

§. 34. Hingegen genießen solche keinesweges diejenigen, so den Landtags=Deliberationibus nicht wirklich beygewohnet, wenn sie nicht durch zugestoßene Krankheit, oder ratione Officii, daran verhindert worden; ob sie gleich beschrieben, und sich <63, 568> bey dem churfüstl. Marschallamte und dem Erb=Marschall angemeldet; so wird auch denen, so verreiset gewesen, ob sie gleich bey dem Erbmarschall es gemeldet, die Zeit des Abwesens bey der Abrechnung gedachte Auslösung abgezogen.

§. 35. Wenn zwey oder mehr Gebrüdere oder Vettern, von ihren Gütern, so noch nicht getheilet, sich eingefunden, kann nicht mehr als einer passirt werden; es wäre denn, daß die Güter in zweyen Kreisen gelegen, oder sehr alte Theilungen deswegen ergangen. Es werden auch gnädigste Erforderungsschreiben auf alle Güter, so Sessionis et Voti fähig, obgleich ein Besitzer deren mehr als eines hätte, zu Erhaltung der Rechte solcher Güter, um künftiger Besitzer willen gesendet; jedoch empfähet derselbe nur einfache Auslösung.”

§. 36. „So genießen auch keine Auslösung diejenigen, welche ihre Güter nicht in Lehn haben, noch auch Curatores unmündiger Kinder, noch ein Sohn für seinen Vater, weil sie zur Ersparung großer Unkosten einem ohnedies anwesenden Stande Vollmacht auftragen können.”

§. 37. „Es werden auch bey den Land= und Ausschußtägen nicht zu den Sessionen gelassen, welche einer andern, als der ungeänderten Augspurgischen Confession zugethan sind; ingleichem

§. 38. diejenigen, welche in causis samosis durch eingehohlte Urthel und Recht überführet oder condemniret, oder denen die Inquisition durch Urthel und Recht zuerkannt worden, wie auch die, zu deren Vermögen ein Concursus Creditorum entstanden, so lange derselbe nicht getilget ist.”

§. 39. „Die neuen Schriftsassen aber, welche die Schriftsässigkeit cum clausula entweder gar nicht auf Landtägen, oder aber auf ihre Kosten allda zu erscheinen, erlanget, werden zwar verschrieben, bekommen aber keine Auslösung. Im übrigen aber genießt zu solcher Landtagsauslösung derjenige, welcher sich zur Session gebührend legitimiret, täglich 1 Gulden von jeden ihm nach der Beylage sub A. bisher zugestandenen <63, 569> Pferden, ingl. für ein Nachtlager bey der Anhero= und Rückreise auf jedes Pferd, 14 Gr. --und ist, wie viel Meilen auch Nachtlager zu nehmen, aus der Anfuge sub B. zu ersehen.

§. 40 Die Auslösungszettel, wenn die Landschaft solche Kosten im Hofmarschallamte übernimmt, werden von dem Secretario gefertiget, dem Ober=Hofmarschall, Erbmarschall und von demjenigen, so die Auslösung empfähet, nicht weniger nach der Obersteuerbuchhalterey mit angeführter Abrechnung dessen, was 1) bereits bezahlt, und 2) zur Compensation auf Land = und Tranksteuer in zwey gleichen Terminen der Verfassung gemäß assigniret worden, von dem Obersteuerbuchhalter unterschrieben; was aber an solcher Auslösung währendem Landtage die Stände zu ihrer Subsistenz empfangen, solches wird ihnen, wie bishero, aus der Land= und Tranksteuer=Haupt=Casse von dem Obersteuercassirer gegen absonderliche Quittungen bar bezahlet, welche hernach sowohl dieselben als besagte Assignationes, wenn sie aus den Kreisen eingelaufen, in seine Steuer=Rechnungsausgaben zu bringen, und jede Post mit Eingangs berührten, im Hofmarschaliamte ausgestellten Auslösungszetteln zu bescheinigen hat.”

A.

Verzeichniß, nach wie viel Pferden folgende Stände die Landtagsauslösung zu genießen haben.

6 Pferde ein Abgeordneter der fürstl. Herren Vettern.

6, der Chur=Sachsen Erbmarschall, oder dessen Amts=Verweser.

6, ein Stiftsdeputirter.

6, ein Graf, wenn er in Person erscheint, und in dem Collegio der Prälaten, Grafen und Herren zu sitzen berechtigt ist.

4, die gräflichen Abgeordneten, so von ihren Principalen expresse anhero geschickt worden, und sonst die Auslösung genossen haben.

<63, 570>

7 Pferde, diejenigen gräflichen Gevollmächtigten, so sich außerdem beständig allhier aufgehalten.

6 die Universität Leipzig.

5 die Universität Wittenberg.

2 ein Stiftsyndikus.

4 jeder Stand im engern Ausschusse.

4 jeder Director der weitern Ausschüsse.

3 jeder Stand der weitern Ausschüsse.

3 jeder Kreis=Director.

und Con=Director, bey der allgem. Ritterschaft.

2 jeder Stand bey der allgem. Ritterschaft.

Die Städte, nach dem von dem Oberhofmarschall. Amte, unterm 2 Apr. 1716 ausgestellten, hierbey mit angefügten Verzeichnisse sub C.

B.

Bey den Land= und Ausschußtägen werden den Herren Landständen Nachtlager oder Reise=Täge passiret.

Wie von Anno 1612 her aus den Landtagsacten beym Oberhofmarschallamte zu erweisen, und zwar wird auf 4 Meilen ex hac ratione kein Nachtlager bezahlet, weil diejenigen, so nicht weiter zu reisen haben, flugs desselben Tages, wenn sie von Hause abgereiset, in Dresden anlangen, oder auch vom leztern Nachtlager nur noch 1, 2, 3 oder 4 Meilen nach Dresden haben, gleich selben Tages ihrer Ankunft die volle Auslösung, nähmlich auf jedes Pferd 1 Gülden Auslösung zu genießen haben; beym Zurückwege aber nach Hause nur deswegen, daß sie in ihre eigene Küche kommen, und vom Lande dafür keine Bezahgeschehen

Auf 5 Meil. wird gerechn. 1 Nachtlager.     Auf 15 Meil. wird gerechn. 3 Nachtlager.
6 1 = 16 3 =
7 1 = 17 4 =
8 1 = 18 4 =
9 2 = 19 4 =
10 2 = 20 4 =
11 2 = 21 5 =
12 2 = 22 5 =
13 3 = 23 5 =
14 3 = 24 5 =
<63, 571>
Auf 25 Meil. wird gerechn. 6 Nachtlager.     Auf 35 Meil. wird gerechn. 8 Nachtlager.
26 6 = 36 8 =
27 6 = 37 9 =
28 6 = 38 9 =
29 7 = 39 9 =
30 7 = 40 9 =
31 7 = 41 10 =
32 7 = 42 10 =
33 8 = 43 10 =
34 8 = 44 10 =

    L. S. Königl. Pohln. und Churf. Sächs. Oberhofmarschallamt.

C.

Verzeichniß der Städte, so sich anjetzo bey dem allgemeinen Landtage 1716 allhier in Dresden befinden, und was selbige für Pferde und Nachtlager tzaben, als:

Im engern Ausschusse     Pferde. Meilen. Nachtlager.
Pferde. Meilen. Nachtlager.     3 16 6. Plauen.
8 13 6. Leipzig.     3 19 8. Neustadt an der Orla.
5 14 6. Wittenberg.     3 17 8. Weyda.
5 -- -- Dresden.     3 14 6. Dölitzsch.
5 12 4. Zwickau.     3 10 4. Wurzen.
5 4 -- Freyberg.     3 29 14. Tennstädt.
4 8 3. Chemnitz.     3 23 10. Saugerhausen.
4 30 14 Langensalza.     18.
4 9 4. Torgau.
8.                    
                    Allgemeine Städte.
Weiter Ausschuß     Churkreis.
4 10 4. Annaberg.     Pferde. Meilen. Nachtlager.
3 17 8. Weißenfels.     1 17 8. Niemeck.
4 3 -- Meißen.     2 14 10. Zahna.
4 11 4. Eulenburg.     2 14 6. Kemberg.
3 4 -- Hayn.     2 12 4. Pretzsch.
3 29 12. Weißensee.     2 12 4. Jessen.
3 10 4. Herzberg.     2 13 6. Schweinitz.
3 12 4. Schmiedeberg.     1 13 1/2 6. Seyda
4 12 4. Schneeberg.     2 10 4. Schlieben.
7 7 2. Liebenwerda.     2 16 6. Gräfenhaynichen.
3 8 2. Marienberg.                    
<63, 572>
Pferde. Meilen. Nachtlager.     Erzgebirgische Kreis.
2 12 4. Schönewalda.     Pferde. Meilen. Nachtlager.
2 15 6. Bitterfeld.     1 11 4. Aue.
2 11 4. Prettin.     1 11 4. Schlettau.
2 8 2. Uebigau.     1 11 4. Scheibenberg.
1 18 8. Brück.     1 12 4. Neustädtel bey Schneeberg.
2 9 4. Wahrenbrück.
2 17 6. Belzig.     1 8 2. Zöbitz.
16.         2 7 2. Mitweyda
                    -- -- -- Krimmitzschkau.
Thüringischer Kreis.     2 14 6. Johanngeorgenstadt.
1 30 5. Dammsbrück, hat der Langensalzer Vollmacht     2 10 4. Stollberg.
1 11 4. Elterlein.
1 10 4. Buchholz.
2 7 2. Frankenberg.
2 23 10. Freyburg.     1 -- -- Tharandt.
2 20 8. Mücheln.     2 5 2. Roßwein.
1 24 10. Kinbelbrück.     1 4 -- Siebenlehn.
6.     1 12 4. Neustadt Ober=Wiesenthal.
                    1 9 4. Thum.
Meißnischer Kreis.     2 4 -- Altenberg.
2 2 -- Pirna.     2 12 4. Grünhayn.
2 7 2. Oschatz,     2 10 4. Jöstadt.
2 4 -- Bischofswerda.     1 10 5. Geyer.
1 3 -- Königsstein.     2 13 -- Glashütte.
2 4 -- Ortrandt.     2 13 6. Werdau.
2 3 -- Stolpen.     1 14 6. Eubenstock.
2 4 -- Neustadt im hohensteinischen Amte.     2 6 2. Oederan.
2 8 2. Wolkenstein.
2 7 2. Senftenberg.     1 9 4. Ehrenfriedersdorf
2 5 2. Lommatzsch.     1 12 4. Zwönitz.
2 7 2. Belgern.     2 4 -- Nossen
2 2 -- Radeberg.     1 12 4. Schwarzenberg
2 7 2. Mühlberg.     1 7 2. Schellenberg.
2 2 -- Dippoldiswalda.             31.    
2 11 4. Dommitsch.        
2 2 -- Rabenau.     Leipziger Kreis.
1 3 1/2 -- Gottleube.     2 10 4. Borna.
2 9 1/2 -- Schilda.     2 8 2. Colditz
1 3 -- Berggießhübel.     2 9 4. Getthayn.
1 3 -- Hohenstein.     2 9 4. Lausitz.
2 4 -- Schandau.     2 6 2. Waldheim.
2 5 3. Sebnitz.     2 8 2. Leißnig.
1 2 1/2 -- Wehlen.     2 7 2. Hartha.
1 1 1/2 -- Dohna.     2 8 2. Rochlitz.
    23         2 7 2. Geringswalda.
<63, 573>
Pferde. Meilen. Nachtlager.     Pferde. Meilen. Nachtlager.
2 10 4. Grimma.     2 17 8. Adorf
2 12 4. Düben.     1 21 8. Neunkirchen.
2 6 2. Döbeln.     1 10 8. Pomsen.
2 7 2. Mügeln.     5.
2 16 6. Zörbig.                    
2 14 6. Pegau.
        15.        
                    Neustädtischer Kreis.
Vogtländischer Kreis.     2 17 8. Aume.
1 19 8. Gefell.     1 21 10. Ziegenrück.
2 17. 8. Oelßnitz.     1 10 8. Triptitz.
                    3.

Königl. Pohln. und Churfürstl.
Oberhofmarschallamt.    

    (L. S.)

     Signatum

Dresden, d. 2 Apr. 1716.

Pohlen, und das mit demselben vereinigte Groß=Herzogthum Litauen, machen eine solche Republik aus, in welchen der König zwar als das Haupt angesehen wird, der Reichs=Rath nebst dem übrigen Adel aber das meiste zu sagen hat. Die Versammlung der Reichs=Stände, wird der Reichs=Tag genannt. Vor demselben gehen die Land=Tage, oder besondere Zusammenkünfte des Adels, her, welche der König setzt, und dazu in jeder Woiwodschaft und Landschaft gewisse Oerter bestimmt sind. Auf demselben werden die Abgeordneten des Adels, oder die Landbothen (Nuntii terrestres, oder Delegati provinciales, s. Th. LIX, Pfeil-IconS. 407, f.) gewählet, welchen entweder besondere Befehle auf den Reichs=Tag mitgegeben werden, oder man giebt ihnen überhaupt die Macht, das gemeine Beste zu beobachten. Hiernächst wurden ehemahls allgemeine Zusammenkünfte <63, 574> oder General=Landtage angestellet, nähmlich: in Groß=Pohlen, zu Kolo; in Klein=Pohlen, zu Kortschin; in Litauen, zu Slonim; in der Masau und Podlachien, zu Warschau; in Wolhynien, zu Wlodimir, dazu die vornehmsten Beamten, die neu erwählten Land=Bothen, und diejenigen Edelleute, welche Lust dazu hatten, zu kommen pflegten, und von da sie zum Reichs=Tage selbst gingen. Allein, sie sind nach und nach eingegangen, ausgenommen die Masauer kommen nach den besondern Land=Tagen, noch zu einem allgemeinen in Warschau, zusammen.

Ahasv. Fritsch de cenventibus provinciahbus. Numb. 1671, 4. Ger. 1740, 4.

Jo. Nic. Hert de consultationibus, legibus et iudiciis in specialibus R. G. Imperii rebus publicis. Giess. 1686.

Joh. Theodoretus von Fliessenhausen (eigentlich Mag. Fliesbach) de comitus provincialibus, d. i. gründlicher Bericht von Landtägen, sammt derselben Ursprung und Nutzen, auch von wem, wann, wo, wie und warum solche gehalten worden. 1692, 4.

Dagegen kam heraus: J. C. Jecanders (d. i. Jungnickels) Antwortsschreiben an curiosum Sincerum, betreffend 1. den Inhalt der churfürstl. sächsischen gnädigsten Landtagsproposition de dato den 14. Febr. 1692, und einige Anmerkungen darüber; ingl. II ein Gutachten über in den Druck herausgekommenen Tractat de Comitiis provincialibus, oder gründlicher Bericht von Landtägen etc. 1692, 4.

Fried. Ulr. Pestel diss. de comitiis provincialibus. Rint. 1732.

C. G. Buder obs. de comitiis provincialibus olim sub dio certoque loco habitis, in Dessen Amoenit. Jur. publ. S. 176, fgg.

Jo. Jac. Sorber. de comitiis veterum Germanorum contiguis tam aute Caroli M. aevum, quam sub illius et priorum successorum regimine. Vol. 1. Jenae 1745, 4.

Von den pommerischen Landtagen und Landständen, s. v. Pistorius Amoenitates historico-iuridicas Th. 4, Cap. 4 u 5.

Jo. Jac. Moser von der teutschen Landstände Conventen ohne landesherrliche Bewilligung, in Dessen Nebenstunden, Th. 6, (1758.) S. 876

Eb. Dess. Tractat von der teutschen Reichsstände Landen, deren Landständen, Unterthanen, Landesfreyheiten, Beschwerden, Schulden und Zusammenkünften. (Frankf. 1769) B. 7.

Eb. Dess Zusätze zum neuen Staatsr. Th. 3, S. 72. 158. 235.

<63, 575>

Von den bey Landtagen vorfallenden Verrichtungen, s. Dessen Einleitung zu den Canzleygeschäften, S. 468.

Jo. Theoph. Seger diss. de comunctione loci et suffragii in comitiis provincialibus, cum dommio praediorum nobilium. Lips. 1769.

Ueber die Zuläßigkeit oder Unzuläßigkeit landesherrlicher Bedienten bey landständischen Versammlungen. Ein Versuch (von Fried. Aug. Rudloff.) Schwerin, 1774, 4

Ausführliche Nachricht von den Churfürstlich=Sächsischen Land= und Ausschußtägen von 1185 bis 1787, auch wie die Steuern und Anlagen nach einander eingeführet und erhöhet worden. Nebst einem vierfachen Anhange. Herausgegegeben von D. Dan. Gottfr. Schrebern. Dritte vermehrte und verbesserte Auflage. Dresden, 1793, gr. 8. 12. u. e. h. B.

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